Art. 1 § 12 MedienG (weggefallen)

Mediengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2005 bis 31.12.9999
  1. (2)Absatz 2Dem Veröffentlichungsbegehren kann auch dadurch entsprochen werden, daß in dem Medium spätestens zu dem im § 13 bezeichneten Zeitpunkt eine gleichwertige redaktionelle Richtigstellung, Ergänzung oder Mitteilung veröffentlicht wird. Der Medieninhaber (Verleger) oder die Redaktion hat den Betroffenen davon schriftlich in Kenntnis zu setzen.Dem Veröffentlichungsbegehren kann auch dadurch entsprochen werden, daß in dem Medium spätestens zu dem im Paragraph 13, bezeichneten Zeitpunkt eine gleichwertige redaktionelle Richtigstellung, Ergänzung oder Mitteilung veröffentlicht wird. Der Medieninhaber (Verleger) oder die Redaktion hat den Betroffenen davon schriftlich in Kenntnis zu setzen.
Art. 1 § 12 MedienG (weggefallen) seit 01.07.2005 weggefallen.

Stand vor dem 30.06.2005

In Kraft vom 01.07.1993 bis 30.06.2005
  1. (2)Absatz 2Dem Veröffentlichungsbegehren kann auch dadurch entsprochen werden, daß in dem Medium spätestens zu dem im § 13 bezeichneten Zeitpunkt eine gleichwertige redaktionelle Richtigstellung, Ergänzung oder Mitteilung veröffentlicht wird. Der Medieninhaber (Verleger) oder die Redaktion hat den Betroffenen davon schriftlich in Kenntnis zu setzen.Dem Veröffentlichungsbegehren kann auch dadurch entsprochen werden, daß in dem Medium spätestens zu dem im Paragraph 13, bezeichneten Zeitpunkt eine gleichwertige redaktionelle Richtigstellung, Ergänzung oder Mitteilung veröffentlicht wird. Der Medieninhaber (Verleger) oder die Redaktion hat den Betroffenen davon schriftlich in Kenntnis zu setzen.
Art. 1 § 12 MedienG (weggefallen) seit 01.07.2005 weggefallen.

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