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Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
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Art. 1 § 12 MedienG. (1weggefallen) Das Veröffentlichungsbegehren ist schriftlich an den Medieninhaber (Verleger) oder an die Redaktion des Medienunternehmens zu richtenseit 01.07.2005 weggefallen. Wird zur Gegendarstellung die Veröffentlichung eines Stand- oder Laufbildes begehrt, so kann dem Begehren ein hiefür geeignetes Bild beigelegt werden.
(2) Dem Veröffentlichungsbegehren kann auch dadurch entsprochen werden, daß in dem Medium spätestens zu dem im § 13 bezeichneten Zeitpunkt eine gleichwertige redaktionelle Richtigstellung, Ergänzung oder Mitteilung veröffentlicht wird. Der Medieninhaber (Verleger) oder die Redaktion hat den Betroffenen davon schriftlich in Kenntnis zu setzen.
Art. 1 § 12 MedienG. (1weggefallen) Das Veröffentlichungsbegehren ist schriftlich an den Medieninhaber (Verleger) oder an die Redaktion des Medienunternehmens zu richtenseit 01.07.2005 weggefallen. Wird zur Gegendarstellung die Veröffentlichung eines Stand- oder Laufbildes begehrt, so kann dem Begehren ein hiefür geeignetes Bild beigelegt werden.
(2) Dem Veröffentlichungsbegehren kann auch dadurch entsprochen werden, daß in dem Medium spätestens zu dem im § 13 bezeichneten Zeitpunkt eine gleichwertige redaktionelle Richtigstellung, Ergänzung oder Mitteilung veröffentlicht wird. Der Medieninhaber (Verleger) oder die Redaktion hat den Betroffenen davon schriftlich in Kenntnis zu setzen.