Art. 1 § 16 MedienG (weggefallen)

Mediengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.1993 bis 31.12.9999
Nachträgliche Fortsetzung des Verfahrens

Art. 1 § 16 MedienG. (1weggefallen) Soweit das Gericht im Urteil nach § 15 Abs. 3 auch über die Einwendung der Unwahrheit der Entgegnung entschieden hat, ist das Verfahren auf Verlangen des Antragstellers oder des Antragsgegners fortzusetzenseit 01.07.1993 weggefallen. Der Antrag muß binnen sechs Wochen vom Eintritt der Rechtskraft des Urteils an gestellt werden. Das fortgesetzte Verfahren hat sich auf die Einwendung, die Entgegnung sei unwahr, sowie auf die vorbehaltene Entscheidung über die Geldbuße zu beschränken; dazu können neue Beweismittel vorgebracht werden. Über den Antrag ist nach öffentlicher mündlicher Verhandlung durch Urteil zu erkennen.

(2) Ergibt das fortgesetzte Verfahren, daß das Begehren nach Veröffentlichung der Entgegnung ganz oder zu einem Teil abzuweisen gewesen wäre, so ist das frühere Urteil für aufgehoben zu erklären und der Antragsgegner, wenn er die Entgegnung veröffentlicht hat, auf sein Verlangen zu ermächtigen, den Urteilsspruch binnen einer angemessenen Frist in einer dem § 13 entsprechenden Form zu veröffentlichen. Dem Antragsteller ist ferner die Zahlung eines angemessenen Einschaltungsentgelts für diese Urteilsveröffentlichung und für die auf Grund des früheren Urteils erfolgte Veröffentlichung sowie der Rückersatz der Verfahrenskosten an den Antragsgegner aufzuerlegen. Im übrigen ist in dieser Entscheidung eine Leistungsfrist von vierzehn Tagen festzusetzen. Die Zuerkennung ist ein Exekutionstitel im Sinn des § 1 EO.

Stand vor dem 30.06.1993

In Kraft vom 01.01.1982 bis 30.06.1993
Nachträgliche Fortsetzung des Verfahrens

Art. 1 § 16 MedienG. (1weggefallen) Soweit das Gericht im Urteil nach § 15 Abs. 3 auch über die Einwendung der Unwahrheit der Entgegnung entschieden hat, ist das Verfahren auf Verlangen des Antragstellers oder des Antragsgegners fortzusetzenseit 01.07.1993 weggefallen. Der Antrag muß binnen sechs Wochen vom Eintritt der Rechtskraft des Urteils an gestellt werden. Das fortgesetzte Verfahren hat sich auf die Einwendung, die Entgegnung sei unwahr, sowie auf die vorbehaltene Entscheidung über die Geldbuße zu beschränken; dazu können neue Beweismittel vorgebracht werden. Über den Antrag ist nach öffentlicher mündlicher Verhandlung durch Urteil zu erkennen.

(2) Ergibt das fortgesetzte Verfahren, daß das Begehren nach Veröffentlichung der Entgegnung ganz oder zu einem Teil abzuweisen gewesen wäre, so ist das frühere Urteil für aufgehoben zu erklären und der Antragsgegner, wenn er die Entgegnung veröffentlicht hat, auf sein Verlangen zu ermächtigen, den Urteilsspruch binnen einer angemessenen Frist in einer dem § 13 entsprechenden Form zu veröffentlichen. Dem Antragsteller ist ferner die Zahlung eines angemessenen Einschaltungsentgelts für diese Urteilsveröffentlichung und für die auf Grund des früheren Urteils erfolgte Veröffentlichung sowie der Rückersatz der Verfahrenskosten an den Antragsgegner aufzuerlegen. Im übrigen ist in dieser Entscheidung eine Leistungsfrist von vierzehn Tagen festzusetzen. Die Zuerkennung ist ein Exekutionstitel im Sinn des § 1 EO.

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