Art. 1 § 16 MedienG (weggefallen)

Mediengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.1993 bis 31.12.9999
  1. (2)Absatz 2Ergibt das fortgesetzte Verfahren, daß das Begehren nach Veröffentlichung der Entgegnung ganz oder zu einem Teil abzuweisen gewesen wäre, so ist das frühere Urteil für aufgehoben zu erklären und der Antragsgegner, wenn er die Entgegnung veröffentlicht hat, auf sein Verlangen zu ermächtigen, den Urteilsspruch binnen einer angemessenen Frist in einer dem § 13 entsprechenden Form zu veröffentlichen. Dem Antragsteller ist ferner die Zahlung eines angemessenen Einschaltungsentgelts für diese Urteilsveröffentlichung und für die auf Grund des früheren Urteils erfolgte Veröffentlichung sowie der Rückersatz der Verfahrenskosten an den Antragsgegner aufzuerlegen. Im übrigen ist in dieser Entscheidung eine Leistungsfrist von vierzehn Tagen festzusetzen. Die Zuerkennung ist ein Exekutionstitel im Sinn des § 1 EO.Ergibt das fortgesetzte Verfahren, daß das Begehren nach Veröffentlichung der Entgegnung ganz oder zu einem Teil abzuweisen gewesen wäre, so ist das frühere Urteil für aufgehoben zu erklären und der Antragsgegner, wenn er die Entgegnung veröffentlicht hat, auf sein Verlangen zu ermächtigen, den Urteilsspruch binnen einer angemessenen Frist in einer dem Paragraph 13, entsprechenden Form zu veröffentlichen. Dem Antragsteller ist ferner die Zahlung eines angemessenen Einschaltungsentgelts für diese Urteilsveröffentlichung und für die auf Grund des früheren Urteils erfolgte Veröffentlichung sowie der Rückersatz der Verfahrenskosten an den Antragsgegner aufzuerlegen. Im übrigen ist in dieser Entscheidung eine Leistungsfrist von vierzehn Tagen festzusetzen. Die Zuerkennung ist ein Exekutionstitel im Sinn des Paragraph eins, EO.
Art. 1 § 16 MedienG (weggefallen) seit 01.07.1993 weggefallen.

Stand vor dem 30.06.1993

In Kraft vom 01.01.1982 bis 30.06.1993
  1. (2)Absatz 2Ergibt das fortgesetzte Verfahren, daß das Begehren nach Veröffentlichung der Entgegnung ganz oder zu einem Teil abzuweisen gewesen wäre, so ist das frühere Urteil für aufgehoben zu erklären und der Antragsgegner, wenn er die Entgegnung veröffentlicht hat, auf sein Verlangen zu ermächtigen, den Urteilsspruch binnen einer angemessenen Frist in einer dem § 13 entsprechenden Form zu veröffentlichen. Dem Antragsteller ist ferner die Zahlung eines angemessenen Einschaltungsentgelts für diese Urteilsveröffentlichung und für die auf Grund des früheren Urteils erfolgte Veröffentlichung sowie der Rückersatz der Verfahrenskosten an den Antragsgegner aufzuerlegen. Im übrigen ist in dieser Entscheidung eine Leistungsfrist von vierzehn Tagen festzusetzen. Die Zuerkennung ist ein Exekutionstitel im Sinn des § 1 EO.Ergibt das fortgesetzte Verfahren, daß das Begehren nach Veröffentlichung der Entgegnung ganz oder zu einem Teil abzuweisen gewesen wäre, so ist das frühere Urteil für aufgehoben zu erklären und der Antragsgegner, wenn er die Entgegnung veröffentlicht hat, auf sein Verlangen zu ermächtigen, den Urteilsspruch binnen einer angemessenen Frist in einer dem Paragraph 13, entsprechenden Form zu veröffentlichen. Dem Antragsteller ist ferner die Zahlung eines angemessenen Einschaltungsentgelts für diese Urteilsveröffentlichung und für die auf Grund des früheren Urteils erfolgte Veröffentlichung sowie der Rückersatz der Verfahrenskosten an den Antragsgegner aufzuerlegen. Im übrigen ist in dieser Entscheidung eine Leistungsfrist von vierzehn Tagen festzusetzen. Die Zuerkennung ist ein Exekutionstitel im Sinn des Paragraph eins, EO.
Art. 1 § 16 MedienG (weggefallen) seit 01.07.1993 weggefallen.

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