Art. 1 § 17 MedienG (weggefallen)

Mediengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.1993 bis 31.12.9999
  1. (2)Absatz 2Ist auf Veröffentlichung in verbesserter Form erkannt worden und können Zweifel über den Wortlaut der Veröffentlichung bestehen, so hat das Gericht bei der Urteilsverkündung dem Antragsgegner auf Verlangen den Wortlaut schriftlich zur Verfügung zu stellen.
  2. (3)Absatz 3Die vom Gericht angeordnete Veröffentlichung hat in sinngemäßer Anwendung des § 13 zu geschehen.Die vom Gericht angeordnete Veröffentlichung hat in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 13, zu geschehen.
  3. (4)Absatz 4Wurde auf Grund eines Urteils erster Instanz eine Entgegnung oder eine nachträgliche Mitteilung veröffentlicht und wird einer gegen das Urteil erhobenen Berufung ganz oder teilweise Folge gegeben, so ist der Antragsgegner zu ermächtigen, das Berufungsurteil in einer dem § 13 entsprechenden Form zu veröffentlichen. Das Gericht hat ferner den Antragsteller zur Zahlung eines Einschaltungsentgelts für die zu Unrecht erwirkte Veröffentlichung der Entgegnung oder der nachträglichen Mitteilung und für die Veröffentlichung des Berufungsurteils zu verurteilen. In Härtefällen kann das Gericht das Einschaltungsentgelt nach billigem Ermessen mäßigen. § 16 Abs. 2 vorletzter und letzter Satz sind anzuwenden.Wurde auf Grund eines Urteils erster Instanz eine Entgegnung oder eine nachträgliche Mitteilung veröffentlicht und wird einer gegen das Urteil erhobenen Berufung ganz oder teilweise Folge gegeben, so ist der Antragsgegner zu ermächtigen, das Berufungsurteil in einer dem Paragraph 13, entsprechenden Form zu veröffentlichen. Das Gericht hat ferner den Antragsteller zur Zahlung eines Einschaltungsentgelts für die zu Unrecht erwirkte Veröffentlichung der Entgegnung oder der nachträglichen Mitteilung und für die Veröffentlichung des Berufungsurteils zu verurteilen. In Härtefällen kann das Gericht das Einschaltungsentgelt nach billigem Ermessen mäßigen. Paragraph 16, Absatz 2, vorletzter und letzter Satz sind anzuwenden.
Art. 1 § 17 MedienG (weggefallen) seit 01.07.1993 weggefallen.

Stand vor dem 30.06.1993

In Kraft vom 01.01.1982 bis 30.06.1993
  1. (2)Absatz 2Ist auf Veröffentlichung in verbesserter Form erkannt worden und können Zweifel über den Wortlaut der Veröffentlichung bestehen, so hat das Gericht bei der Urteilsverkündung dem Antragsgegner auf Verlangen den Wortlaut schriftlich zur Verfügung zu stellen.
  2. (3)Absatz 3Die vom Gericht angeordnete Veröffentlichung hat in sinngemäßer Anwendung des § 13 zu geschehen.Die vom Gericht angeordnete Veröffentlichung hat in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 13, zu geschehen.
  3. (4)Absatz 4Wurde auf Grund eines Urteils erster Instanz eine Entgegnung oder eine nachträgliche Mitteilung veröffentlicht und wird einer gegen das Urteil erhobenen Berufung ganz oder teilweise Folge gegeben, so ist der Antragsgegner zu ermächtigen, das Berufungsurteil in einer dem § 13 entsprechenden Form zu veröffentlichen. Das Gericht hat ferner den Antragsteller zur Zahlung eines Einschaltungsentgelts für die zu Unrecht erwirkte Veröffentlichung der Entgegnung oder der nachträglichen Mitteilung und für die Veröffentlichung des Berufungsurteils zu verurteilen. In Härtefällen kann das Gericht das Einschaltungsentgelt nach billigem Ermessen mäßigen. § 16 Abs. 2 vorletzter und letzter Satz sind anzuwenden.Wurde auf Grund eines Urteils erster Instanz eine Entgegnung oder eine nachträgliche Mitteilung veröffentlicht und wird einer gegen das Urteil erhobenen Berufung ganz oder teilweise Folge gegeben, so ist der Antragsgegner zu ermächtigen, das Berufungsurteil in einer dem Paragraph 13, entsprechenden Form zu veröffentlichen. Das Gericht hat ferner den Antragsteller zur Zahlung eines Einschaltungsentgelts für die zu Unrecht erwirkte Veröffentlichung der Entgegnung oder der nachträglichen Mitteilung und für die Veröffentlichung des Berufungsurteils zu verurteilen. In Härtefällen kann das Gericht das Einschaltungsentgelt nach billigem Ermessen mäßigen. Paragraph 16, Absatz 2, vorletzter und letzter Satz sind anzuwenden.
Art. 1 § 17 MedienG (weggefallen) seit 01.07.1993 weggefallen.

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