Art. 1 § 19 MedienG (weggefallen)

Mediengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.1993 bis 31.12.9999
  1. (2)Absatz 2Das Gericht entscheidet nach billigem Ermessen, von wem und in welchem Verhältnis die Kosten des Verfahrens zu ersetzen sind, wenn
    1. 1.Ziffer einsauf Veröffentlichung der Entgegnung oder der nachträglichen Mitteilung nach Verbesserungen erkannt wird;
    2. 2.Ziffer 2auf Veröffentlichung nur eines Teiles der Entgegnung oder der nachträglichen Mitteilung erkannt wird; oder
    3. 3.Ziffer 3der Veröffentlichungsantrag deshalb abgewiesen wird, weil die Entgegnung oder die nachträgliche Mitteilung zwar verspätet, aber gehörig, oder weil eine gleichwertige redaktionelle Richtigstellung oder Ergänzung (§ 12 Abs. 2) veröffentlicht worden ist und in diesen Fällen der Antragsteller vor der Antragstellung von der Veröffentlichung nicht verständigt worden ist.der Veröffentlichungsantrag deshalb abgewiesen wird, weil die Entgegnung oder die nachträgliche Mitteilung zwar verspätet, aber gehörig, oder weil eine gleichwertige redaktionelle Richtigstellung oder Ergänzung (Paragraph 12, Absatz 2,) veröffentlicht worden ist und in diesen Fällen der Antragsteller vor der Antragstellung von der Veröffentlichung nicht verständigt worden ist.
  2. (3)Absatz 3In allen anderen Fällen sind die Kosten des Verfahrens dem Antragsteller aufzuerlegen.
  3. (4)Absatz 4Die vorstehenden Bestimmungen sind dem Sinne nach in dem Verfahren zur nachträglichen Festsetzung einer Geldbuße anzuwenden.
Art. 1 § 19 MedienG (weggefallen) seit 01.07.1993 weggefallen.

Stand vor dem 30.06.1993

In Kraft vom 01.01.1982 bis 30.06.1993
  1. (2)Absatz 2Das Gericht entscheidet nach billigem Ermessen, von wem und in welchem Verhältnis die Kosten des Verfahrens zu ersetzen sind, wenn
    1. 1.Ziffer einsauf Veröffentlichung der Entgegnung oder der nachträglichen Mitteilung nach Verbesserungen erkannt wird;
    2. 2.Ziffer 2auf Veröffentlichung nur eines Teiles der Entgegnung oder der nachträglichen Mitteilung erkannt wird; oder
    3. 3.Ziffer 3der Veröffentlichungsantrag deshalb abgewiesen wird, weil die Entgegnung oder die nachträgliche Mitteilung zwar verspätet, aber gehörig, oder weil eine gleichwertige redaktionelle Richtigstellung oder Ergänzung (§ 12 Abs. 2) veröffentlicht worden ist und in diesen Fällen der Antragsteller vor der Antragstellung von der Veröffentlichung nicht verständigt worden ist.der Veröffentlichungsantrag deshalb abgewiesen wird, weil die Entgegnung oder die nachträgliche Mitteilung zwar verspätet, aber gehörig, oder weil eine gleichwertige redaktionelle Richtigstellung oder Ergänzung (Paragraph 12, Absatz 2,) veröffentlicht worden ist und in diesen Fällen der Antragsteller vor der Antragstellung von der Veröffentlichung nicht verständigt worden ist.
  2. (3)Absatz 3In allen anderen Fällen sind die Kosten des Verfahrens dem Antragsteller aufzuerlegen.
  3. (4)Absatz 4Die vorstehenden Bestimmungen sind dem Sinne nach in dem Verfahren zur nachträglichen Festsetzung einer Geldbuße anzuwenden.
Art. 1 § 19 MedienG (weggefallen) seit 01.07.1993 weggefallen.

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