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Art. 1 § 19 MedienG. (1weggefallen) Die Kosten des Verfahrens sind dem Antragsgegner aufzuerlegen, wenn der Antragsteller mit seinem Antrag auf Veröffentlichung zur Gänze obsiegtseit 01.07.1993 weggefallen.
(2) Das Gericht entscheidet nach billigem Ermessen, von wem und in welchem Verhältnis die Kosten des Verfahrens zu ersetzen sind, wenn
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(3) In allen anderen Fällen sind die Kosten des Verfahrens dem Antragsteller aufzuerlegen.
(4) Die vorstehenden Bestimmungen sind dem Sinne nach in dem Verfahren zur nachträglichen Festsetzung einer Geldbuße anzuwenden.
Art. 1 § 19 MedienG. (1weggefallen) Die Kosten des Verfahrens sind dem Antragsgegner aufzuerlegen, wenn der Antragsteller mit seinem Antrag auf Veröffentlichung zur Gänze obsiegtseit 01.07.1993 weggefallen.
(2) Das Gericht entscheidet nach billigem Ermessen, von wem und in welchem Verhältnis die Kosten des Verfahrens zu ersetzen sind, wenn
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(3) In allen anderen Fällen sind die Kosten des Verfahrens dem Antragsteller aufzuerlegen.
(4) Die vorstehenden Bestimmungen sind dem Sinne nach in dem Verfahren zur nachträglichen Festsetzung einer Geldbuße anzuwenden.