Art. 1 § 21 MedienG (weggefallen)

Mediengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2005 bis 31.12.9999
  1. 1.Ziffer einsDie Gegendarstellung oder nachträgliche Mitteilung zu einer Belangsendung ist innerhalb der Sendezeit zu veröffentlichen, die dem Gestalter der Belangsendung zur Verfügung steht, und zwar zum ersten oder zweiten nach Einlangen des Begehrens zustehenden Sendetermin, liegt jedoch keiner dieser Termine innerhalb von acht Tagen nach Einlangen des Begehrens, zum nächstfolgenden Termin.
  2. 2.Ziffer 2Antragsgegner im Sinn des § 14 Abs. 1 ist die politische Partei oder der Interessenverband, der die Belangsendung gestaltet hat.Antragsgegner im Sinn des Paragraph 14, Absatz eins, ist die politische Partei oder der Interessenverband, der die Belangsendung gestaltet hat.
  3. 3.Ziffer 3An die Stelle des Sendetages im Sinn des § 20 Abs. 1 tritt der Sendetermin, der dem Antragsgegner zur Verfügung steht.An die Stelle des Sendetages im Sinn des Paragraph 20, Absatz eins, tritt der Sendetermin, der dem Antragsgegner zur Verfügung steht.
Art. 1 § 21 MedienG (weggefallen) seit 01.07.2005 weggefallen.

Stand vor dem 30.06.2005

In Kraft vom 01.07.1993 bis 30.06.2005
  1. 1.Ziffer einsDie Gegendarstellung oder nachträgliche Mitteilung zu einer Belangsendung ist innerhalb der Sendezeit zu veröffentlichen, die dem Gestalter der Belangsendung zur Verfügung steht, und zwar zum ersten oder zweiten nach Einlangen des Begehrens zustehenden Sendetermin, liegt jedoch keiner dieser Termine innerhalb von acht Tagen nach Einlangen des Begehrens, zum nächstfolgenden Termin.
  2. 2.Ziffer 2Antragsgegner im Sinn des § 14 Abs. 1 ist die politische Partei oder der Interessenverband, der die Belangsendung gestaltet hat.Antragsgegner im Sinn des Paragraph 14, Absatz eins, ist die politische Partei oder der Interessenverband, der die Belangsendung gestaltet hat.
  3. 3.Ziffer 3An die Stelle des Sendetages im Sinn des § 20 Abs. 1 tritt der Sendetermin, der dem Antragsgegner zur Verfügung steht.An die Stelle des Sendetages im Sinn des Paragraph 20, Absatz eins, tritt der Sendetermin, der dem Antragsgegner zur Verfügung steht.
Art. 1 § 21 MedienG (weggefallen) seit 01.07.2005 weggefallen.

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