Art. 1 § 21 MedienG (weggefallen)

Mediengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2005 bis 31.12.9999
Belangsendungen

Art. 1 § 21 MedienG (weggefallen) seit 01.07.2005 weggefallen. Auf Gegendarstellungen oder nachträgliche Mitteilungen zu Belangsendungen im Sinne des § 5 des Bundesgesetzes vom 10. Juli 1974, BGBl. Nr. 397, über die Aufgaben und die Einrichtung des Österreichischen Rundfunks, sind die §§ 9 bis 20 nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen anzuwenden:

1.

Die Gegendarstellung oder nachträgliche Mitteilung zu einer Belangsendung ist innerhalb der Sendezeit zu veröffentlichen, die dem Gestalter der Belangsendung zur Verfügung steht, und zwar zum ersten oder zweiten nach Einlangen des Begehrens zustehenden Sendetermin, liegt jedoch keiner dieser Termine innerhalb von acht Tagen nach Einlangen des Begehrens, zum nächstfolgenden Termin.

2.

Antragsgegner im Sinn des § 14 Abs. 1 ist die politische Partei oder der Interessenverband, der die Belangsendung gestaltet hat.

3.

An die Stelle des Sendetages im Sinn des § 20 Abs. 1 tritt der Sendetermin, der dem Antragsgegner zur Verfügung steht.

Stand vor dem 30.06.2005

In Kraft vom 01.07.1993 bis 30.06.2005
Belangsendungen

Art. 1 § 21 MedienG (weggefallen) seit 01.07.2005 weggefallen. Auf Gegendarstellungen oder nachträgliche Mitteilungen zu Belangsendungen im Sinne des § 5 des Bundesgesetzes vom 10. Juli 1974, BGBl. Nr. 397, über die Aufgaben und die Einrichtung des Österreichischen Rundfunks, sind die §§ 9 bis 20 nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen anzuwenden:

1.

Die Gegendarstellung oder nachträgliche Mitteilung zu einer Belangsendung ist innerhalb der Sendezeit zu veröffentlichen, die dem Gestalter der Belangsendung zur Verfügung steht, und zwar zum ersten oder zweiten nach Einlangen des Begehrens zustehenden Sendetermin, liegt jedoch keiner dieser Termine innerhalb von acht Tagen nach Einlangen des Begehrens, zum nächstfolgenden Termin.

2.

Antragsgegner im Sinn des § 14 Abs. 1 ist die politische Partei oder der Interessenverband, der die Belangsendung gestaltet hat.

3.

An die Stelle des Sendetages im Sinn des § 20 Abs. 1 tritt der Sendetermin, der dem Antragsgegner zur Verfügung steht.

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