Art. 1 § 22 MedienG (weggefallen)

Mediengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.1993 bis 31.12.9999
Verbot von Fernseh-, Hörfunk- und Filmaufnahmen

Art. 1 § 22 MedienG (weggefallen) seit 01.07.1993 weggefallen. Fernseh- und Hörfunkaufnahmen und -übertragungen sowie Filmaufnahmen von öffentlichen Gerichtsverhandlungen sind unzulässig.

Stand vor dem 30.06.1993

In Kraft vom 01.01.1982 bis 30.06.1993
Verbot von Fernseh-, Hörfunk- und Filmaufnahmen

Art. 1 § 22 MedienG (weggefallen) seit 01.07.1993 weggefallen. Fernseh- und Hörfunkaufnahmen und -übertragungen sowie Filmaufnahmen von öffentlichen Gerichtsverhandlungen sind unzulässig.

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