Art. 1 § 24 MedienG (weggefallen)

Mediengesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2005 bis 31.12.9999
Vierter Abschnitt

Impressum, Offenlegung und Kennzeichnung

Impressum

Art. 1 § 24 MedienG. (1weggefallen) Auf jedem Medienwerk sind der Name oder die Firma des Medieninhabers (Verlegers) und des Herstellers sowie der Verlags- und der Herstellungsort anzugebenseit 01.07.2005 weggefallen.

(2) Auf jedem periodischen Medienwerk sind zusätzlich die Anschrift des Medieninhabers (Verlegers) und der Redaktion des Medienunternehmens sowie Name und Anschrift des Herausgebers anzugeben. Enthält ein periodisches Medienwerk ein Inhaltsverzeichnis, so ist darin auch anzugeben, an welcher Stelle sich das Impressum befindet.

(3) Die Pflicht zur Veröffentlichung des Impressums trifft den Hersteller. Der Medieninhaber (Verleger) hat ihm die hiefür erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

Stand vor dem 30.06.2005

In Kraft vom 01.01.1982 bis 30.06.2005
Vierter Abschnitt

Impressum, Offenlegung und Kennzeichnung

Impressum

Art. 1 § 24 MedienG. (1weggefallen) Auf jedem Medienwerk sind der Name oder die Firma des Medieninhabers (Verlegers) und des Herstellers sowie der Verlags- und der Herstellungsort anzugebenseit 01.07.2005 weggefallen.

(2) Auf jedem periodischen Medienwerk sind zusätzlich die Anschrift des Medieninhabers (Verlegers) und der Redaktion des Medienunternehmens sowie Name und Anschrift des Herausgebers anzugeben. Enthält ein periodisches Medienwerk ein Inhaltsverzeichnis, so ist darin auch anzugeben, an welcher Stelle sich das Impressum befindet.

(3) Die Pflicht zur Veröffentlichung des Impressums trifft den Hersteller. Der Medieninhaber (Verleger) hat ihm die hiefür erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten