Art. 1 § 29 MedienG (weggefallen)

Mediengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2008 bis 31.12.9999
  1. (2)Absatz 2Diese Beweise sind nur aufzunehmen, wenn sich der Beschuldigte darauf beruft. Das Gericht hat in den Fällen des Abs. 1 erster Satz den vom Beschuldigten angebotenen und zulässigen Wahrheitsbeweis auch dann aufzunehmen, wenn es die Erfüllung der journalistischen Sorgfaltspflicht als erwiesen annimmt.Diese Beweise sind nur aufzunehmen, wenn sich der Beschuldigte darauf beruft. Das Gericht hat in den Fällen des Absatz eins, erster Satz den vom Beschuldigten angebotenen und zulässigen Wahrheitsbeweis auch dann aufzunehmen, wenn es die Erfüllung der journalistischen Sorgfaltspflicht als erwiesen annimmt.
  2. (3)Absatz 3Wird der Beschuldigte nur deshalb freigesprochen, weil die im Abs. 1 erster Satz bezeichneten Voraussetzungen vorliegen, so hat das Gericht in sinngemäßer Anwendung des § 34 auf Veröffentlichung der Feststellung, daß der Beweis der Wahrheit nicht angetreten worden oder mißlungen ist, und darauf zu erkennen, daß der Beschuldigte die Kosten des Strafverfahrens einschließlich der Kosten einer solchen Veröffentlichung zu tragen hat.Wird der Beschuldigte nur deshalb freigesprochen, weil die im Absatz eins, erster Satz bezeichneten Voraussetzungen vorliegen, so hat das Gericht in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 34, auf Veröffentlichung der Feststellung, daß der Beweis der Wahrheit nicht angetreten worden oder mißlungen ist, und darauf zu erkennen, daß der Beschuldigte die Kosten des Strafverfahrens einschließlich der Kosten einer solchen Veröffentlichung zu tragen hat.
  3. (4)Absatz 4Die §§ 111 Abs. 3 und 112 StGB sind nicht anzuwenden.Die Paragraphen 111, Absatz 3 und 112 StGB sind nicht anzuwenden.
Art. 1 § 29 MedienG (weggefallen) seit 01.01.2008 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.2007

In Kraft vom 01.07.2005 bis 31.12.2007
  1. (2)Absatz 2Diese Beweise sind nur aufzunehmen, wenn sich der Beschuldigte darauf beruft. Das Gericht hat in den Fällen des Abs. 1 erster Satz den vom Beschuldigten angebotenen und zulässigen Wahrheitsbeweis auch dann aufzunehmen, wenn es die Erfüllung der journalistischen Sorgfaltspflicht als erwiesen annimmt.Diese Beweise sind nur aufzunehmen, wenn sich der Beschuldigte darauf beruft. Das Gericht hat in den Fällen des Absatz eins, erster Satz den vom Beschuldigten angebotenen und zulässigen Wahrheitsbeweis auch dann aufzunehmen, wenn es die Erfüllung der journalistischen Sorgfaltspflicht als erwiesen annimmt.
  2. (3)Absatz 3Wird der Beschuldigte nur deshalb freigesprochen, weil die im Abs. 1 erster Satz bezeichneten Voraussetzungen vorliegen, so hat das Gericht in sinngemäßer Anwendung des § 34 auf Veröffentlichung der Feststellung, daß der Beweis der Wahrheit nicht angetreten worden oder mißlungen ist, und darauf zu erkennen, daß der Beschuldigte die Kosten des Strafverfahrens einschließlich der Kosten einer solchen Veröffentlichung zu tragen hat.Wird der Beschuldigte nur deshalb freigesprochen, weil die im Absatz eins, erster Satz bezeichneten Voraussetzungen vorliegen, so hat das Gericht in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 34, auf Veröffentlichung der Feststellung, daß der Beweis der Wahrheit nicht angetreten worden oder mißlungen ist, und darauf zu erkennen, daß der Beschuldigte die Kosten des Strafverfahrens einschließlich der Kosten einer solchen Veröffentlichung zu tragen hat.
  3. (4)Absatz 4Die §§ 111 Abs. 3 und 112 StGB sind nicht anzuwenden.Die Paragraphen 111, Absatz 3 und 112 StGB sind nicht anzuwenden.
Art. 1 § 29 MedienG (weggefallen) seit 01.01.2008 weggefallen.

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