Art. 1 § 35 MedienG (weggefallen)

Mediengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2006 bis 31.12.9999
  1. (2)Absatz 2Wenn nach Fällung des Urteils, mit dem diese Haftung ausgesprochen wird, oder eines Urteils im selbständigen Entschädigungsverfahren in der Person des Medieninhabers ein Wechsel eintritt, haftet der neue Medieninhaber zur ungeteilten Hand mit dem früheren.
  2. (3)Absatz 3Eine Ersatzfreiheitsstrafe (§ 19 Abs. 3 StGB) ist nur zu vollziehen, soweit die Geldstrafe auch bei dem Medieninhaber nicht eingebracht werden kann.Eine Ersatzfreiheitsstrafe (Paragraph 19, Absatz 3, StGB) ist nur zu vollziehen, soweit die Geldstrafe auch bei dem Medieninhaber nicht eingebracht werden kann.
  3. (4)Absatz 4Keine Haftung nach Abs. 1 besteht, wenn es sich um die Wiedergabe der Äußerung eines Dritten im Sinn des § 6 Abs. 2 Z 4 gehandelt hat.Keine Haftung nach Absatz eins, besteht, wenn es sich um die Wiedergabe der Äußerung eines Dritten im Sinn des Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 4, gehandelt hat.
Art. 1 § 35 MedienG (weggefallen) seit 01.01.2006 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.2005

In Kraft vom 01.07.2005 bis 31.12.2005
  1. (2)Absatz 2Wenn nach Fällung des Urteils, mit dem diese Haftung ausgesprochen wird, oder eines Urteils im selbständigen Entschädigungsverfahren in der Person des Medieninhabers ein Wechsel eintritt, haftet der neue Medieninhaber zur ungeteilten Hand mit dem früheren.
  2. (3)Absatz 3Eine Ersatzfreiheitsstrafe (§ 19 Abs. 3 StGB) ist nur zu vollziehen, soweit die Geldstrafe auch bei dem Medieninhaber nicht eingebracht werden kann.Eine Ersatzfreiheitsstrafe (Paragraph 19, Absatz 3, StGB) ist nur zu vollziehen, soweit die Geldstrafe auch bei dem Medieninhaber nicht eingebracht werden kann.
  3. (4)Absatz 4Keine Haftung nach Abs. 1 besteht, wenn es sich um die Wiedergabe der Äußerung eines Dritten im Sinn des § 6 Abs. 2 Z 4 gehandelt hat.Keine Haftung nach Absatz eins, besteht, wenn es sich um die Wiedergabe der Äußerung eines Dritten im Sinn des Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 4, gehandelt hat.
Art. 1 § 35 MedienG (weggefallen) seit 01.01.2006 weggefallen.

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