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§ 35. (1) Im Strafurteil wegen eines Medieninhaltsdelikts ist die Haftung des Medieninhabers eines periodischen Mediums zur ungeteilten Hand mit dem Verurteilten für die Geldstrafe und die Kosten des Verfahrens einschließlich der Kosten der Urteilsveröffentlichung auszusprechen.
(2) Wenn nach Fällung des Urteils, mit dem diese Haftung ausgesprochen wird, oder eines Urteils im selbständigen Entschädigungsverfahren in der Person des Medieninhabers ein Wechsel eintritt, haftet der neue Medieninhaber zur ungeteilten Hand mit dem früheren.
(3) Eine Ersatzfreiheitsstrafe (§ 19 Abs. 3 StGB) ist nur zu vollziehen, soweit die Geldstrafe auch bei dem Medieninhaber nicht eingebracht werden kann.
(4) Keine Haftung nach AbsArt. 1 besteht, wenn es sich um die Wiedergabe der Äußerung eines Dritten im Sinn des § 6 Abs. 2 Z 4 gehandelt hat§ 35 MedienG (weggefallen) seit 01.01.2006 weggefallen.
§ 35. (1) Im Strafurteil wegen eines Medieninhaltsdelikts ist die Haftung des Medieninhabers eines periodischen Mediums zur ungeteilten Hand mit dem Verurteilten für die Geldstrafe und die Kosten des Verfahrens einschließlich der Kosten der Urteilsveröffentlichung auszusprechen.
(2) Wenn nach Fällung des Urteils, mit dem diese Haftung ausgesprochen wird, oder eines Urteils im selbständigen Entschädigungsverfahren in der Person des Medieninhabers ein Wechsel eintritt, haftet der neue Medieninhaber zur ungeteilten Hand mit dem früheren.
(3) Eine Ersatzfreiheitsstrafe (§ 19 Abs. 3 StGB) ist nur zu vollziehen, soweit die Geldstrafe auch bei dem Medieninhaber nicht eingebracht werden kann.
(4) Keine Haftung nach AbsArt. 1 besteht, wenn es sich um die Wiedergabe der Äußerung eines Dritten im Sinn des § 6 Abs. 2 Z 4 gehandelt hat§ 35 MedienG (weggefallen) seit 01.01.2006 weggefallen.