Art. 1 § 37 MedienG (weggefallen)

Mediengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2005 bis 31.12.9999
  1. (2)Absatz 2Ein Beschluß nach Abs. 1 ist unzulässig, wenn die Beschlagnahme des Medienwerkes angeordnet wird.Ein Beschluß nach Absatz eins, ist unzulässig, wenn die Beschlagnahme des Medienwerkes angeordnet wird.
  2. (3)Absatz 3Die §§ 34 und 36 Abs. 4 gelten sinngemäß.Die Paragraphen 34 und 36 Absatz 4, gelten sinngemäß.
Art. 1 § 37 MedienG (weggefallen) seit 01.07.2005 weggefallen.

Stand vor dem 30.06.2005

In Kraft vom 01.07.1993 bis 30.06.2005
  1. (2)Absatz 2Ein Beschluß nach Abs. 1 ist unzulässig, wenn die Beschlagnahme des Medienwerkes angeordnet wird.Ein Beschluß nach Absatz eins, ist unzulässig, wenn die Beschlagnahme des Medienwerkes angeordnet wird.
  2. (3)Absatz 3Die §§ 34 und 36 Abs. 4 gelten sinngemäß.Die Paragraphen 34 und 36 Absatz 4, gelten sinngemäß.
Art. 1 § 37 MedienG (weggefallen) seit 01.07.2005 weggefallen.

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