Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
Art. 1 § 38a MedienG. (1weggefallen) Wird die Beschlagnahme vom Gericht aufgehoben, ohne dass ein Schuldspruch ergeht oder auf Einziehung im selbstständigen Verfahren erkannt wird, so hat der Medieninhaber gegen den Privatankläger oder Antragsteller Anspruch auf Ersatz der durch die Beschlagnahme und das Verbreitungsverbot entstandenen vermögensrechtlichen Nachteileseit 01.01.2008 weggefallen. Liegt der Beendigung des Verfahrens eine vertragliche Einigung zu Grunde, so haftet der Privatankläger oder Antragsteller nur insoweit, als dies vertraglich vereinbart wurde.
(2) Der Anspruch nach Abs. 1 ist bei sonstigem Verlust binnen sechs Wochen nach rechtskräftiger Beendigung des Strafverfahrens oder des selbstständigen Verfahrens geltend zu machen. Das Gericht hat den Antrag unverzüglich dem Privatankläger oder Antragsteller zur Äußerung binnen zwei Wochen zuzustellen. Das Gericht hat die Höhe der Entschädigung nach freier Überzeugung (§ 273 ZPO) mit Beschluss festzusetzen und eine Leistungsfrist von vierzehn Tagen zu bestimmen. Gegen diese Entscheidung steht die binnen 14 Tagen einzubringende Beschwerde an den übergeordneten Gerichtshof zu. Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung. Der Beschluss über die Zuerkennung einer Entschädigung ist ein Exekutionstitel im Sinn des § 1 EO.
Art. 1 § 38a MedienG. (1weggefallen) Wird die Beschlagnahme vom Gericht aufgehoben, ohne dass ein Schuldspruch ergeht oder auf Einziehung im selbstständigen Verfahren erkannt wird, so hat der Medieninhaber gegen den Privatankläger oder Antragsteller Anspruch auf Ersatz der durch die Beschlagnahme und das Verbreitungsverbot entstandenen vermögensrechtlichen Nachteileseit 01.01.2008 weggefallen. Liegt der Beendigung des Verfahrens eine vertragliche Einigung zu Grunde, so haftet der Privatankläger oder Antragsteller nur insoweit, als dies vertraglich vereinbart wurde.
(2) Der Anspruch nach Abs. 1 ist bei sonstigem Verlust binnen sechs Wochen nach rechtskräftiger Beendigung des Strafverfahrens oder des selbstständigen Verfahrens geltend zu machen. Das Gericht hat den Antrag unverzüglich dem Privatankläger oder Antragsteller zur Äußerung binnen zwei Wochen zuzustellen. Das Gericht hat die Höhe der Entschädigung nach freier Überzeugung (§ 273 ZPO) mit Beschluss festzusetzen und eine Leistungsfrist von vierzehn Tagen zu bestimmen. Gegen diese Entscheidung steht die binnen 14 Tagen einzubringende Beschwerde an den übergeordneten Gerichtshof zu. Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung. Der Beschluss über die Zuerkennung einer Entschädigung ist ein Exekutionstitel im Sinn des § 1 EO.