Art. 1 § 39 MedienG (weggefallen)

Mediengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2005 bis 31.12.9999
Entschädigung für ungerechtfertigte

Beschlagnahme oder Veröffentlichung

Art. 1 § 39 MedienG. (1weggefallen) Wenn die Beschlagnahme vom Gericht aufgehoben wird, ohne daß ein Schuldspruch ergangen oder auf Einziehung im selbständigen Verfahren erkannt worden ist, hat der Bund dem Medieninhaber (Verleger) auf Verlangen die durch die Beschlagnahme und das Verbreitungsverbot entstandenen vermögensrechtlichen Nachteile in Geld zu ersetzenseit 01.07.2005 weggefallen.

(2) Ist eine Veröffentlichung nach § 37 erfolgt und das darin erwähnte Verfahren beendet worden, ohne daß ein Schuldspruch ergangen oder auf Einziehung oder auf Urteilsveröffentlichung im selbständigen Verfahren erkannt worden ist, so ist der Medieninhaber (Verleger) auf sein Verlangen zu ermächtigen, eine kurze Mitteilung darüber in einer dem § 13 entsprechenden Form zu veröffentlichen. Die Kosten der Veröffentlichung hat der Bund zu tragen. Er hat ferner das übliche Einschaltungsentgelt für die Veröffentlichung der Mitteilung nach § 37 zu entrichten.

(3) Abs. 2 ist auch anzuwenden, wenn eine Veröffentlichung nach § 37 erfolgt und auf Einziehung oder Urteilsveröffentlichung erkannt worden ist, es sich aber entweder um eine unmittelbare Ausstrahlung im Rundfunk im Sinn des § 6 Abs. 2 Z 3 oder um eine Wiedergabe der Äußerung eines Dritten im Sinn des § 6 Abs. 2 Z 4 gehandelt hat.

(4) Wurde auf Beschlagnahme oder auf Veröffentlichung nach § 37 auf Grund des Antrags eines Privatanklägers oder Antragstellers erkannt und handelte dieser bei seiner Antragstellung wider besseres Wissens oder unterließ er die Weiterverfolgung seines Anspruchs, so hat der Bund gegen den Privatankläger oder Antragsteller Anspruch auf Rückersatz, wenn er dem Geschädigten nach dem Abs. 1 oder 2 Ersatz geleistet hat. Hat der Bund dem Geschädigten nach dem Abs. 3 Ersatz geleistet, so hat er Anspruch auf Rückersatz gegen den Urheber des Medieninhaltsdelikts.

(5) Im übrigen sind die §§ 5, 6 Abs. 2, 7, 8, 9 Abs. 1 und 2 und 10 Abs. 1 und 3 des Amtshaftungsgesetzes, BGBl. Nr. 20/1949, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, daß

1.

der Medieninhaber (Verleger) seine Aufforderung bei sonstigem Verlust des Anspruchs binnen sechs Monaten nach rechtskräftiger Beendigung des Strafverfahrens oder selbständigen Verfahrens an die Finanzprokuratur zu richten hat und

2.

der Entschädigungsanspruch drei Monate nach Ablauf des Tages verjährt, an dem dem Medieninhaber (Verleger) die Ablehnungserklärung der Finanzprokuratur zu eigenen Handen zugestellt worden oder die dreimonatige Erklärungsfrist abgelaufen ist.

(6) Die Bestimmungen des Amtshaftungsgesetzes werden durch die vorstehenden Bestimmungen nicht berührt.

Stand vor dem 30.06.2005

In Kraft vom 01.07.1993 bis 30.06.2005
Entschädigung für ungerechtfertigte

Beschlagnahme oder Veröffentlichung

Art. 1 § 39 MedienG. (1weggefallen) Wenn die Beschlagnahme vom Gericht aufgehoben wird, ohne daß ein Schuldspruch ergangen oder auf Einziehung im selbständigen Verfahren erkannt worden ist, hat der Bund dem Medieninhaber (Verleger) auf Verlangen die durch die Beschlagnahme und das Verbreitungsverbot entstandenen vermögensrechtlichen Nachteile in Geld zu ersetzenseit 01.07.2005 weggefallen.

(2) Ist eine Veröffentlichung nach § 37 erfolgt und das darin erwähnte Verfahren beendet worden, ohne daß ein Schuldspruch ergangen oder auf Einziehung oder auf Urteilsveröffentlichung im selbständigen Verfahren erkannt worden ist, so ist der Medieninhaber (Verleger) auf sein Verlangen zu ermächtigen, eine kurze Mitteilung darüber in einer dem § 13 entsprechenden Form zu veröffentlichen. Die Kosten der Veröffentlichung hat der Bund zu tragen. Er hat ferner das übliche Einschaltungsentgelt für die Veröffentlichung der Mitteilung nach § 37 zu entrichten.

(3) Abs. 2 ist auch anzuwenden, wenn eine Veröffentlichung nach § 37 erfolgt und auf Einziehung oder Urteilsveröffentlichung erkannt worden ist, es sich aber entweder um eine unmittelbare Ausstrahlung im Rundfunk im Sinn des § 6 Abs. 2 Z 3 oder um eine Wiedergabe der Äußerung eines Dritten im Sinn des § 6 Abs. 2 Z 4 gehandelt hat.

(4) Wurde auf Beschlagnahme oder auf Veröffentlichung nach § 37 auf Grund des Antrags eines Privatanklägers oder Antragstellers erkannt und handelte dieser bei seiner Antragstellung wider besseres Wissens oder unterließ er die Weiterverfolgung seines Anspruchs, so hat der Bund gegen den Privatankläger oder Antragsteller Anspruch auf Rückersatz, wenn er dem Geschädigten nach dem Abs. 1 oder 2 Ersatz geleistet hat. Hat der Bund dem Geschädigten nach dem Abs. 3 Ersatz geleistet, so hat er Anspruch auf Rückersatz gegen den Urheber des Medieninhaltsdelikts.

(5) Im übrigen sind die §§ 5, 6 Abs. 2, 7, 8, 9 Abs. 1 und 2 und 10 Abs. 1 und 3 des Amtshaftungsgesetzes, BGBl. Nr. 20/1949, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, daß

1.

der Medieninhaber (Verleger) seine Aufforderung bei sonstigem Verlust des Anspruchs binnen sechs Monaten nach rechtskräftiger Beendigung des Strafverfahrens oder selbständigen Verfahrens an die Finanzprokuratur zu richten hat und

2.

der Entschädigungsanspruch drei Monate nach Ablauf des Tages verjährt, an dem dem Medieninhaber (Verleger) die Ablehnungserklärung der Finanzprokuratur zu eigenen Handen zugestellt worden oder die dreimonatige Erklärungsfrist abgelaufen ist.

(6) Die Bestimmungen des Amtshaftungsgesetzes werden durch die vorstehenden Bestimmungen nicht berührt.

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