Art. 1 § 40 MedienG (weggefallen)

Mediengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2008 bis 31.12.9999
Örtliche Zuständigkeit

Art. 1 § 40 MedienG. (1weggefallen) Für Strafverfahren wegen eines Medieninhaltsdeliktes, für selbstständige Verfahren (§§ 8a, 33 Absseit 01.01.2008 weggefallen. 2, 34 Abs. 3) sowie für Verfahren über eine Gegendarstellung oder eine nachträgliche Mitteilung (§§ 14 ff) ist das Gericht örtlich zuständig, in dessen Sprengel der Medieninhaber seinen Wohnsitz, seinen Aufenthalt oder seinen Sitz hat. Ist dieser im Impressum unrichtig angegeben, so ist auch das Gericht örtlich zuständig, in dessen Sprengel der im Impressum angegebene Ort liegt.

(2) Liegen die in Abs. 1 angegebenen Orte im Ausland oder können sie nicht festgestellt werden, so ist der Ort maßgebend, von dem aus das Medium im Inland zuerst verbreitet, ausgestrahlt oder abrufbar gemacht wurde, fehlt es auch an einem solchen, jeder Ort, an dem das Medium im Inland verbreitet worden ist, empfangen oder abgerufen werden konnte.

(3) Handelt es sich um einen an bestimmten Orten vorgeführten Film, so ist jedes Gericht zuständig, in dessen Sprengel der Film öffentlich vorgeführt wurde.

Stand vor dem 31.12.2007

In Kraft vom 01.07.2005 bis 31.12.2007
Örtliche Zuständigkeit

Art. 1 § 40 MedienG. (1weggefallen) Für Strafverfahren wegen eines Medieninhaltsdeliktes, für selbstständige Verfahren (§§ 8a, 33 Absseit 01.01.2008 weggefallen. 2, 34 Abs. 3) sowie für Verfahren über eine Gegendarstellung oder eine nachträgliche Mitteilung (§§ 14 ff) ist das Gericht örtlich zuständig, in dessen Sprengel der Medieninhaber seinen Wohnsitz, seinen Aufenthalt oder seinen Sitz hat. Ist dieser im Impressum unrichtig angegeben, so ist auch das Gericht örtlich zuständig, in dessen Sprengel der im Impressum angegebene Ort liegt.

(2) Liegen die in Abs. 1 angegebenen Orte im Ausland oder können sie nicht festgestellt werden, so ist der Ort maßgebend, von dem aus das Medium im Inland zuerst verbreitet, ausgestrahlt oder abrufbar gemacht wurde, fehlt es auch an einem solchen, jeder Ort, an dem das Medium im Inland verbreitet worden ist, empfangen oder abgerufen werden konnte.

(3) Handelt es sich um einen an bestimmten Orten vorgeführten Film, so ist jedes Gericht zuständig, in dessen Sprengel der Film öffentlich vorgeführt wurde.

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