Art. 1 § 40 MedienG (weggefallen)

Mediengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2008 bis 31.12.9999
  1. (2)Absatz 2Liegen die in Abs. 1 angegebenen Orte im Ausland oder können sie nicht festgestellt werden, so ist der Ort maßgebend, von dem aus das Medium im Inland zuerst verbreitet, ausgestrahlt oder abrufbar gemacht wurde, fehlt es auch an einem solchen, jeder Ort, an dem das Medium im Inland verbreitet worden ist, empfangen oder abgerufen werden konnte.Liegen die in Absatz eins, angegebenen Orte im Ausland oder können sie nicht festgestellt werden, so ist der Ort maßgebend, von dem aus das Medium im Inland zuerst verbreitet, ausgestrahlt oder abrufbar gemacht wurde, fehlt es auch an einem solchen, jeder Ort, an dem das Medium im Inland verbreitet worden ist, empfangen oder abgerufen werden konnte.
  2. (3)Absatz 3Handelt es sich um einen an bestimmten Orten vorgeführten Film, so ist jedes Gericht zuständig, in dessen Sprengel der Film öffentlich vorgeführt wurde.
Art. 1 § 40 MedienG (weggefallen) seit 01.01.2008 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.2007

In Kraft vom 01.07.2005 bis 31.12.2007
  1. (2)Absatz 2Liegen die in Abs. 1 angegebenen Orte im Ausland oder können sie nicht festgestellt werden, so ist der Ort maßgebend, von dem aus das Medium im Inland zuerst verbreitet, ausgestrahlt oder abrufbar gemacht wurde, fehlt es auch an einem solchen, jeder Ort, an dem das Medium im Inland verbreitet worden ist, empfangen oder abgerufen werden konnte.Liegen die in Absatz eins, angegebenen Orte im Ausland oder können sie nicht festgestellt werden, so ist der Ort maßgebend, von dem aus das Medium im Inland zuerst verbreitet, ausgestrahlt oder abrufbar gemacht wurde, fehlt es auch an einem solchen, jeder Ort, an dem das Medium im Inland verbreitet worden ist, empfangen oder abgerufen werden konnte.
  2. (3)Absatz 3Handelt es sich um einen an bestimmten Orten vorgeführten Film, so ist jedes Gericht zuständig, in dessen Sprengel der Film öffentlich vorgeführt wurde.
Art. 1 § 40 MedienG (weggefallen) seit 01.01.2008 weggefallen.

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