Art. 1 § 41 MedienG (weggefallen)

Mediengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2008 bis 31.12.9999
  1. (2)Absatz 2Für die im Abs. 1 bezeichneten Verfahren ist das mit der Gerichtsbarkeit in Strafsachen betraute Landesgericht zuständig.Für die im Absatz eins, bezeichneten Verfahren ist das mit der Gerichtsbarkeit in Strafsachen betraute Landesgericht zuständig.
  2. (3)Absatz 3Der Gerichtshof erster Instanz übt seine Tätigkeit in den im Abs. 1 bezeichneten Verfahren, wenn sonst nach Art und Höhe der angedrohten Strafe das Bezirksgericht zuständig wäre, durch den Einzelrichter aus. Dieser ist auch an Stelle des Geschworenen- und Schöffengerichtes zur Verhandlung und Entscheidung im selbständigen Verfahren zuständig.Der Gerichtshof erster Instanz übt seine Tätigkeit in den im Absatz eins, bezeichneten Verfahren, wenn sonst nach Art und Höhe der angedrohten Strafe das Bezirksgericht zuständig wäre, durch den Einzelrichter aus. Dieser ist auch an Stelle des Geschworenen- und Schöffengerichtes zur Verhandlung und Entscheidung im selbständigen Verfahren zuständig.
  3. (4)Absatz 4In jedem Verfahren vor dem Einzelrichter des Gerichtshofes erster Instanz ist § 455 Abs. 2 StPO anwendbar.In jedem Verfahren vor dem Einzelrichter des Gerichtshofes erster Instanz ist Paragraph 455, Absatz 2, StPO anwendbar.
  4. (5)Absatz 5Eine Voruntersuchung findet im Verfahren auf Grund einer Privatanklage und im selbstständigen Verfahren (§§ 8a, 33 Abs. 2, 34 Abs. 3) nicht statt. Die sonst der Ratskammer nach den §§ 485 und 486 StPO zukommenden Entscheidungen hat der Einzelrichter zu treffen. Gegen eine Entscheidung, mit der das Verfahren eingestellt wird, steht dem Ankläger oder Antragsteller die Beschwerde an den übergeordneten Gerichtshof zu. In den Fällen des § 485 Abs. 1 Z 4 bis 6 StPO ist jedoch nach öffentlicher mündlicher Verhandlung zu entscheiden. In einem Verfahren auf Grund einer Privatanklage und in einem selbstständigen Verfahren kann das Gericht in diesen Fällen von der Durchführung einer Verhandlung absehen, wenn der Privatankläger oder Antragsteller ausdrücklich darauf verzichtet.Eine Voruntersuchung findet im Verfahren auf Grund einer Privatanklage und im selbstständigen Verfahren (Paragraphen 8 a,, 33 Absatz 2,, 34 Absatz 3,) nicht statt. Die sonst der Ratskammer nach den Paragraphen 485 und 486 StPO zukommenden Entscheidungen hat der Einzelrichter zu treffen. Gegen eine Entscheidung, mit der das Verfahren eingestellt wird, steht dem Ankläger oder Antragsteller die Beschwerde an den übergeordneten Gerichtshof zu. In den Fällen des Paragraph 485, Absatz eins, Ziffer 4 bis 6 StPO ist jedoch nach öffentlicher mündlicher Verhandlung zu entscheiden. In einem Verfahren auf Grund einer Privatanklage und in einem selbstständigen Verfahren kann das Gericht in diesen Fällen von der Durchführung einer Verhandlung absehen, wenn der Privatankläger oder Antragsteller ausdrücklich darauf verzichtet.
  5. (6)Absatz 6In den im Abs. 1 bezeichneten Verfahren ist der Medieninhaber zur Hauptverhandlung zu laden. Er hat die Rechte des Beschuldigten; insbesondere steht ihm das Recht zu, alle Verteidigungsmittel wie der Beschuldigte vorzubringen und das Urteil in der Hauptsache anzufechten. Doch werden das Verfahren und die Urteilsfällung durch sein Nichterscheinen nicht gehemmt; auch kann er gegen ein in seiner Abwesenheit gefälltes Urteil keinen Einspruch erheben.In den im Absatz eins, bezeichneten Verfahren ist der Medieninhaber zur Hauptverhandlung zu laden. Er hat die Rechte des Beschuldigten; insbesondere steht ihm das Recht zu, alle Verteidigungsmittel wie der Beschuldigte vorzubringen und das Urteil in der Hauptsache anzufechten. Doch werden das Verfahren und die Urteilsfällung durch sein Nichterscheinen nicht gehemmt; auch kann er gegen ein in seiner Abwesenheit gefälltes Urteil keinen Einspruch erheben.
  6. (7)Absatz 7Die Entscheidungen über die Einziehung und die Urteilsveröffentlichung bilden Teile des Ausspruches über die Strafe und können zugunsten und zum Nachteil des Verurteilten oder des Medieninhabers mit Berufung angefochten werden.
Art. 1 § 41 MedienG (weggefallen) seit 01.01.2008 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.2007

In Kraft vom 01.01.2006 bis 31.12.2007
  1. (2)Absatz 2Für die im Abs. 1 bezeichneten Verfahren ist das mit der Gerichtsbarkeit in Strafsachen betraute Landesgericht zuständig.Für die im Absatz eins, bezeichneten Verfahren ist das mit der Gerichtsbarkeit in Strafsachen betraute Landesgericht zuständig.
  2. (3)Absatz 3Der Gerichtshof erster Instanz übt seine Tätigkeit in den im Abs. 1 bezeichneten Verfahren, wenn sonst nach Art und Höhe der angedrohten Strafe das Bezirksgericht zuständig wäre, durch den Einzelrichter aus. Dieser ist auch an Stelle des Geschworenen- und Schöffengerichtes zur Verhandlung und Entscheidung im selbständigen Verfahren zuständig.Der Gerichtshof erster Instanz übt seine Tätigkeit in den im Absatz eins, bezeichneten Verfahren, wenn sonst nach Art und Höhe der angedrohten Strafe das Bezirksgericht zuständig wäre, durch den Einzelrichter aus. Dieser ist auch an Stelle des Geschworenen- und Schöffengerichtes zur Verhandlung und Entscheidung im selbständigen Verfahren zuständig.
  3. (4)Absatz 4In jedem Verfahren vor dem Einzelrichter des Gerichtshofes erster Instanz ist § 455 Abs. 2 StPO anwendbar.In jedem Verfahren vor dem Einzelrichter des Gerichtshofes erster Instanz ist Paragraph 455, Absatz 2, StPO anwendbar.
  4. (5)Absatz 5Eine Voruntersuchung findet im Verfahren auf Grund einer Privatanklage und im selbstständigen Verfahren (§§ 8a, 33 Abs. 2, 34 Abs. 3) nicht statt. Die sonst der Ratskammer nach den §§ 485 und 486 StPO zukommenden Entscheidungen hat der Einzelrichter zu treffen. Gegen eine Entscheidung, mit der das Verfahren eingestellt wird, steht dem Ankläger oder Antragsteller die Beschwerde an den übergeordneten Gerichtshof zu. In den Fällen des § 485 Abs. 1 Z 4 bis 6 StPO ist jedoch nach öffentlicher mündlicher Verhandlung zu entscheiden. In einem Verfahren auf Grund einer Privatanklage und in einem selbstständigen Verfahren kann das Gericht in diesen Fällen von der Durchführung einer Verhandlung absehen, wenn der Privatankläger oder Antragsteller ausdrücklich darauf verzichtet.Eine Voruntersuchung findet im Verfahren auf Grund einer Privatanklage und im selbstständigen Verfahren (Paragraphen 8 a,, 33 Absatz 2,, 34 Absatz 3,) nicht statt. Die sonst der Ratskammer nach den Paragraphen 485 und 486 StPO zukommenden Entscheidungen hat der Einzelrichter zu treffen. Gegen eine Entscheidung, mit der das Verfahren eingestellt wird, steht dem Ankläger oder Antragsteller die Beschwerde an den übergeordneten Gerichtshof zu. In den Fällen des Paragraph 485, Absatz eins, Ziffer 4 bis 6 StPO ist jedoch nach öffentlicher mündlicher Verhandlung zu entscheiden. In einem Verfahren auf Grund einer Privatanklage und in einem selbstständigen Verfahren kann das Gericht in diesen Fällen von der Durchführung einer Verhandlung absehen, wenn der Privatankläger oder Antragsteller ausdrücklich darauf verzichtet.
  5. (6)Absatz 6In den im Abs. 1 bezeichneten Verfahren ist der Medieninhaber zur Hauptverhandlung zu laden. Er hat die Rechte des Beschuldigten; insbesondere steht ihm das Recht zu, alle Verteidigungsmittel wie der Beschuldigte vorzubringen und das Urteil in der Hauptsache anzufechten. Doch werden das Verfahren und die Urteilsfällung durch sein Nichterscheinen nicht gehemmt; auch kann er gegen ein in seiner Abwesenheit gefälltes Urteil keinen Einspruch erheben.In den im Absatz eins, bezeichneten Verfahren ist der Medieninhaber zur Hauptverhandlung zu laden. Er hat die Rechte des Beschuldigten; insbesondere steht ihm das Recht zu, alle Verteidigungsmittel wie der Beschuldigte vorzubringen und das Urteil in der Hauptsache anzufechten. Doch werden das Verfahren und die Urteilsfällung durch sein Nichterscheinen nicht gehemmt; auch kann er gegen ein in seiner Abwesenheit gefälltes Urteil keinen Einspruch erheben.
  6. (7)Absatz 7Die Entscheidungen über die Einziehung und die Urteilsveröffentlichung bilden Teile des Ausspruches über die Strafe und können zugunsten und zum Nachteil des Verurteilten oder des Medieninhabers mit Berufung angefochten werden.
Art. 1 § 41 MedienG (weggefallen) seit 01.01.2008 weggefallen.

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