Art. 1 § 45 MedienG (weggefallen)

Mediengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.03.2009 bis 31.12.9999
  1. (2)Absatz 2Wer der ihm nach § 43 oder § 43a obliegenden Ablieferungs- oder Anbietungspflicht nicht nachkommt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist hiefür von der nach dem Verlags- oder Herstellungsort zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde, im örtlichen Wirkungsbereich einer Bundespolizeibehörde von dieser, mit Geldstrafe bis zu 2 180 Euro zu bestrafen.Wer der ihm nach Paragraph 43, oder Paragraph 43 a, obliegenden Ablieferungs- oder Anbietungspflicht nicht nachkommt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist hiefür von der nach dem Verlags- oder Herstellungsort zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde, im örtlichen Wirkungsbereich einer Bundespolizeibehörde von dieser, mit Geldstrafe bis zu 2 180 Euro zu bestrafen.
Art. 1 § 45 MedienG (weggefallen) seit 01.03.2009 weggefallen.

Stand vor dem 28.02.2009

In Kraft vom 01.01.2002 bis 28.02.2009
  1. (2)Absatz 2Wer der ihm nach § 43 oder § 43a obliegenden Ablieferungs- oder Anbietungspflicht nicht nachkommt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist hiefür von der nach dem Verlags- oder Herstellungsort zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde, im örtlichen Wirkungsbereich einer Bundespolizeibehörde von dieser, mit Geldstrafe bis zu 2 180 Euro zu bestrafen.Wer der ihm nach Paragraph 43, oder Paragraph 43 a, obliegenden Ablieferungs- oder Anbietungspflicht nicht nachkommt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist hiefür von der nach dem Verlags- oder Herstellungsort zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde, im örtlichen Wirkungsbereich einer Bundespolizeibehörde von dieser, mit Geldstrafe bis zu 2 180 Euro zu bestrafen.
Art. 1 § 45 MedienG (weggefallen) seit 01.03.2009 weggefallen.

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