Art. 1 § 47 MedienG (weggefallen)

Mediengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 30.05.1987 bis 31.12.9999
  1. (2)Absatz 2Auf der Straße und an anderen öffentlichen Orten dürfen periodische Druckwerke von Personen unter achtzehn Jahren nicht vertrieben und von Personen unter vierzehn Jahren überdies auch nicht unentgeltlich verteilt werden. Von diesem Verbot ist der Vertrieb von Schülerzeitungen durch Personen, die das vierzehnte Lebensjahr vollendet haben, ausgenommen.
  2. (3)Absatz 3Auf jeder Nummer eines periodischen Druckwerkes, das zum Verkauf an öffentlichen Orten bestimmt ist, muß ihr Preis deutlich vermerkt sein.
Art. 1 § 47 MedienG (weggefallen) seit 30.05.1987 weggefallen.

Stand vor dem 29.05.1987

In Kraft vom 01.01.1982 bis 29.05.1987
  1. (2)Absatz 2Auf der Straße und an anderen öffentlichen Orten dürfen periodische Druckwerke von Personen unter achtzehn Jahren nicht vertrieben und von Personen unter vierzehn Jahren überdies auch nicht unentgeltlich verteilt werden. Von diesem Verbot ist der Vertrieb von Schülerzeitungen durch Personen, die das vierzehnte Lebensjahr vollendet haben, ausgenommen.
  2. (3)Absatz 3Auf jeder Nummer eines periodischen Druckwerkes, das zum Verkauf an öffentlichen Orten bestimmt ist, muß ihr Preis deutlich vermerkt sein.
Art. 1 § 47 MedienG (weggefallen) seit 30.05.1987 weggefallen.

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