§ 10 MEG (weggefallen)

Maß- und Eichgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 25.05.2002 bis 31.12.9999
Beglaubigung von Meßgeräten

§ 10 MEG. (1weggefallen) Bei folgenden Meßgerätearten kann die innerstaatliche Eichung durch eine von einer staatlich akkreditierten Beglaubigungsstelle vorgenommene Beglaubigung ersetzt werden:

1.

Mengenmeßgeräte für Gas;

2.

Mengenmeßgeräte für Wasser;

3.

Mengenmeßgeräte für kalorische Energie (Wärmezähler);

4.

Elektrizitätszähler ohne und mit Zusatzeinrichtungen oder Tarifeinrichtungen sowie elektrische Tarifgeräte in Verbindung mit Elektrizitätszählern.

(2) Jede physische oder juristische Person oder Personengesellschaft des Handelsrechtes, die sich mit dem meßtechnischen Beurteilen von Meßgeräten nach Absseit 25.05.2002 weggefallen. 1 befaßt, kann vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten als staatlich akkreditierte Beglaubigungsstelle zugelassen werden.

(3) Der Beglaubigung hat eine meßtechnische Prüfung voranzugehen, bei der die Einhaltung der Bestimmungen über die Zulassung zur Eichung und die Übereinstimmung mit den Eichvorschriften geprüft wird. Meßgeräte dürfen nur dann beglaubigt werden, wenn sie eichfähig sind und den Anforderungen der Zulassung genügen.

(4) Die Beglaubigung geschieht durch Anbringung der Beglaubigungszeichen. Meßgeräte, deren Art oder Bauart zur EG-Ersteichung zugelassen sind und die Bestimmungen der entsprechenden EG-Richtlinien erfüllen, können bei der ersten Beglaubigung durch staatlich akkreditierte Beglaubigungsstellen anstatt mit dem Zeichen der Beglaubigung mit dem Zeichen für die EG-Ersteichung beglaubigt werden, wenn dies im Akkreditierungsumfang enthalten ist.

(5) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten ist ermächtigt, unter Bedachtnahme auf den Stand der Wissenschaft und Technik, vergleichbare Vorschriften des Auslandes sowie Richtlinien internationaler Organisationen durch Verordnung festzulegen:

1.

die Rechte und Pflichten von Beglaubigungsstellen;

2.

die Anforderungen an Beglaubigungsstellen, insbesondere hinsichtlich Personal und Ausstattung;

3.

die Überwachung und Kontrolle von Beglaubigungsstellen;

4.

die Zeichen der Beglaubigungsstellen;

5.

die Haftung für die Tätigkeit der Beglaubigungsstellen;

6.

die Meßgeräte für die in § 10 Abs. 1 genannten Meßgerätearten.

(6) Soweit dieses Bundesgesetz oder die Verordnung nach Abs. 5 nicht besondere Regelungen enthalten, sind die Bestimmungen des § 7 sowie der Abschnitte II bis VI des Akkreditierungsgesetzes, BGBl. Nr. 468/1992, anzuwenden.

(7) Als beglaubigt dürfen Meßgeräte nur dann bezeichnet werden, wenn sie von Stellen nach Abs. 2 beglaubigt wurden.

Stand vor dem 24.05.2002

In Kraft vom 20.08.1994 bis 24.05.2002
Beglaubigung von Meßgeräten

§ 10 MEG. (1weggefallen) Bei folgenden Meßgerätearten kann die innerstaatliche Eichung durch eine von einer staatlich akkreditierten Beglaubigungsstelle vorgenommene Beglaubigung ersetzt werden:

1.

Mengenmeßgeräte für Gas;

2.

Mengenmeßgeräte für Wasser;

3.

Mengenmeßgeräte für kalorische Energie (Wärmezähler);

4.

Elektrizitätszähler ohne und mit Zusatzeinrichtungen oder Tarifeinrichtungen sowie elektrische Tarifgeräte in Verbindung mit Elektrizitätszählern.

(2) Jede physische oder juristische Person oder Personengesellschaft des Handelsrechtes, die sich mit dem meßtechnischen Beurteilen von Meßgeräten nach Absseit 25.05.2002 weggefallen. 1 befaßt, kann vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten als staatlich akkreditierte Beglaubigungsstelle zugelassen werden.

(3) Der Beglaubigung hat eine meßtechnische Prüfung voranzugehen, bei der die Einhaltung der Bestimmungen über die Zulassung zur Eichung und die Übereinstimmung mit den Eichvorschriften geprüft wird. Meßgeräte dürfen nur dann beglaubigt werden, wenn sie eichfähig sind und den Anforderungen der Zulassung genügen.

(4) Die Beglaubigung geschieht durch Anbringung der Beglaubigungszeichen. Meßgeräte, deren Art oder Bauart zur EG-Ersteichung zugelassen sind und die Bestimmungen der entsprechenden EG-Richtlinien erfüllen, können bei der ersten Beglaubigung durch staatlich akkreditierte Beglaubigungsstellen anstatt mit dem Zeichen der Beglaubigung mit dem Zeichen für die EG-Ersteichung beglaubigt werden, wenn dies im Akkreditierungsumfang enthalten ist.

(5) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten ist ermächtigt, unter Bedachtnahme auf den Stand der Wissenschaft und Technik, vergleichbare Vorschriften des Auslandes sowie Richtlinien internationaler Organisationen durch Verordnung festzulegen:

1.

die Rechte und Pflichten von Beglaubigungsstellen;

2.

die Anforderungen an Beglaubigungsstellen, insbesondere hinsichtlich Personal und Ausstattung;

3.

die Überwachung und Kontrolle von Beglaubigungsstellen;

4.

die Zeichen der Beglaubigungsstellen;

5.

die Haftung für die Tätigkeit der Beglaubigungsstellen;

6.

die Meßgeräte für die in § 10 Abs. 1 genannten Meßgerätearten.

(6) Soweit dieses Bundesgesetz oder die Verordnung nach Abs. 5 nicht besondere Regelungen enthalten, sind die Bestimmungen des § 7 sowie der Abschnitte II bis VI des Akkreditierungsgesetzes, BGBl. Nr. 468/1992, anzuwenden.

(7) Als beglaubigt dürfen Meßgeräte nur dann bezeichnet werden, wenn sie von Stellen nach Abs. 2 beglaubigt wurden.

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