§ 10 MEG (weggefallen)

Maß- und Eichgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 25.05.2002 bis 31.12.9999
Paragraph 10,§ 10 MEG (1weggefallen) Bei folgenden Meßgerätearten kann die innerstaatliche Eichung durch eine von einer staatlich akkreditierten Beglaubigungsstelle vorgenommene Beglaubigung ersetzt werden:

  1. 1.Ziffer einsMengenmeßgeräte für Gas;
  2. 2.Ziffer 2Mengenmeßgeräte für Wasser;
  3. 3.Ziffer 3Mengenmeßgeräte für kalorische Energie (Wärmezähler);
  4. 4.Ziffer 4Elektrizitätszähler ohne und mit Zusatzeinrichtungen oder Tarifeinrichtungen sowie elektrische Tarifgeräte in Verbindung mit Elektrizitätszählern.
  1. (2)Absatz 2Jede physische oder juristische Person oder Personengesellschaft des Handelsrechtes, die sich mit dem meßtechnischen Beurteilen von Meßgeräten nach Abs. 1 befaßt, kann vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten als staatlich akkreditierte Beglaubigungsstelle zugelassen werden.Jede physische oder juristische Person oder Personengesellschaft des Handelsrechtes, die sich mit dem meßtechnischen Beurteilen von Meßgeräten nach Absatz eins, befaßt, kann vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten als staatlich akkreditierte Beglaubigungsstelle zugelassen werden.
  2. (3)Absatz 3Der Beglaubigung hat eine meßtechnische Prüfung voranzugehen, bei der die Einhaltung der Bestimmungen über die Zulassung zur Eichung und die Übereinstimmung mit den Eichvorschriften geprüft wird. Meßgeräte dürfen nur dann beglaubigt werden, wenn sie eichfähig sind und den Anforderungen der Zulassung genügen.
  3. (4)Absatz 4Die Beglaubigung geschieht durch Anbringung der Beglaubigungszeichen. Meßgeräte, deren Art oder Bauart zur EG-Ersteichung zugelassen sind und die Bestimmungen der entsprechenden EG-Richtlinien erfüllen, können bei der ersten Beglaubigung durch staatlich akkreditierte Beglaubigungsstellen anstatt mit dem Zeichen der Beglaubigung mit dem Zeichen für die EG-Ersteichung beglaubigt werden, wenn dies im Akkreditierungsumfang enthalten ist.
  4. (5)Absatz 5Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten ist ermächtigt, unter Bedachtnahme auf den Stand der Wissenschaft und Technik, vergleichbare Vorschriften des Auslandes sowie Richtlinien internationaler Organisationen durch Verordnung festzulegen:
    1. 1.Ziffer einsdie Rechte und Pflichten von Beglaubigungsstellen;
    2. 2.Ziffer 2die Anforderungen an Beglaubigungsstellen, insbesondere hinsichtlich Personal und Ausstattung;
    3. 3.Ziffer 3die Überwachung und Kontrolle von Beglaubigungsstellen;
    4. 4.Ziffer 4die Zeichen der Beglaubigungsstellen;
    5. 5.Ziffer 5die Haftung für die Tätigkeit der Beglaubigungsstellen;
    6. 6.Ziffer 6die Meßgeräte für die in § 10 Abs. 1 genannten Meßgerätearten.die Meßgeräte für die in Paragraph 10, Absatz eins, genannten Meßgerätearten.
  5. (6)Absatz 6Soweit dieses Bundesgesetz oder die Verordnung nach Abs. 5 nicht besondere Regelungen enthalten, sind die Bestimmungen des § 7 sowie der Abschnitte II bis VI des Akkreditierungsgesetzes, BGBl. Nr. 468/1992, anzuwenden.Soweit dieses Bundesgesetz oder die Verordnung nach Absatz 5, nicht besondere Regelungen enthalten, sind die Bestimmungen des Paragraph 7, sowie der Abschnitte römisch II bis römisch VI des Akkreditierungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 468 aus 1992,, anzuwenden.
  6. (7)Absatz 7Als beglaubigt dürfen Meßgeräte nur dann bezeichnet werden, wenn sie von Stellen nach Abs. 2 beglaubigt wurden.Als beglaubigt dürfen Meßgeräte nur dann bezeichnet werden, wenn sie von Stellen nach Absatz 2, beglaubigt wurden.
seit 25.05.2002 weggefallen.

Stand vor dem 24.05.2002

In Kraft vom 20.08.1994 bis 24.05.2002
Paragraph 10,§ 10 MEG (1weggefallen) Bei folgenden Meßgerätearten kann die innerstaatliche Eichung durch eine von einer staatlich akkreditierten Beglaubigungsstelle vorgenommene Beglaubigung ersetzt werden:

  1. 1.Ziffer einsMengenmeßgeräte für Gas;
  2. 2.Ziffer 2Mengenmeßgeräte für Wasser;
  3. 3.Ziffer 3Mengenmeßgeräte für kalorische Energie (Wärmezähler);
  4. 4.Ziffer 4Elektrizitätszähler ohne und mit Zusatzeinrichtungen oder Tarifeinrichtungen sowie elektrische Tarifgeräte in Verbindung mit Elektrizitätszählern.
  1. (2)Absatz 2Jede physische oder juristische Person oder Personengesellschaft des Handelsrechtes, die sich mit dem meßtechnischen Beurteilen von Meßgeräten nach Abs. 1 befaßt, kann vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten als staatlich akkreditierte Beglaubigungsstelle zugelassen werden.Jede physische oder juristische Person oder Personengesellschaft des Handelsrechtes, die sich mit dem meßtechnischen Beurteilen von Meßgeräten nach Absatz eins, befaßt, kann vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten als staatlich akkreditierte Beglaubigungsstelle zugelassen werden.
  2. (3)Absatz 3Der Beglaubigung hat eine meßtechnische Prüfung voranzugehen, bei der die Einhaltung der Bestimmungen über die Zulassung zur Eichung und die Übereinstimmung mit den Eichvorschriften geprüft wird. Meßgeräte dürfen nur dann beglaubigt werden, wenn sie eichfähig sind und den Anforderungen der Zulassung genügen.
  3. (4)Absatz 4Die Beglaubigung geschieht durch Anbringung der Beglaubigungszeichen. Meßgeräte, deren Art oder Bauart zur EG-Ersteichung zugelassen sind und die Bestimmungen der entsprechenden EG-Richtlinien erfüllen, können bei der ersten Beglaubigung durch staatlich akkreditierte Beglaubigungsstellen anstatt mit dem Zeichen der Beglaubigung mit dem Zeichen für die EG-Ersteichung beglaubigt werden, wenn dies im Akkreditierungsumfang enthalten ist.
  4. (5)Absatz 5Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten ist ermächtigt, unter Bedachtnahme auf den Stand der Wissenschaft und Technik, vergleichbare Vorschriften des Auslandes sowie Richtlinien internationaler Organisationen durch Verordnung festzulegen:
    1. 1.Ziffer einsdie Rechte und Pflichten von Beglaubigungsstellen;
    2. 2.Ziffer 2die Anforderungen an Beglaubigungsstellen, insbesondere hinsichtlich Personal und Ausstattung;
    3. 3.Ziffer 3die Überwachung und Kontrolle von Beglaubigungsstellen;
    4. 4.Ziffer 4die Zeichen der Beglaubigungsstellen;
    5. 5.Ziffer 5die Haftung für die Tätigkeit der Beglaubigungsstellen;
    6. 6.Ziffer 6die Meßgeräte für die in § 10 Abs. 1 genannten Meßgerätearten.die Meßgeräte für die in Paragraph 10, Absatz eins, genannten Meßgerätearten.
  5. (6)Absatz 6Soweit dieses Bundesgesetz oder die Verordnung nach Abs. 5 nicht besondere Regelungen enthalten, sind die Bestimmungen des § 7 sowie der Abschnitte II bis VI des Akkreditierungsgesetzes, BGBl. Nr. 468/1992, anzuwenden.Soweit dieses Bundesgesetz oder die Verordnung nach Absatz 5, nicht besondere Regelungen enthalten, sind die Bestimmungen des Paragraph 7, sowie der Abschnitte römisch II bis römisch VI des Akkreditierungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 468 aus 1992,, anzuwenden.
  6. (7)Absatz 7Als beglaubigt dürfen Meßgeräte nur dann bezeichnet werden, wenn sie von Stellen nach Abs. 2 beglaubigt wurden.Als beglaubigt dürfen Meßgeräte nur dann bezeichnet werden, wenn sie von Stellen nach Absatz 2, beglaubigt wurden.
seit 25.05.2002 weggefallen.

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