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(2) Die Hersteller graduierter medizinischer Spritzen haben deren meßtechnische Kontrolle bei der Eichbehörde zu beantragen; bei im Ausland hergestellten Spritzen trifft diese Verpflichtung denjenigen, der die Spritzen im Inland als erster abgibt, vermittelt oder erwirbt.
(3) Die meßtechnische Kontrolle ist auf Antrag von der Eichbehörde durch stichprobenweise Prüfung der in den Handel zu bringenden Spritzen vorzunehmen. Diese Prüfung hat sich auf höchstens 1% aller gleichzeitig vorgelegten Spritzen gleicher Bauart und Maßgröße, mindestens jedoch auf 20 Stück zu erstrecken.
(4) Die Abs. 1 bis 3 gelten nicht für geeichte Spritzen und für Spritzen, die für die Ausfuhr bestimmt sind.
(5) Im Ausland durchgeführte meßtechnische Kontrollen von graduierten medizinischen Spritzen sind den inländischen gleichzuhalten, wenn die Gegenseitigkeit und Gleichwertigkeit durch internationale Übereinkommen gesichert ist. Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat das Vorliegen von Gegenseitigkeit und Gleichwertigkeit durch Verordnung festzustellen.
(6) Der meßtechnischen Kontrolle graduierter medizinischer Spritzen nach § 12a ist die CE-Kennzeichnung im Sinne des Medizinproduktegesetzes, BGBl. Nr. 657/1996, gleichwertig.
(2) Die Hersteller graduierter medizinischer Spritzen haben deren meßtechnische Kontrolle bei der Eichbehörde zu beantragen; bei im Ausland hergestellten Spritzen trifft diese Verpflichtung denjenigen, der die Spritzen im Inland als erster abgibt, vermittelt oder erwirbt.
(3) Die meßtechnische Kontrolle ist auf Antrag von der Eichbehörde durch stichprobenweise Prüfung der in den Handel zu bringenden Spritzen vorzunehmen. Diese Prüfung hat sich auf höchstens 1% aller gleichzeitig vorgelegten Spritzen gleicher Bauart und Maßgröße, mindestens jedoch auf 20 Stück zu erstrecken.
(4) Die Abs. 1 bis 3 gelten nicht für geeichte Spritzen und für Spritzen, die für die Ausfuhr bestimmt sind.
(5) Im Ausland durchgeführte meßtechnische Kontrollen von graduierten medizinischen Spritzen sind den inländischen gleichzuhalten, wenn die Gegenseitigkeit und Gleichwertigkeit durch internationale Übereinkommen gesichert ist. Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat das Vorliegen von Gegenseitigkeit und Gleichwertigkeit durch Verordnung festzustellen.
(6) Der meßtechnischen Kontrolle graduierter medizinischer Spritzen nach § 12a ist die CE-Kennzeichnung im Sinne des Medizinproduktegesetzes, BGBl. Nr. 657/1996, gleichwertig.