§ 12a MEG (weggefallen)

Maß- und Eichgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 16.06.1998 bis 31.12.9999
§ 12a MEG. (1weggefallen) Graduierte medizinische Spritzen dürfen nur in den Handel gebracht werden, wenn die Eichbehörde auf Grund einer meßtechnischen Kontrolle durch Bescheid festgestellt hat, daß die Spritzen den Eichvorschriften entsprechenseit 16.06.1998 weggefallen.

(2) Die Hersteller graduierter medizinischer Spritzen haben deren meßtechnische Kontrolle bei der Eichbehörde zu beantragen; bei im Ausland hergestellten Spritzen trifft diese Verpflichtung denjenigen, der die Spritzen im Inland als erster abgibt, vermittelt oder erwirbt.

(3) Die meßtechnische Kontrolle ist auf Antrag von der Eichbehörde durch stichprobenweise Prüfung der in den Handel zu bringenden Spritzen vorzunehmen. Diese Prüfung hat sich auf höchstens 1% aller gleichzeitig vorgelegten Spritzen gleicher Bauart und Maßgröße, mindestens jedoch auf 20 Stück zu erstrecken.

(4) Die Abs. 1 bis 3 gelten nicht für geeichte Spritzen und für Spritzen, die für die Ausfuhr bestimmt sind.

(5) Im Ausland durchgeführte meßtechnische Kontrollen von graduierten medizinischen Spritzen sind den inländischen gleichzuhalten, wenn die Gegenseitigkeit und Gleichwertigkeit durch internationale Übereinkommen gesichert ist. Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat das Vorliegen von Gegenseitigkeit und Gleichwertigkeit durch Verordnung festzustellen.

(6) Der meßtechnischen Kontrolle graduierter medizinischer Spritzen nach § 12a ist die CE-Kennzeichnung im Sinne des Medizinproduktegesetzes, BGBl. Nr. 657/1996, gleichwertig.

Stand vor dem 15.06.1998

In Kraft vom 01.01.1997 bis 15.06.1998
§ 12a MEG. (1weggefallen) Graduierte medizinische Spritzen dürfen nur in den Handel gebracht werden, wenn die Eichbehörde auf Grund einer meßtechnischen Kontrolle durch Bescheid festgestellt hat, daß die Spritzen den Eichvorschriften entsprechenseit 16.06.1998 weggefallen.

(2) Die Hersteller graduierter medizinischer Spritzen haben deren meßtechnische Kontrolle bei der Eichbehörde zu beantragen; bei im Ausland hergestellten Spritzen trifft diese Verpflichtung denjenigen, der die Spritzen im Inland als erster abgibt, vermittelt oder erwirbt.

(3) Die meßtechnische Kontrolle ist auf Antrag von der Eichbehörde durch stichprobenweise Prüfung der in den Handel zu bringenden Spritzen vorzunehmen. Diese Prüfung hat sich auf höchstens 1% aller gleichzeitig vorgelegten Spritzen gleicher Bauart und Maßgröße, mindestens jedoch auf 20 Stück zu erstrecken.

(4) Die Abs. 1 bis 3 gelten nicht für geeichte Spritzen und für Spritzen, die für die Ausfuhr bestimmt sind.

(5) Im Ausland durchgeführte meßtechnische Kontrollen von graduierten medizinischen Spritzen sind den inländischen gleichzuhalten, wenn die Gegenseitigkeit und Gleichwertigkeit durch internationale Übereinkommen gesichert ist. Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat das Vorliegen von Gegenseitigkeit und Gleichwertigkeit durch Verordnung festzustellen.

(6) Der meßtechnischen Kontrolle graduierter medizinischer Spritzen nach § 12a ist die CE-Kennzeichnung im Sinne des Medizinproduktegesetzes, BGBl. Nr. 657/1996, gleichwertig.

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