§ 3 MarkenSchG (weggefallen)

Markenschutzgesetz 1970

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 23.07.1999 bis 31.12.9999
§ 3 MarkenSchG (weggefallen) seit 23.07.1999 weggefallen. Das Markenrecht kann nur insoweit erworben werden, als die im Waren- und Dienstleistungsverzeichnis enthaltenen Waren und Dienstleistungen aus dem Unternehmen des Anmelders oder des Erwerbers hervorgehen können; es erlischt, soweit diese Voraussetzung wegfällt.

Stand vor dem 22.07.1999

In Kraft vom 01.08.1977 bis 22.07.1999
§ 3 MarkenSchG (weggefallen) seit 23.07.1999 weggefallen. Das Markenrecht kann nur insoweit erworben werden, als die im Waren- und Dienstleistungsverzeichnis enthaltenen Waren und Dienstleistungen aus dem Unternehmen des Anmelders oder des Erwerbers hervorgehen können; es erlischt, soweit diese Voraussetzung wegfällt.

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