§ 18 MarkenSchG (weggefallen)

Markenschutzgesetz 1970

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2005 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsFür die Anmeldung einer Marke sind eine Anmeldegebühr von 69 €, darin enthalten ein Entgelt für die Recherche (§ 21) in Höhe von 29 €, und eine Klassengebühr zu zahlen. Die Klassengebühr beträgt 15 €, sofern das Verzeichnis der Waren und Dienstleistungen nicht mehr als drei Klassen umfaßt; für jede weitere Klasse erhöht sie sich um je 21 €.Für die Anmeldung einer Marke sind eine Anmeldegebühr von 69 €, darin enthalten ein Entgelt für die Recherche (Paragraph 21,) in Höhe von 29 €, und eine Klassengebühr zu zahlen. Die Klassengebühr beträgt 15 €, sofern das Verzeichnis der Waren und Dienstleistungen nicht mehr als drei Klassen umfaßt; für jede weitere Klasse erhöht sie sich um je 21 €.
  2. (2)Absatz 2Vor der Registrierung einer Marke sind nach Aufforderung eine Schutzdauergebühr von 145 € und ein Druckkostenbeitrag für die Veröffentlichung (§ 17 Abs. 5) zu zahlen (§ 72 Abs. 1).Vor der Registrierung einer Marke sind nach Aufforderung eine Schutzdauergebühr von 145 € und ein Druckkostenbeitrag für die Veröffentlichung (Paragraph 17, Absatz 5,) zu zahlen (Paragraph 72, Absatz eins,).
  3. (3)Absatz 3Bereits gezahlte Gebühren gemäß Abs. 2 sind zurückzuerstatten, wenn die Anmeldung nicht zur Registrierung führt. Das gleiche gilt für den Druckkostenbeitrag (Abs. 2).Bereits gezahlte Gebühren gemäß Absatz 2, sind zurückzuerstatten, wenn die Anmeldung nicht zur Registrierung führt. Das gleiche gilt für den Druckkostenbeitrag (Absatz 2,).
  4. (4)Absatz 4Für den Antrag auf internationale Registrierung einer Marke nach dem Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken, BGBl. Nr. 400/1973, und dem Protokoll zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken, BGBl. III Nr. 32/1999, beide in der jeweils geltenden Fassung, ist neben der an das Internationale Büro zu zahlenden Gebühr eine Inlandsgebühr von 87 € zu zahlen. Wird die internationale Registrierung sowohl nach dem Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken als auch nach dem Protokoll zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken beantragt, so ist jedenfalls nur eine Inlandsgebühr zu zahlen.Für den Antrag auf internationale Registrierung einer Marke nach dem Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken, Bundesgesetzblatt Nr. 400 aus 1973,, und dem Protokoll zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken, Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 32 aus 1999,, beide in der jeweils geltenden Fassung, ist neben der an das Internationale Büro zu zahlenden Gebühr eine Inlandsgebühr von 87 € zu zahlen. Wird die internationale Registrierung sowohl nach dem Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken als auch nach dem Protokoll zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken beantragt, so ist jedenfalls nur eine Inlandsgebühr zu zahlen.
§ 18 MarkenSchG (weggefallen) seit 01.07.2005 weggefallen.

Stand vor dem 30.06.2005

In Kraft vom 01.01.2002 bis 30.06.2005
  1. (1)Absatz einsFür die Anmeldung einer Marke sind eine Anmeldegebühr von 69 €, darin enthalten ein Entgelt für die Recherche (§ 21) in Höhe von 29 €, und eine Klassengebühr zu zahlen. Die Klassengebühr beträgt 15 €, sofern das Verzeichnis der Waren und Dienstleistungen nicht mehr als drei Klassen umfaßt; für jede weitere Klasse erhöht sie sich um je 21 €.Für die Anmeldung einer Marke sind eine Anmeldegebühr von 69 €, darin enthalten ein Entgelt für die Recherche (Paragraph 21,) in Höhe von 29 €, und eine Klassengebühr zu zahlen. Die Klassengebühr beträgt 15 €, sofern das Verzeichnis der Waren und Dienstleistungen nicht mehr als drei Klassen umfaßt; für jede weitere Klasse erhöht sie sich um je 21 €.
  2. (2)Absatz 2Vor der Registrierung einer Marke sind nach Aufforderung eine Schutzdauergebühr von 145 € und ein Druckkostenbeitrag für die Veröffentlichung (§ 17 Abs. 5) zu zahlen (§ 72 Abs. 1).Vor der Registrierung einer Marke sind nach Aufforderung eine Schutzdauergebühr von 145 € und ein Druckkostenbeitrag für die Veröffentlichung (Paragraph 17, Absatz 5,) zu zahlen (Paragraph 72, Absatz eins,).
  3. (3)Absatz 3Bereits gezahlte Gebühren gemäß Abs. 2 sind zurückzuerstatten, wenn die Anmeldung nicht zur Registrierung führt. Das gleiche gilt für den Druckkostenbeitrag (Abs. 2).Bereits gezahlte Gebühren gemäß Absatz 2, sind zurückzuerstatten, wenn die Anmeldung nicht zur Registrierung führt. Das gleiche gilt für den Druckkostenbeitrag (Absatz 2,).
  4. (4)Absatz 4Für den Antrag auf internationale Registrierung einer Marke nach dem Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken, BGBl. Nr. 400/1973, und dem Protokoll zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken, BGBl. III Nr. 32/1999, beide in der jeweils geltenden Fassung, ist neben der an das Internationale Büro zu zahlenden Gebühr eine Inlandsgebühr von 87 € zu zahlen. Wird die internationale Registrierung sowohl nach dem Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken als auch nach dem Protokoll zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken beantragt, so ist jedenfalls nur eine Inlandsgebühr zu zahlen.Für den Antrag auf internationale Registrierung einer Marke nach dem Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken, Bundesgesetzblatt Nr. 400 aus 1973,, und dem Protokoll zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken, Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 32 aus 1999,, beide in der jeweils geltenden Fassung, ist neben der an das Internationale Büro zu zahlenden Gebühr eine Inlandsgebühr von 87 € zu zahlen. Wird die internationale Registrierung sowohl nach dem Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken als auch nach dem Protokoll zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken beantragt, so ist jedenfalls nur eine Inlandsgebühr zu zahlen.
§ 18 MarkenSchG (weggefallen) seit 01.07.2005 weggefallen.

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