Anl. 2 LVR 2010 (weggefallen)

Luftverkehrsregeln 2010

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 11.12.2014 bis 31.12.9999
Luftraumklassifizierung

Als Luftraumklassifizierung werden nachstehende Luftraumklassen A bis G festgelegt, wobei alle nachstehenden Höhenangaben auf den mittleren Meeresspiegel bezogen sind, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt wird:

Die angegebenen Geschwindigkeiten sind als angezeigte Fluggeschwindigkeit (indicated airspeed - IAS) zu verstehenAnl.

Für militärisch reservierte Bereiche wird die Luftraumklassifizierung in Abweichung zu diesem Anhang im §70 2 LVR festgelegt.

A. Luftraumklasse A2010 (kontrollierte Lufträumeweggefallen)
  1. (1)Absatz einsBenützungsregeln und ausgeübte Flugverkehrsdienste:

Instrumentenflüge

Sichtflüge *)

Staffelung

zwischen allen Flügen (§ 74)zwischen allen Flügen (Paragraph 74,)

ausgeübte Flugverkehrsdienste

a)Flugverkehrskontrolldienst (§ 71)a)Flugverkehrskontrolldienst (Paragraph 71,)

b)Fluginformationsdienst (§ 76)b)Fluginformationsdienst (Paragraph 76,)

c)Alarmdienst (§ 77)c)Alarmdienst (Paragraph 77,)

Sichtflugwetterbedingungen

keine

Geschwindigkeitsbegrenzung

keine (siehe jedoch § 3 Abs. 3)keine (siehe jedoch Paragraph 3, Absatz 3,)

Sprechfunkverbindung

erforderlich (§ 7)erforderlich (Paragraph 7,)

Freigabe

erforderlich (§ 39)erforderlich (Paragraph 39,)

*) Sind in Luftraumklasse A nicht erlaubt.

  1. (2)Absatz 2Folgende der im Anhang D aufgezählten kontrollierten Lufträume sind mit der Luftraumklasse A klassifiziert: keine
    1. (1)Absatz einsBenützungsregeln und ausgeübte Flugverkehrsdienste:

    Instrumentenflüge

    Sichtflüge

    Staffelung

    zwischen allen Flügen (§ 74)zwischen allen Flügen (Paragraph 74,)

    zwischen allen Flügen (§ 74)zwischen allen Flügen (Paragraph 74,)

    ausgeübte Flugverkehrsdienste

    a)Flugverkehrskontrolldienst (§ 71)a)Flugverkehrskontrolldienst (Paragraph 71,)

    b)Fluginformationsdienst (§ 76)b)Fluginformationsdienst (Paragraph 76,)

    c)Alarmdienst (§ 77)c)Alarmdienst (Paragraph 77,)

    a)Flugverkehrskontrolldienst (§ 71)a)Flugverkehrskontrolldienst (Paragraph 71,)

    b)Fluginformationsdienst (§ 76)b)Fluginformationsdienst (Paragraph 76,)

    c)Alarmdienst (§ 77)c)Alarmdienst (Paragraph 77,)

    Sichtflugwetterbedingungen

    keine

    in einer Höhe von Flugfläche 100 oder darüber:

    1. 1.Ziffer eins
      1. 1.Ziffer einsFlugsicht: 5 km
      2. 2.Ziffer 2das Luftfahrzeug muss außerhalb von Wolken bleiben

    Geschwindigkeitsbegrenzung

    keine (siehe jedoch § 3 Abs. 3)keine (siehe jedoch Paragraph 3, Absatz 3,)

    keine (siehe jedoch § 3 Abs. 3)keine (siehe jedoch Paragraph 3, Absatz 3,)

    Sprechfunkverbindung

    erforderlich (§ 7)erforderlich (Paragraph 7,)

    erforderlich (§ 7)erforderlich (Paragraph 7,)

    Freigabe

    erforderlich (§ 39)erforderlich (Paragraph 39,)

    erforderlich (§ 39)erforderlich (Paragraph 39,)

    1. (2)Absatz 2Für Segelflüge, Flüge mit Hänge- und Paragleitern, Fallschirmabsprünge und Freiballonfahrten gelten die in Abs. 1 für Sichtflüge vorgeschriebenen Benützungsregeln mit der Maßgabe, dass anstelle von Freigaben Zustimmungen einzuholen sind.Für Segelflüge, Flüge mit Hänge- und Paragleitern, Fallschirmabsprünge und Freiballonfahrten gelten die in Absatz eins, für Sichtflüge vorgeschriebenen Benützungsregeln mit der Maßgabe, dass anstelle von Freigaben Zustimmungen einzuholen sind.
    2. (3)Absatz 3Folgende der im Anhang D aufgezählten kontrollierten Lufträume sind mit der Luftraumklasse B klassifiziert: keine.
    C. Luftraumklasse C (kontrollierte Lufträume)
    1. (1)Absatz einsBenützungsregeln und ausgeübte Flugverkehrsdienste:

    Instrumentenflüge

    Sichtflüge

    Staffelung

    a)zwischen Instrumentenflügen untereinander (§ 74)a)zwischen Instrumentenflügen untereinander (Paragraph 74,)

    b)zwischen Instrumentenflügen und Sichtflügen (§ 74)b)zwischen Instrumentenflügen und Sichtflügen (Paragraph 74,)

    zwischen Sichtflügen und Instrumentenflügen (§ 74)zwischen Sichtflügen und Instrumentenflügen (Paragraph 74,)

    ausgeübte Flugverkehrsdienste

    a)Flugverkehrskontrolldienst (§ 71)a)Flugverkehrskontrolldienst (Paragraph 71,)

    b)Fluginformationsdienst (§ 76)b)Fluginformationsdienst (Paragraph 76,)

    c)Alarmdienst (§ 77)c)Alarmdienst (Paragraph 77,)

    a) Flugverkehrskontrolldienst hinsichtlich der Staffelung zu Instrumentenflügen (§ 71)a) Flugverkehrskontrolldienst hinsichtlich der Staffelung zu Instrumentenflügen (Paragraph 71,)

    b) Fluginformationsdienst (§ 76), insbesondere hinsichtlich der Verkehrsinformationen (und Ratschläge für Ausweichmanöver auf Verlangen des Piloten) über andere Sichtflügeb) Fluginformationsdienst (Paragraph 76,), insbesondere hinsichtlich der Verkehrsinformationen (und Ratschläge für Ausweichmanöver auf Verlangen des Piloten) über andere Sichtflüge

    c) Alarmdienst (§ 77)c) Alarmdienst (Paragraph 77,)

    Sichtflugwetterbedingungen

    Keine

    a)in einer Höhe von Flugfläche 100 oder darüber:

    1.Flugsicht: 8 km

    2.horizontaler Abstand von Wolken: 1,5 km

    3.vertikaler Abstand von Wolken: 1000 ft

    b)unterhalb einer Höhe von Flugfläche 100 :

    1.Flugsicht: 5 km

    2.horizontaler Abstand von Wolken: 1,5 km

    3.vertikaler Abstand von Wolken: 1000 ft

    Geschwindigkeitsbegrenzung

    keine (siehe jedoch § 3 Abs. 3)keine (siehe jedoch Paragraph 3, Absatz 3,)

    a)in und oberhalb einer Höhe von Flugfläche 100: keine

    b)unterhalb einer Höhe von Flugfläche 100: 250 Knoten (siehe § 8a Abs. 1), ausgenommen Militärluftfahrzeugeb)unterhalb einer Höhe von Flugfläche 100: 250 Knoten (siehe Paragraph 8 a, Absatz eins,), ausgenommen Militärluftfahrzeuge

    Sprechfunkverbindung

    erforderlich (§ 7)erforderlich (Paragraph 7,)

    erforderlich (§ 7)erforderlich (Paragraph 7,)

    Freigabe

    erforderlich (§ 39)erforderlich (Paragraph 39,)

    erforderlich (§ 39)erforderlich (Paragraph 39,)

    1. (2)Absatz 2Für Segelflüge, Flüge mit Hänge- und Paragleitern, Fallschirmabsprünge und Freiballonfahrten gelten die in Abs. 1 für Sichtflüge vorgeschriebenen Benützungsregeln mit der Maßgabe, dass anstelle von Freigaben Zustimmungen einzuholen sind.Für Segelflüge, Flüge mit Hänge- und Paragleitern, Fallschirmabsprünge und Freiballonfahrten gelten die in Absatz eins, für Sichtflüge vorgeschriebenen Benützungsregeln mit der Maßgabe, dass anstelle von Freigaben Zustimmungen einzuholen sind.

      1.

      der seitlich sowie nach oben durch die Bundesgrenzen und nach unten durch die Flugfläche 195 begrenzte Luftraum;

      2.

      der Teil des Bereiches mit Sonderregelungen SRA Wien I und SRA Wien II ab einer Höhe von 4500 ft aufwärts; undder Teil des Bereiches mit Sonderregelungen SRA Wien römisch eins und SRA Wien römisch II ab einer Höhe von 4500 ft aufwärts; und

      3.

      die gesamten Bereiche mit Sonderregelungen SRA Wien III, SRA Wien IV, SRA Wien V, SRA Wien VI, SRA Wien VII, SRA Wien VIII und SRA Wien IX innerhalb der Nahkontrollbezirke Wien I bis Wien III und des Kontrollbezirkes Wien.die gesamten Bereiche mit Sonderregelungen SRA Wien römisch III, SRA Wien römisch IV, SRA Wien römisch fünf, SRA Wien römisch VI, SRA Wien römisch VII, SRA Wien römisch VIII und SRA Wien römisch IX innerhalb der Nahkontrollbezirke Wien römisch eins bis Wien römisch III und des Kontrollbezirkes Wien.

      D. Luftraumklasse D (kontrollierte Lufträume)
      1. (1)Absatz einsBenützungsregeln und ausgeübte Flugverkehrsdienste:

        Instrumentenflüge

        Sichtflüge

        Staffelung

        zwischen Instrumentenflügen untereinander (§ 74)zwischen Instrumentenflügen untereinander (Paragraph 74,)

        wird nicht gewährleistet

        ausgeübte Flugverkehrsdienste

        a)Flugverkehrskontrolldienst (§ 71)a)Flugverkehrskontrolldienst (Paragraph 71,)

        b)Fluginformationsdienst (§ 76), insbesondere hinsichtlich der Verkehrsinformationen (und Ratschläge für Ausweichmanöver auf Verlangen des Piloten) über Sichtflügeb)Fluginformationsdienst (Paragraph 76,), insbesondere hinsichtlich der Verkehrsinformationen (und Ratschläge für Ausweichmanöver auf Verlangen des Piloten) über Sichtflüge

        c)Alarmdienst (§ 77)c)Alarmdienst (Paragraph 77,)

        a)Fluginformationsdienst (§ 76), insbesondere hinsichtlich der Verkehrsinformationen (und Ratschläge für Ausweichmanöver auf Verlangen des Piloten) über Instrumentenflüge und andere Sichtflügea)Fluginformationsdienst (Paragraph 76,), insbesondere hinsichtlich der Verkehrsinformationen (und Ratschläge für Ausweichmanöver auf Verlangen des Piloten) über Instrumentenflüge und andere Sichtflüge

        b)Alarmdienst (§ 77)b)Alarmdienst (Paragraph 77,)

        Sichtflugwetterbedingungen

        keine

        1. a)Litera a
          1. 1.Ziffer einsFlugsicht: 8 km
          2. 2.Ziffer 2horizontaler Abstand von Wolken: 1,5 km
          3. 3.Ziffer 3vertikaler Abstand von Wolken: 1000 ft
          1. (2)Absatz 2Für Segelflüge, Flüge mit Hänge- und Paragleitern, Fallschirmabsprünge und Freiballonfahrten gelten die in Abs. 1 für Sichtflüge vorgeschriebenen Benützungsregeln mit der Maßgabe, dass anstelle von Freigaben Zustimmungen einzuholen sind.Für Segelflüge, Flüge mit Hänge- und Paragleitern, Fallschirmabsprünge und Freiballonfahrten gelten die in Absatz eins, für Sichtflüge vorgeschriebenen Benützungsregeln mit der Maßgabe, dass anstelle von Freigaben Zustimmungen einzuholen sind.
          2. (3)Absatz 3Folgende der im Anhang D aufgezählten kontrollierten Lufträume beziehungsweise Teile hievon sind mit der Luftraumklasse D klassifiziert:

          1.

          die Kontrollzone Graz;

          2.

          die Kontrollzone Innsbruck;

          3.

          die Kontrollzone Klagenfurt;

          4.

          die Kontrollzone Linz;

          5.

          die Kontrollzone Salzburg;

          6.

          die Kontrollzone St. Gallen;

          7.

          die Kontrollzone Wien;

          8.

          der Teil des Nahkontrollbezirkes Graz ab einer Höhe von 7000 ft, jedoch mindestens 1000 ft über Grund aufwärts bis Flugfläche 195;

          9.

          der Teil des Nahkontrollbezirkes Klagenfurt ab einer Höhe von Flugfläche 125 aufwärts bis Flugfläche 195;

          10.

          der Teil des Nahkontrollbezirkes Salzburg ab einer Höhe von 3500 ft, jedoch mindestens 1000 ft über Grund aufwärts bis Flugfläche 195;

          11.

          der gesamte Bereich mit Sonderregelungen der SRA Graz innerhalb des Nahkontrollbezirkes Graz;

          12.

          der gesamte Bereich mit Sonderregelungen der SRA Innsbruck I, SRA Innsbruck III und der SRA Innsbruck IV innerhalb des Kontrollbezirkes Innsbruck West;der gesamte Bereich mit Sonderregelungen der SRA Innsbruck römisch eins, SRA Innsbruck römisch III und der SRA Innsbruck römisch IV innerhalb des Kontrollbezirkes Innsbruck West;

          13.

          der gesamte Bereich mit Sonderregelungen der SRA Innsbruck II und der SRA Innsbruck V innerhalb des Kontrollbezirkes Innsbruck Ost;der gesamte Bereich mit Sonderregelungen der SRA Innsbruck römisch II und der SRA Innsbruck römisch fünf innerhalb des Kontrollbezirkes Innsbruck Ost;

          14.

          der gesamte Bereich mit Sonderregelungen der SRA Klagenfurt I und der SRA Klagenfurt II innerhalb des Nahkontrollbezirkes Klagenfurt;der gesamte Bereich mit Sonderregelungen der SRA Klagenfurt römisch eins und der SRA Klagenfurt römisch II innerhalb des Nahkontrollbezirkes Klagenfurt;

          15.

          der gesamte Bereich mit Sonderregelungen der SRA Linz I, SRA Linz II und der SRA Linz III innerhalb des Nahkontrollbezirkes Linz;der gesamte Bereich mit Sonderregelungen der SRA Linz römisch eins, SRA Linz römisch II und der SRA Linz römisch III innerhalb des Nahkontrollbezirkes Linz;

          16.

          der gesamte Bereich mit Sonderregelungen der SRA Salzburg I und SRA Salzburg II innerhalb des Kontrollbezirkes Hallein;der gesamte Bereich mit Sonderregelungen der SRA Salzburg römisch eins und SRA Salzburg römisch II innerhalb des Kontrollbezirkes Hallein;

          17.

          der Teil des Bereiches mit Sonderregelungen der SRA Wien I und der SRA Wien II bis zu einer Höhe von 4500 ft;der Teil des Bereiches mit Sonderregelungen der SRA Wien römisch eins und der SRA Wien römisch II bis zu einer Höhe von 4500 ft;

          18.

          der Teil des Kontrollbezirkes Bregenz ab einer Höhe von Flugfläche 125 aufwärts bis Flugfläche 195;

          19.

          der Teil des Kontrollbezirkes Glockner bis Flugfläche 195;

          20.

          der Teil des Kontrollbezirkes Hallein ab einer Höhe von Flugfläche 125 aufwärts bis Flugfläche 195;

          21.

          der Teil des Kontrollbezirkes Innsbruck-Ost ab einer Höhe von Flugfläche 125 aufwärts bis Flugfläche 195;

          22.

          der Teil des Kontrollbezirkes Innsbruck-Süd ab einer Höhe von Flugfläche 125, jedoch mindestens 2000 ft über Grund aufwärts bis Flugfläche 195;

          23.

          der Teil des Kontrollbezirkes Innsbruck-West ab einer Höhe von Flugfläche 125, jedoch mindestens 1000 ft über Grund aufwärts bis Flugfläche 195;

          24.

          der Teil des Kontrollbezirkes Klagenfurt ab einer Höhe von Flugfläche 125 aufwärts bis Flugfläche 195;

          25.

          der Teil des Kontrollbezirkes Koralpe ab einer Höhe von Flugfläche 125 aufwärts bis Flugfläche 195;

          26.

          der Teil des Kontrollbezirkes Linz ab einer Höhe von Flugfläche 125 aufwärts bis Flugfläche 195;

          27.

          der Teil des Kontrollbezirkes Salzburg ab einer Höhe von Flugfläche 125 aufwärts bis Flugfläche 195;

          28.

          der Teil des Kontrollbezirkes Tauern-Mitte I ab einer Höhe von Flugfläche 125 aufwärts bis zu einer Höhe von Flugfläche 195;der Teil des Kontrollbezirkes Tauern-Mitte römisch eins ab einer Höhe von Flugfläche 125 aufwärts bis zu einer Höhe von Flugfläche 195;

          29.

          der Teil des Kontrollbezirkes Tauern-Mitte II ab einer Höhe von Flugfläche 125 aufwärts bis zu einer Höhe von Flugfläche 195;der Teil des Kontrollbezirkes Tauern-Mitte römisch II ab einer Höhe von Flugfläche 125 aufwärts bis zu einer Höhe von Flugfläche 195;

          30.

          der Teil des Kontrollbezirkes Tauern-Ost I ab einer Höhe von Flugfläche 125 aufwärts bis zu einer Höhe von Flugfläche 195;der Teil des Kontrollbezirkes Tauern-Ost römisch eins ab einer Höhe von Flugfläche 125 aufwärts bis zu einer Höhe von Flugfläche 195;

          31.

          der Teil des Kontrollbezirkes Tauern-Ost II ab einer Höhe von Flugfläche 125 aufwärts bis zu einer Höhe von Flugfläche 195;der Teil des Kontrollbezirkes Tauern-Ost römisch II ab einer Höhe von Flugfläche 125 aufwärts bis zu einer Höhe von Flugfläche 195;

          32.

          der Teil des Kontrollbezirkes Tauern-West I und II ab einer Höhe von Flugfläche 125 aufwärts bis zu einer Höhe von Flugfläche 195;der Teil des Kontrollbezirkes Tauern-West römisch eins und römisch II ab einer Höhe von Flugfläche 125 aufwärts bis zu einer Höhe von Flugfläche 195;

          33.

          der Teil des Kontrollbezirkes Wien ab einer Höhe von Flugfläche 125 aufwärts bis zu einer Höhe von Flugfläche 195, ausgenommen die Bereiche mit Sonderregelungen SRA Wien VIII und SRA Wien IX;der Teil des Kontrollbezirkes Wien ab einer Höhe von Flugfläche 125 aufwärts bis zu einer Höhe von Flugfläche 195, ausgenommen die Bereiche mit Sonderregelungen SRA Wien römisch VIII und SRA Wien IX;

          34.

          Der Teil des Kontrollbezirkes Arlberg von Flugfläche 155 aufwärts

          35.

          Der Teil der Nahkontrollbezirker Wien I bis Wien III von Flugfläche 125 bis Flugfläche 195, ausgenommen die SRAs Wien I bis VII und die SRA Wien IXDer Teil der Nahkontrollbezirker Wien römisch eins bis Wien römisch III von Flugfläche 125 bis Flugfläche 195, ausgenommen die SRAs Wien römisch eins bis römisch VII und die SRA Wien IX

          36.

          Der Teil des Nahkontrollbezirkes Linz von Flugfläche 125 bis Flugfläche 195,

          37.

          Die SRA Wien X.Die SRA Wien römisch zehn.

          E. Luftraumklasse E (kontrollierte Lufträume)
          1. (1)Absatz einsBenützungsregeln und ausgeübte Flugverkehrsdienste:

            Instrumentenflüge

            Instrumentenflüge

            Staffelung

            zwischen Instrumentenflügen untereinander (§ 74)zwischen Instrumentenflügen untereinander (Paragraph 74,)

            wird nicht gewährleistet

            ausgeübte Flugverkehrsdienste

            a)Flugverkehrskontrolldienst (§ 71)a)Flugverkehrskontrolldienst (Paragraph 71,)

            b)Fluginformationsdienst (§ 76), insbesondere hinsichtlich der Verkehrsinformationen über Sichtflüge, soweit dies möglich istb)Fluginformationsdienst (Paragraph 76,), insbesondere hinsichtlich der Verkehrsinformationen über Sichtflüge, soweit dies möglich ist

            c)Alarmdienst (§ 77)c)Alarmdienst (Paragraph 77,)

            a)Fluginformationsdienst (§ 76), insbesondere hinsichtlich der Verkehrsinformationen über andere Flüge, soweit dies möglich ista)Fluginformationsdienst (Paragraph 76,), insbesondere hinsichtlich der Verkehrsinformationen über andere Flüge, soweit dies möglich ist

            b)Alarmdienst (§ 77)b)Alarmdienst (Paragraph 77,)

            Sichtflugwetterbedingungen

            keine

            a)in einer Höhe von Flugfläche 100 oder darüber:

            1.Flugsicht: 8 km

            2.horizontaler Abstand von Wolken: 1,5 km

            3.vertikaler Abstand von Wolken: 1000 ft

            b)unterhalb einer Höhe von Flugfläche 100:

            1.Flugsicht: 5 km

            2.horizontaler Abstand von Wolken: 1,5 km

            3.vertikaler Abstand von Wolken: 1000 ft

            Geschwindigkeitsbegrenzung

            a) in und oberhalb einer Höhe von Flugfläche 100: keine

            b) unterhalb einer Höhe von Flugfläche 100: 250 Knoten (siehe § 11 Abs. 2), ausgenommen Militärluftfahrzeugeb) unterhalb einer Höhe von Flugfläche 100: 250 Knoten (siehe Paragraph 11, Absatz 2,), ausgenommen Militärluftfahrzeuge

            a)in und oberhalb einer Höhe von Flugfläche 100 : keine

            b)unterhalb einer Höhe von Flugfläche 100 : 250 Knoten (siehe § 11 Abs. 1), ausgenommen Militärluftfahrzeugeb)unterhalb einer Höhe von Flugfläche 100 : 250 Knoten (siehe Paragraph 11, Absatz eins,), ausgenommen Militärluftfahrzeuge

            Sprechfunkverbindung

            erforderlich (§ 7)erforderlich (Paragraph 7,)

            nicht erforderlich

            Freigabe

            erforderlich (§ 39)erforderlich (Paragraph 39,)

            nicht erforderlich

            Transponder

            erforderlich

            Erforderlich für kraftangetriebene Luftfahrzeuge schwerer als Luft (siehe auch § 3 Z 8)Erforderlich für kraftangetriebene Luftfahrzeuge schwerer als Luft (siehe auch Paragraph 3, Ziffer 8,)

            1. (2)Absatz 2Folgende der im Anhang D aufgezählten kontrollierten Lufträume beziehungsweise Teile hievon sind mit der Luftraumklasse E klassifiziert:

              1.

              der Teil des Kontrollbezirkes Bregenz bis zu einer Höhe von Flugfläche 125;

              2.

              der Teil des Nahkontrollbezirkes Graz bis zu einer Höhe von 7000 ft, ausgenommen der Bereich der Kontrollzone Graz, der in den Nahkontrollbezirk hineinragt sowie der Bereich mit Sonderregelungen SRA Graz;

              3.

              der Teil des Kontrollbezirkes Hallein bis zu einer Höhe von Flugfläche 125, ausgenommen die Bereiche mit Sonderregelungen SRA Salzburg I und SRA Salzburg II;der Teil des Kontrollbezirkes Hallein bis zu einer Höhe von Flugfläche 125, ausgenommen die Bereiche mit Sonderregelungen SRA Salzburg römisch eins und SRA Salzburg II;

              4.

              der Teil des Kontrollbezirkes Innsbruck-Ost bis zu einer Höhe von Flugfläche 125, jedoch mindestens 1000 ft über Grund, ausgenommen die Bereiche mit Sonderregelungen SRA Innsbruck II und SRA Innsbruck V;der Teil des Kontrollbezirkes Innsbruck-Ost bis zu einer Höhe von Flugfläche 125, jedoch mindestens 1000 ft über Grund, ausgenommen die Bereiche mit Sonderregelungen SRA Innsbruck römisch II und SRA Innsbruck V;

              5.

              der Teil des Kontrollbezirkes Innsbruck-Süd bis zu einer Höhe von Flugfläche 125;

              6.

              der Teil des Kontrollbezirkes Innsbruck-West bis zu einer Höhe von Flugfläche 125, jedoch mindestens 1000 ft über Grund, ausgenommen der Bereich der Kontrollzone Innsbruck, der in den Kontrollbezirk hineinragt sowie die Bereiche mit Sonderregelungen SRA Innsbruck I, SRA Innsbruck III und der SRA Innsbruck IV;der Teil des Kontrollbezirkes Innsbruck-West bis zu einer Höhe von Flugfläche 125, jedoch mindestens 1000 ft über Grund, ausgenommen der Bereich der Kontrollzone Innsbruck, der in den Kontrollbezirk hineinragt sowie die Bereiche mit Sonderregelungen SRA Innsbruck römisch eins, SRA Innsbruck römisch III und der SRA Innsbruck IV;

              7.

              der Teil des Nahkontrollbezirkes Klagenfurt bis zu einer Höhe von Flugfläche 125, ausgenommen der Bereich der Kontrollzone Klagenfurt, der in den Nahkontrollbezirk hineinragt sowie die Bereiche mit Sonderregelungen SRA Klagenfurt I und SRA Klagenfurt II;der Teil des Nahkontrollbezirkes Klagenfurt bis zu einer Höhe von Flugfläche 125, ausgenommen der Bereich der Kontrollzone Klagenfurt, der in den Nahkontrollbezirk hineinragt sowie die Bereiche mit Sonderregelungen SRA Klagenfurt römisch eins und SRA Klagenfurt II;

              8.

              der Teil des Kontrollbezirkes Klagenfurt bis zu einer Höhe von Flugfläche 125;

              9.

              der Teil des Kontrollbezirkes Koralpe bis zu einer Höhe von Flugfläche 125;

              10.

              der Teil des Nahkontrollbezirkes Linz bis zu einer Höhe von Flugfläche 125, ausgenommen der Bereich der Kontrollzone Linz, der in den Nahkontrollbezirk hineinragt sowie die Bereiche mit Sonderregelungen SRA Linz I, SRA Linz II und SRA Linz III.der Teil des Nahkontrollbezirkes Linz bis zu einer Höhe von Flugfläche 125, ausgenommen der Bereich der Kontrollzone Linz, der in den Nahkontrollbezirk hineinragt sowie die Bereiche mit Sonderregelungen SRA Linz römisch eins, SRA Linz römisch II und SRA Linz römisch III.

              11.

              der Teil des Kontrollbezirkes Linz bis zu einer Höhe von Flugfläche 125;

              12.

              der Teil des Nahkontrollbezirkes Salzburg bis zu einer Höhe von 3500 ft, jedoch mindestens 1000 ft über Grund, ausgenommen der Bereich der Kontrollzone Salzburg, der in den Nahkontrollbezirk hineinragt;

              13.

              der Teil des Kontrollbezirkes Salzburg bis zu einer Höhe von Flugfläche 125;

              14.

              der Teil des Kontrollbezirkes Tauern-Mitte I bis zu einer Höhe von Flugfläche 125;der Teil des Kontrollbezirkes Tauern-Mitte römisch eins bis zu einer Höhe von Flugfläche 125;

              15.

              der Teil des Kontrollbezirkes Tauern-Mitte II bis zu einer Höhe von Flugfläche 125;der Teil des Kontrollbezirkes Tauern-Mitte römisch II bis zu einer Höhe von Flugfläche 125;

              16.

              der Teil des Kontrollbezirkes Tauern-Ost I bis zu einer Höhe von Flugfläche 125;der Teil des Kontrollbezirkes Tauern-Ost römisch eins bis zu einer Höhe von Flugfläche 125;

              17.

              der Teil des Kontrollbezirkes Tauern-Ost II bis zu einer Höhe von Flugfläche 125;der Teil des Kontrollbezirkes Tauern-Ost römisch II bis zu einer Höhe von Flugfläche 125;

              18.

              der Teil des Kontrollbezirkes Tauern-West I und II bis zu einer Höhe von Flugfläche 125;der Teil des Kontrollbezirkes Tauern-West römisch eins und römisch II bis zu einer Höhe von Flugfläche 125;

              19.

              der Teil der Nahkontrollbezirke Wien I bis Wien III bis zu einer Höhe von Flugfläche 125, ausgenommen der Bereich der Kontrollzone Wien und die Bereiche mit Sonderregelungen SRA Wien I bis Wien VII, und SRA Wien IX und Wien X; undder Teil der Nahkontrollbezirke Wien römisch eins bis Wien römisch III bis zu einer Höhe von Flugfläche 125, ausgenommen der Bereich der Kontrollzone Wien und die Bereiche mit Sonderregelungen SRA Wien römisch eins bis Wien römisch VII, und SRA Wien römisch IX und Wien X; und

              20.

              der Teil des Kontrollbezirkes Wien bis zu einer Höhe von Flugfläche 125, ausgenommen die Bereiche mit Sonderregelungen SRA Wien VIII.der Teil des Kontrollbezirkes Wien bis zu einer Höhe von Flugfläche 125, ausgenommen die Bereiche mit Sonderregelungen SRA Wien römisch VIII.

              F. Luftraumklasse F (unkontrollierte Lufträume)
              1. (1)Absatz einsBenützungsregeln und ausgeübte Flugverkehrsdienste:

                Instrumentenflüge

                Sichtflüge

                Staffelung

                zwischen Instrumentenflügen untereinander (§ 74)zwischen Instrumentenflügen untereinander (Paragraph 74,)

                wird nicht gewährleistet

                ausgeübte Flugverkehrsdienste

                a)Flugverkehrskontrolldienst (§ 71)a)Flugverkehrskontrolldienst (Paragraph 71,)

                b)Fluginformationsdienst (§ 76)b)Fluginformationsdienst (Paragraph 76,)

                c)Alarmdienst (§ 77)c)Alarmdienst (Paragraph 77,)

                a)Fluginformationsdienst (§ 76)a)Fluginformationsdienst (Paragraph 76,)

                b)Alarmdienst (§ 77)b)Alarmdienst (Paragraph 77,)

                Sichtflugwetterbedingungen

                Keine

                a)in einer Höhe von Flugfläche 100 oder darüber:

                1.Flugsicht: 8 km

                2.horizontaler Abstand von Wolken: 1,5 km

                3.vertikaler Abstand von Wolken: 1000 ft

                b)unterhalb einer Höhe von Flugfläche 100, jedoch oberhalb einer Höhe von 3000 ft oder – wenn dies die größere Flughöhe ergibt – 300 m über Grund:

                1.Flugsicht: 5 km

                2.horizontaler Abstand von Wolken: 1,5 km

                3.vertikaler Abstand von Wolken: 1000 ft

                Geschwindigkeitsbegrenzung

                a)in und oberhalb einer Höhe von Flugfläche 100: keine

                b)unterhalb einer Höhe von Flugfläche 100: 250 Knoten (siehe 11 Abs. 2), ausgenommen Militärluftfahrzeugeb)unterhalb einer Höhe von Flugfläche 100: 250 Knoten (siehe 11 Absatz 2,), ausgenommen Militärluftfahrzeuge

                a)in und oberhalb einer Höhe von Flugfläche 100: keine

                b)unterhalb einer Höhe von Flugfläche 100: 250 Knoten (siehe § 11Abs. 1), ausgenommen Militärluftfahrzeugeb)unterhalb einer Höhe von Flugfläche 100: 250 Knoten (siehe Paragraph 11 A, b, s, 1), ausgenommen Militärluftfahrzeuge

                Sprechfunkverbindung

                erforderlich (§ 7)erforderlich (Paragraph 7,)

                nicht erforderlich

                Freigabe

                erforderlich (§ 39)erforderlich (Paragraph 39,)

                nicht erforderlich

                1. (2)Absatz 2Folgende der im Anhang D aufgezählten unkontrollierten Lufträume sind mit der Luftraumklasse F klassifiziert: keine.
                  1. (1)Absatz einsBenützungsregeln und ausgeübte Flugverkehrsdienste:

                  Instrumentenflüge

                  Sichtflüge

                  Staffelung

                  zwischen Instrumentenflügen untereinander (§ 74)zwischen Instrumentenflügen untereinander (Paragraph 74,)

                  wird nicht gewährleistet

                  ausgeübte Flugverkehrsdienste

                  a)Flugverkehrskontrolldienst (§ 71)a)Flugverkehrskontrolldienst (Paragraph 71,)

                  b)Fluginformationsdienst (§ 76)b)Fluginformationsdienst (Paragraph 76,)

                  c)Alarmdienst (§ 77)c)Alarmdienst (Paragraph 77,)

                  a)Fluginformationsdienst (§ 76)a)Fluginformationsdienst (Paragraph 76,)

                  b)Alarmdienst (§ 77)b)Alarmdienst (Paragraph 77,)

                  Sichtflugwetterbedingungen

                  keine

                  a) in einer Höhe von Flugfläche 100 oder darüber:

                  1.Flugsicht: 8 km

                  2.horizontaler Abstand von Wolken: 1,5 km

                  3.vertikaler Abstand von Wolken: 1000 ft

                  b) unterhalb einer Höhe von Flugfläche 100, jedoch oberhalb einer Höhe von 3000 ft oder – wenn dies die größere Flughöhe ergibt – 1000ft über Grund:

                  1.Flugsicht: 5 km

                  2.horizontaler Abstand von Wolken: 1,5 km

                  3.vertikaler Abstand von Wolken: 1000 ft

                  c) in oder unterhalb einer Höhe von 3000 ft oder - wenn dies die größere Flughöhe ergibt – 1000ft über Grund:

                  1.Flugsicht: 1,5 km

                  2.das Luftfahrzeug muss außerhalb von Wolken bleiben

                  3.der Pilot muss Erdsicht haben

                  Anmerkung: Sichtflüge mit Hubschraubern sind auch bei einer Flugsicht von weniger als 1,5 km zulässig, wenn sie mit einer Geschwindigkeit durchgeführt werden, die es dem Piloten ermöglicht, andere Luftfahrzeuge oder Hindernisse so rechtzeitig wahrzunehmen, dass er die zur Vermeidung von Zusammenstößen erforderlichen Maßnahmen rechtzeitig treffen kann.

                  Geschwindigkeitsbegrenzung

                  a)in und oberhalb einer Höhe von Flugfläche 100: keine

                  b)unterhalb einer Höhe von Flugfläche 100: 460 km pro Stunde (250 Knoten - siehe § 11 Abs. 2), ausgenommen Militärluftfahrzeugeb)unterhalb einer Höhe von Flugfläche 100: 460 km pro Stunde (250 Knoten - siehe Paragraph 11, Absatz 2,), ausgenommen Militärluftfahrzeuge

                  a) in und oberhalb einer Höhe von Flugfläche 100: keine

                  b) unterhalb einer Höhe von Flugfläche 100: 460 km pro Stunde (250 Knoten - siehe § 11 Abs. 1), ausgenommen Militärluftfahrzeugeb) unterhalb einer Höhe von Flugfläche 100: 460 km pro Stunde (250 Knoten - siehe Paragraph 11, Absatz eins,), ausgenommen Militärluftfahrzeuge

                  Sprechfunkverbindung

                  erforderlich (§ 7)erforderlich (Paragraph 7,)

                  nicht erforderlich

                  Freigabe

                  erforderlich (§ 39)erforderlich (Paragraph 39,)

                  nicht erforderlich

                  1. (2)Absatz 2Folgende Lufträume sind als unkontrollierte Lufträume der Klasse G klassifiziert: jener Teil des Luftraumes in Österreich, der mit keiner anderen Luftraumklasse klassifiziert ist.
seit 11.12.2014 weggefallen.

Stand vor dem 10.12.2014

In Kraft vom 10.03.2011 bis 10.12.2014
Luftraumklassifizierung

Als Luftraumklassifizierung werden nachstehende Luftraumklassen A bis G festgelegt, wobei alle nachstehenden Höhenangaben auf den mittleren Meeresspiegel bezogen sind, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt wird:

Die angegebenen Geschwindigkeiten sind als angezeigte Fluggeschwindigkeit (indicated airspeed - IAS) zu verstehenAnl.

Für militärisch reservierte Bereiche wird die Luftraumklassifizierung in Abweichung zu diesem Anhang im §70 2 LVR festgelegt.

A. Luftraumklasse A2010 (kontrollierte Lufträumeweggefallen)
  1. (1)Absatz einsBenützungsregeln und ausgeübte Flugverkehrsdienste:

Instrumentenflüge

Sichtflüge *)

Staffelung

zwischen allen Flügen (§ 74)zwischen allen Flügen (Paragraph 74,)

ausgeübte Flugverkehrsdienste

a)Flugverkehrskontrolldienst (§ 71)a)Flugverkehrskontrolldienst (Paragraph 71,)

b)Fluginformationsdienst (§ 76)b)Fluginformationsdienst (Paragraph 76,)

c)Alarmdienst (§ 77)c)Alarmdienst (Paragraph 77,)

Sichtflugwetterbedingungen

keine

Geschwindigkeitsbegrenzung

keine (siehe jedoch § 3 Abs. 3)keine (siehe jedoch Paragraph 3, Absatz 3,)

Sprechfunkverbindung

erforderlich (§ 7)erforderlich (Paragraph 7,)

Freigabe

erforderlich (§ 39)erforderlich (Paragraph 39,)

*) Sind in Luftraumklasse A nicht erlaubt.

  1. (2)Absatz 2Folgende der im Anhang D aufgezählten kontrollierten Lufträume sind mit der Luftraumklasse A klassifiziert: keine
    1. (1)Absatz einsBenützungsregeln und ausgeübte Flugverkehrsdienste:

    Instrumentenflüge

    Sichtflüge

    Staffelung

    zwischen allen Flügen (§ 74)zwischen allen Flügen (Paragraph 74,)

    zwischen allen Flügen (§ 74)zwischen allen Flügen (Paragraph 74,)

    ausgeübte Flugverkehrsdienste

    a)Flugverkehrskontrolldienst (§ 71)a)Flugverkehrskontrolldienst (Paragraph 71,)

    b)Fluginformationsdienst (§ 76)b)Fluginformationsdienst (Paragraph 76,)

    c)Alarmdienst (§ 77)c)Alarmdienst (Paragraph 77,)

    a)Flugverkehrskontrolldienst (§ 71)a)Flugverkehrskontrolldienst (Paragraph 71,)

    b)Fluginformationsdienst (§ 76)b)Fluginformationsdienst (Paragraph 76,)

    c)Alarmdienst (§ 77)c)Alarmdienst (Paragraph 77,)

    Sichtflugwetterbedingungen

    keine

    in einer Höhe von Flugfläche 100 oder darüber:

    1. 1.Ziffer eins
      1. 1.Ziffer einsFlugsicht: 5 km
      2. 2.Ziffer 2das Luftfahrzeug muss außerhalb von Wolken bleiben

    Geschwindigkeitsbegrenzung

    keine (siehe jedoch § 3 Abs. 3)keine (siehe jedoch Paragraph 3, Absatz 3,)

    keine (siehe jedoch § 3 Abs. 3)keine (siehe jedoch Paragraph 3, Absatz 3,)

    Sprechfunkverbindung

    erforderlich (§ 7)erforderlich (Paragraph 7,)

    erforderlich (§ 7)erforderlich (Paragraph 7,)

    Freigabe

    erforderlich (§ 39)erforderlich (Paragraph 39,)

    erforderlich (§ 39)erforderlich (Paragraph 39,)

    1. (2)Absatz 2Für Segelflüge, Flüge mit Hänge- und Paragleitern, Fallschirmabsprünge und Freiballonfahrten gelten die in Abs. 1 für Sichtflüge vorgeschriebenen Benützungsregeln mit der Maßgabe, dass anstelle von Freigaben Zustimmungen einzuholen sind.Für Segelflüge, Flüge mit Hänge- und Paragleitern, Fallschirmabsprünge und Freiballonfahrten gelten die in Absatz eins, für Sichtflüge vorgeschriebenen Benützungsregeln mit der Maßgabe, dass anstelle von Freigaben Zustimmungen einzuholen sind.
    2. (3)Absatz 3Folgende der im Anhang D aufgezählten kontrollierten Lufträume sind mit der Luftraumklasse B klassifiziert: keine.
    C. Luftraumklasse C (kontrollierte Lufträume)
    1. (1)Absatz einsBenützungsregeln und ausgeübte Flugverkehrsdienste:

    Instrumentenflüge

    Sichtflüge

    Staffelung

    a)zwischen Instrumentenflügen untereinander (§ 74)a)zwischen Instrumentenflügen untereinander (Paragraph 74,)

    b)zwischen Instrumentenflügen und Sichtflügen (§ 74)b)zwischen Instrumentenflügen und Sichtflügen (Paragraph 74,)

    zwischen Sichtflügen und Instrumentenflügen (§ 74)zwischen Sichtflügen und Instrumentenflügen (Paragraph 74,)

    ausgeübte Flugverkehrsdienste

    a)Flugverkehrskontrolldienst (§ 71)a)Flugverkehrskontrolldienst (Paragraph 71,)

    b)Fluginformationsdienst (§ 76)b)Fluginformationsdienst (Paragraph 76,)

    c)Alarmdienst (§ 77)c)Alarmdienst (Paragraph 77,)

    a) Flugverkehrskontrolldienst hinsichtlich der Staffelung zu Instrumentenflügen (§ 71)a) Flugverkehrskontrolldienst hinsichtlich der Staffelung zu Instrumentenflügen (Paragraph 71,)

    b) Fluginformationsdienst (§ 76), insbesondere hinsichtlich der Verkehrsinformationen (und Ratschläge für Ausweichmanöver auf Verlangen des Piloten) über andere Sichtflügeb) Fluginformationsdienst (Paragraph 76,), insbesondere hinsichtlich der Verkehrsinformationen (und Ratschläge für Ausweichmanöver auf Verlangen des Piloten) über andere Sichtflüge

    c) Alarmdienst (§ 77)c) Alarmdienst (Paragraph 77,)

    Sichtflugwetterbedingungen

    Keine

    a)in einer Höhe von Flugfläche 100 oder darüber:

    1.Flugsicht: 8 km

    2.horizontaler Abstand von Wolken: 1,5 km

    3.vertikaler Abstand von Wolken: 1000 ft

    b)unterhalb einer Höhe von Flugfläche 100 :

    1.Flugsicht: 5 km

    2.horizontaler Abstand von Wolken: 1,5 km

    3.vertikaler Abstand von Wolken: 1000 ft

    Geschwindigkeitsbegrenzung

    keine (siehe jedoch § 3 Abs. 3)keine (siehe jedoch Paragraph 3, Absatz 3,)

    a)in und oberhalb einer Höhe von Flugfläche 100: keine

    b)unterhalb einer Höhe von Flugfläche 100: 250 Knoten (siehe § 8a Abs. 1), ausgenommen Militärluftfahrzeugeb)unterhalb einer Höhe von Flugfläche 100: 250 Knoten (siehe Paragraph 8 a, Absatz eins,), ausgenommen Militärluftfahrzeuge

    Sprechfunkverbindung

    erforderlich (§ 7)erforderlich (Paragraph 7,)

    erforderlich (§ 7)erforderlich (Paragraph 7,)

    Freigabe

    erforderlich (§ 39)erforderlich (Paragraph 39,)

    erforderlich (§ 39)erforderlich (Paragraph 39,)

    1. (2)Absatz 2Für Segelflüge, Flüge mit Hänge- und Paragleitern, Fallschirmabsprünge und Freiballonfahrten gelten die in Abs. 1 für Sichtflüge vorgeschriebenen Benützungsregeln mit der Maßgabe, dass anstelle von Freigaben Zustimmungen einzuholen sind.Für Segelflüge, Flüge mit Hänge- und Paragleitern, Fallschirmabsprünge und Freiballonfahrten gelten die in Absatz eins, für Sichtflüge vorgeschriebenen Benützungsregeln mit der Maßgabe, dass anstelle von Freigaben Zustimmungen einzuholen sind.

      1.

      der seitlich sowie nach oben durch die Bundesgrenzen und nach unten durch die Flugfläche 195 begrenzte Luftraum;

      2.

      der Teil des Bereiches mit Sonderregelungen SRA Wien I und SRA Wien II ab einer Höhe von 4500 ft aufwärts; undder Teil des Bereiches mit Sonderregelungen SRA Wien römisch eins und SRA Wien römisch II ab einer Höhe von 4500 ft aufwärts; und

      3.

      die gesamten Bereiche mit Sonderregelungen SRA Wien III, SRA Wien IV, SRA Wien V, SRA Wien VI, SRA Wien VII, SRA Wien VIII und SRA Wien IX innerhalb der Nahkontrollbezirke Wien I bis Wien III und des Kontrollbezirkes Wien.die gesamten Bereiche mit Sonderregelungen SRA Wien römisch III, SRA Wien römisch IV, SRA Wien römisch fünf, SRA Wien römisch VI, SRA Wien römisch VII, SRA Wien römisch VIII und SRA Wien römisch IX innerhalb der Nahkontrollbezirke Wien römisch eins bis Wien römisch III und des Kontrollbezirkes Wien.

      D. Luftraumklasse D (kontrollierte Lufträume)
      1. (1)Absatz einsBenützungsregeln und ausgeübte Flugverkehrsdienste:

        Instrumentenflüge

        Sichtflüge

        Staffelung

        zwischen Instrumentenflügen untereinander (§ 74)zwischen Instrumentenflügen untereinander (Paragraph 74,)

        wird nicht gewährleistet

        ausgeübte Flugverkehrsdienste

        a)Flugverkehrskontrolldienst (§ 71)a)Flugverkehrskontrolldienst (Paragraph 71,)

        b)Fluginformationsdienst (§ 76), insbesondere hinsichtlich der Verkehrsinformationen (und Ratschläge für Ausweichmanöver auf Verlangen des Piloten) über Sichtflügeb)Fluginformationsdienst (Paragraph 76,), insbesondere hinsichtlich der Verkehrsinformationen (und Ratschläge für Ausweichmanöver auf Verlangen des Piloten) über Sichtflüge

        c)Alarmdienst (§ 77)c)Alarmdienst (Paragraph 77,)

        a)Fluginformationsdienst (§ 76), insbesondere hinsichtlich der Verkehrsinformationen (und Ratschläge für Ausweichmanöver auf Verlangen des Piloten) über Instrumentenflüge und andere Sichtflügea)Fluginformationsdienst (Paragraph 76,), insbesondere hinsichtlich der Verkehrsinformationen (und Ratschläge für Ausweichmanöver auf Verlangen des Piloten) über Instrumentenflüge und andere Sichtflüge

        b)Alarmdienst (§ 77)b)Alarmdienst (Paragraph 77,)

        Sichtflugwetterbedingungen

        keine

        1. a)Litera a
          1. 1.Ziffer einsFlugsicht: 8 km
          2. 2.Ziffer 2horizontaler Abstand von Wolken: 1,5 km
          3. 3.Ziffer 3vertikaler Abstand von Wolken: 1000 ft
          1. (2)Absatz 2Für Segelflüge, Flüge mit Hänge- und Paragleitern, Fallschirmabsprünge und Freiballonfahrten gelten die in Abs. 1 für Sichtflüge vorgeschriebenen Benützungsregeln mit der Maßgabe, dass anstelle von Freigaben Zustimmungen einzuholen sind.Für Segelflüge, Flüge mit Hänge- und Paragleitern, Fallschirmabsprünge und Freiballonfahrten gelten die in Absatz eins, für Sichtflüge vorgeschriebenen Benützungsregeln mit der Maßgabe, dass anstelle von Freigaben Zustimmungen einzuholen sind.
          2. (3)Absatz 3Folgende der im Anhang D aufgezählten kontrollierten Lufträume beziehungsweise Teile hievon sind mit der Luftraumklasse D klassifiziert:

          1.

          die Kontrollzone Graz;

          2.

          die Kontrollzone Innsbruck;

          3.

          die Kontrollzone Klagenfurt;

          4.

          die Kontrollzone Linz;

          5.

          die Kontrollzone Salzburg;

          6.

          die Kontrollzone St. Gallen;

          7.

          die Kontrollzone Wien;

          8.

          der Teil des Nahkontrollbezirkes Graz ab einer Höhe von 7000 ft, jedoch mindestens 1000 ft über Grund aufwärts bis Flugfläche 195;

          9.

          der Teil des Nahkontrollbezirkes Klagenfurt ab einer Höhe von Flugfläche 125 aufwärts bis Flugfläche 195;

          10.

          der Teil des Nahkontrollbezirkes Salzburg ab einer Höhe von 3500 ft, jedoch mindestens 1000 ft über Grund aufwärts bis Flugfläche 195;

          11.

          der gesamte Bereich mit Sonderregelungen der SRA Graz innerhalb des Nahkontrollbezirkes Graz;

          12.

          der gesamte Bereich mit Sonderregelungen der SRA Innsbruck I, SRA Innsbruck III und der SRA Innsbruck IV innerhalb des Kontrollbezirkes Innsbruck West;der gesamte Bereich mit Sonderregelungen der SRA Innsbruck römisch eins, SRA Innsbruck römisch III und der SRA Innsbruck römisch IV innerhalb des Kontrollbezirkes Innsbruck West;

          13.

          der gesamte Bereich mit Sonderregelungen der SRA Innsbruck II und der SRA Innsbruck V innerhalb des Kontrollbezirkes Innsbruck Ost;der gesamte Bereich mit Sonderregelungen der SRA Innsbruck römisch II und der SRA Innsbruck römisch fünf innerhalb des Kontrollbezirkes Innsbruck Ost;

          14.

          der gesamte Bereich mit Sonderregelungen der SRA Klagenfurt I und der SRA Klagenfurt II innerhalb des Nahkontrollbezirkes Klagenfurt;der gesamte Bereich mit Sonderregelungen der SRA Klagenfurt römisch eins und der SRA Klagenfurt römisch II innerhalb des Nahkontrollbezirkes Klagenfurt;

          15.

          der gesamte Bereich mit Sonderregelungen der SRA Linz I, SRA Linz II und der SRA Linz III innerhalb des Nahkontrollbezirkes Linz;der gesamte Bereich mit Sonderregelungen der SRA Linz römisch eins, SRA Linz römisch II und der SRA Linz römisch III innerhalb des Nahkontrollbezirkes Linz;

          16.

          der gesamte Bereich mit Sonderregelungen der SRA Salzburg I und SRA Salzburg II innerhalb des Kontrollbezirkes Hallein;der gesamte Bereich mit Sonderregelungen der SRA Salzburg römisch eins und SRA Salzburg römisch II innerhalb des Kontrollbezirkes Hallein;

          17.

          der Teil des Bereiches mit Sonderregelungen der SRA Wien I und der SRA Wien II bis zu einer Höhe von 4500 ft;der Teil des Bereiches mit Sonderregelungen der SRA Wien römisch eins und der SRA Wien römisch II bis zu einer Höhe von 4500 ft;

          18.

          der Teil des Kontrollbezirkes Bregenz ab einer Höhe von Flugfläche 125 aufwärts bis Flugfläche 195;

          19.

          der Teil des Kontrollbezirkes Glockner bis Flugfläche 195;

          20.

          der Teil des Kontrollbezirkes Hallein ab einer Höhe von Flugfläche 125 aufwärts bis Flugfläche 195;

          21.

          der Teil des Kontrollbezirkes Innsbruck-Ost ab einer Höhe von Flugfläche 125 aufwärts bis Flugfläche 195;

          22.

          der Teil des Kontrollbezirkes Innsbruck-Süd ab einer Höhe von Flugfläche 125, jedoch mindestens 2000 ft über Grund aufwärts bis Flugfläche 195;

          23.

          der Teil des Kontrollbezirkes Innsbruck-West ab einer Höhe von Flugfläche 125, jedoch mindestens 1000 ft über Grund aufwärts bis Flugfläche 195;

          24.

          der Teil des Kontrollbezirkes Klagenfurt ab einer Höhe von Flugfläche 125 aufwärts bis Flugfläche 195;

          25.

          der Teil des Kontrollbezirkes Koralpe ab einer Höhe von Flugfläche 125 aufwärts bis Flugfläche 195;

          26.

          der Teil des Kontrollbezirkes Linz ab einer Höhe von Flugfläche 125 aufwärts bis Flugfläche 195;

          27.

          der Teil des Kontrollbezirkes Salzburg ab einer Höhe von Flugfläche 125 aufwärts bis Flugfläche 195;

          28.

          der Teil des Kontrollbezirkes Tauern-Mitte I ab einer Höhe von Flugfläche 125 aufwärts bis zu einer Höhe von Flugfläche 195;der Teil des Kontrollbezirkes Tauern-Mitte römisch eins ab einer Höhe von Flugfläche 125 aufwärts bis zu einer Höhe von Flugfläche 195;

          29.

          der Teil des Kontrollbezirkes Tauern-Mitte II ab einer Höhe von Flugfläche 125 aufwärts bis zu einer Höhe von Flugfläche 195;der Teil des Kontrollbezirkes Tauern-Mitte römisch II ab einer Höhe von Flugfläche 125 aufwärts bis zu einer Höhe von Flugfläche 195;

          30.

          der Teil des Kontrollbezirkes Tauern-Ost I ab einer Höhe von Flugfläche 125 aufwärts bis zu einer Höhe von Flugfläche 195;der Teil des Kontrollbezirkes Tauern-Ost römisch eins ab einer Höhe von Flugfläche 125 aufwärts bis zu einer Höhe von Flugfläche 195;

          31.

          der Teil des Kontrollbezirkes Tauern-Ost II ab einer Höhe von Flugfläche 125 aufwärts bis zu einer Höhe von Flugfläche 195;der Teil des Kontrollbezirkes Tauern-Ost römisch II ab einer Höhe von Flugfläche 125 aufwärts bis zu einer Höhe von Flugfläche 195;

          32.

          der Teil des Kontrollbezirkes Tauern-West I und II ab einer Höhe von Flugfläche 125 aufwärts bis zu einer Höhe von Flugfläche 195;der Teil des Kontrollbezirkes Tauern-West römisch eins und römisch II ab einer Höhe von Flugfläche 125 aufwärts bis zu einer Höhe von Flugfläche 195;

          33.

          der Teil des Kontrollbezirkes Wien ab einer Höhe von Flugfläche 125 aufwärts bis zu einer Höhe von Flugfläche 195, ausgenommen die Bereiche mit Sonderregelungen SRA Wien VIII und SRA Wien IX;der Teil des Kontrollbezirkes Wien ab einer Höhe von Flugfläche 125 aufwärts bis zu einer Höhe von Flugfläche 195, ausgenommen die Bereiche mit Sonderregelungen SRA Wien römisch VIII und SRA Wien IX;

          34.

          Der Teil des Kontrollbezirkes Arlberg von Flugfläche 155 aufwärts

          35.

          Der Teil der Nahkontrollbezirker Wien I bis Wien III von Flugfläche 125 bis Flugfläche 195, ausgenommen die SRAs Wien I bis VII und die SRA Wien IXDer Teil der Nahkontrollbezirker Wien römisch eins bis Wien römisch III von Flugfläche 125 bis Flugfläche 195, ausgenommen die SRAs Wien römisch eins bis römisch VII und die SRA Wien IX

          36.

          Der Teil des Nahkontrollbezirkes Linz von Flugfläche 125 bis Flugfläche 195,

          37.

          Die SRA Wien X.Die SRA Wien römisch zehn.

          E. Luftraumklasse E (kontrollierte Lufträume)
          1. (1)Absatz einsBenützungsregeln und ausgeübte Flugverkehrsdienste:

            Instrumentenflüge

            Instrumentenflüge

            Staffelung

            zwischen Instrumentenflügen untereinander (§ 74)zwischen Instrumentenflügen untereinander (Paragraph 74,)

            wird nicht gewährleistet

            ausgeübte Flugverkehrsdienste

            a)Flugverkehrskontrolldienst (§ 71)a)Flugverkehrskontrolldienst (Paragraph 71,)

            b)Fluginformationsdienst (§ 76), insbesondere hinsichtlich der Verkehrsinformationen über Sichtflüge, soweit dies möglich istb)Fluginformationsdienst (Paragraph 76,), insbesondere hinsichtlich der Verkehrsinformationen über Sichtflüge, soweit dies möglich ist

            c)Alarmdienst (§ 77)c)Alarmdienst (Paragraph 77,)

            a)Fluginformationsdienst (§ 76), insbesondere hinsichtlich der Verkehrsinformationen über andere Flüge, soweit dies möglich ista)Fluginformationsdienst (Paragraph 76,), insbesondere hinsichtlich der Verkehrsinformationen über andere Flüge, soweit dies möglich ist

            b)Alarmdienst (§ 77)b)Alarmdienst (Paragraph 77,)

            Sichtflugwetterbedingungen

            keine

            a)in einer Höhe von Flugfläche 100 oder darüber:

            1.Flugsicht: 8 km

            2.horizontaler Abstand von Wolken: 1,5 km

            3.vertikaler Abstand von Wolken: 1000 ft

            b)unterhalb einer Höhe von Flugfläche 100:

            1.Flugsicht: 5 km

            2.horizontaler Abstand von Wolken: 1,5 km

            3.vertikaler Abstand von Wolken: 1000 ft

            Geschwindigkeitsbegrenzung

            a) in und oberhalb einer Höhe von Flugfläche 100: keine

            b) unterhalb einer Höhe von Flugfläche 100: 250 Knoten (siehe § 11 Abs. 2), ausgenommen Militärluftfahrzeugeb) unterhalb einer Höhe von Flugfläche 100: 250 Knoten (siehe Paragraph 11, Absatz 2,), ausgenommen Militärluftfahrzeuge

            a)in und oberhalb einer Höhe von Flugfläche 100 : keine

            b)unterhalb einer Höhe von Flugfläche 100 : 250 Knoten (siehe § 11 Abs. 1), ausgenommen Militärluftfahrzeugeb)unterhalb einer Höhe von Flugfläche 100 : 250 Knoten (siehe Paragraph 11, Absatz eins,), ausgenommen Militärluftfahrzeuge

            Sprechfunkverbindung

            erforderlich (§ 7)erforderlich (Paragraph 7,)

            nicht erforderlich

            Freigabe

            erforderlich (§ 39)erforderlich (Paragraph 39,)

            nicht erforderlich

            Transponder

            erforderlich

            Erforderlich für kraftangetriebene Luftfahrzeuge schwerer als Luft (siehe auch § 3 Z 8)Erforderlich für kraftangetriebene Luftfahrzeuge schwerer als Luft (siehe auch Paragraph 3, Ziffer 8,)

            1. (2)Absatz 2Folgende der im Anhang D aufgezählten kontrollierten Lufträume beziehungsweise Teile hievon sind mit der Luftraumklasse E klassifiziert:

              1.

              der Teil des Kontrollbezirkes Bregenz bis zu einer Höhe von Flugfläche 125;

              2.

              der Teil des Nahkontrollbezirkes Graz bis zu einer Höhe von 7000 ft, ausgenommen der Bereich der Kontrollzone Graz, der in den Nahkontrollbezirk hineinragt sowie der Bereich mit Sonderregelungen SRA Graz;

              3.

              der Teil des Kontrollbezirkes Hallein bis zu einer Höhe von Flugfläche 125, ausgenommen die Bereiche mit Sonderregelungen SRA Salzburg I und SRA Salzburg II;der Teil des Kontrollbezirkes Hallein bis zu einer Höhe von Flugfläche 125, ausgenommen die Bereiche mit Sonderregelungen SRA Salzburg römisch eins und SRA Salzburg II;

              4.

              der Teil des Kontrollbezirkes Innsbruck-Ost bis zu einer Höhe von Flugfläche 125, jedoch mindestens 1000 ft über Grund, ausgenommen die Bereiche mit Sonderregelungen SRA Innsbruck II und SRA Innsbruck V;der Teil des Kontrollbezirkes Innsbruck-Ost bis zu einer Höhe von Flugfläche 125, jedoch mindestens 1000 ft über Grund, ausgenommen die Bereiche mit Sonderregelungen SRA Innsbruck römisch II und SRA Innsbruck V;

              5.

              der Teil des Kontrollbezirkes Innsbruck-Süd bis zu einer Höhe von Flugfläche 125;

              6.

              der Teil des Kontrollbezirkes Innsbruck-West bis zu einer Höhe von Flugfläche 125, jedoch mindestens 1000 ft über Grund, ausgenommen der Bereich der Kontrollzone Innsbruck, der in den Kontrollbezirk hineinragt sowie die Bereiche mit Sonderregelungen SRA Innsbruck I, SRA Innsbruck III und der SRA Innsbruck IV;der Teil des Kontrollbezirkes Innsbruck-West bis zu einer Höhe von Flugfläche 125, jedoch mindestens 1000 ft über Grund, ausgenommen der Bereich der Kontrollzone Innsbruck, der in den Kontrollbezirk hineinragt sowie die Bereiche mit Sonderregelungen SRA Innsbruck römisch eins, SRA Innsbruck römisch III und der SRA Innsbruck IV;

              7.

              der Teil des Nahkontrollbezirkes Klagenfurt bis zu einer Höhe von Flugfläche 125, ausgenommen der Bereich der Kontrollzone Klagenfurt, der in den Nahkontrollbezirk hineinragt sowie die Bereiche mit Sonderregelungen SRA Klagenfurt I und SRA Klagenfurt II;der Teil des Nahkontrollbezirkes Klagenfurt bis zu einer Höhe von Flugfläche 125, ausgenommen der Bereich der Kontrollzone Klagenfurt, der in den Nahkontrollbezirk hineinragt sowie die Bereiche mit Sonderregelungen SRA Klagenfurt römisch eins und SRA Klagenfurt II;

              8.

              der Teil des Kontrollbezirkes Klagenfurt bis zu einer Höhe von Flugfläche 125;

              9.

              der Teil des Kontrollbezirkes Koralpe bis zu einer Höhe von Flugfläche 125;

              10.

              der Teil des Nahkontrollbezirkes Linz bis zu einer Höhe von Flugfläche 125, ausgenommen der Bereich der Kontrollzone Linz, der in den Nahkontrollbezirk hineinragt sowie die Bereiche mit Sonderregelungen SRA Linz I, SRA Linz II und SRA Linz III.der Teil des Nahkontrollbezirkes Linz bis zu einer Höhe von Flugfläche 125, ausgenommen der Bereich der Kontrollzone Linz, der in den Nahkontrollbezirk hineinragt sowie die Bereiche mit Sonderregelungen SRA Linz römisch eins, SRA Linz römisch II und SRA Linz römisch III.

              11.

              der Teil des Kontrollbezirkes Linz bis zu einer Höhe von Flugfläche 125;

              12.

              der Teil des Nahkontrollbezirkes Salzburg bis zu einer Höhe von 3500 ft, jedoch mindestens 1000 ft über Grund, ausgenommen der Bereich der Kontrollzone Salzburg, der in den Nahkontrollbezirk hineinragt;

              13.

              der Teil des Kontrollbezirkes Salzburg bis zu einer Höhe von Flugfläche 125;

              14.

              der Teil des Kontrollbezirkes Tauern-Mitte I bis zu einer Höhe von Flugfläche 125;der Teil des Kontrollbezirkes Tauern-Mitte römisch eins bis zu einer Höhe von Flugfläche 125;

              15.

              der Teil des Kontrollbezirkes Tauern-Mitte II bis zu einer Höhe von Flugfläche 125;der Teil des Kontrollbezirkes Tauern-Mitte römisch II bis zu einer Höhe von Flugfläche 125;

              16.

              der Teil des Kontrollbezirkes Tauern-Ost I bis zu einer Höhe von Flugfläche 125;der Teil des Kontrollbezirkes Tauern-Ost römisch eins bis zu einer Höhe von Flugfläche 125;

              17.

              der Teil des Kontrollbezirkes Tauern-Ost II bis zu einer Höhe von Flugfläche 125;der Teil des Kontrollbezirkes Tauern-Ost römisch II bis zu einer Höhe von Flugfläche 125;

              18.

              der Teil des Kontrollbezirkes Tauern-West I und II bis zu einer Höhe von Flugfläche 125;der Teil des Kontrollbezirkes Tauern-West römisch eins und römisch II bis zu einer Höhe von Flugfläche 125;

              19.

              der Teil der Nahkontrollbezirke Wien I bis Wien III bis zu einer Höhe von Flugfläche 125, ausgenommen der Bereich der Kontrollzone Wien und die Bereiche mit Sonderregelungen SRA Wien I bis Wien VII, und SRA Wien IX und Wien X; undder Teil der Nahkontrollbezirke Wien römisch eins bis Wien römisch III bis zu einer Höhe von Flugfläche 125, ausgenommen der Bereich der Kontrollzone Wien und die Bereiche mit Sonderregelungen SRA Wien römisch eins bis Wien römisch VII, und SRA Wien römisch IX und Wien X; und

              20.

              der Teil des Kontrollbezirkes Wien bis zu einer Höhe von Flugfläche 125, ausgenommen die Bereiche mit Sonderregelungen SRA Wien VIII.der Teil des Kontrollbezirkes Wien bis zu einer Höhe von Flugfläche 125, ausgenommen die Bereiche mit Sonderregelungen SRA Wien römisch VIII.

              F. Luftraumklasse F (unkontrollierte Lufträume)
              1. (1)Absatz einsBenützungsregeln und ausgeübte Flugverkehrsdienste:

                Instrumentenflüge

                Sichtflüge

                Staffelung

                zwischen Instrumentenflügen untereinander (§ 74)zwischen Instrumentenflügen untereinander (Paragraph 74,)

                wird nicht gewährleistet

                ausgeübte Flugverkehrsdienste

                a)Flugverkehrskontrolldienst (§ 71)a)Flugverkehrskontrolldienst (Paragraph 71,)

                b)Fluginformationsdienst (§ 76)b)Fluginformationsdienst (Paragraph 76,)

                c)Alarmdienst (§ 77)c)Alarmdienst (Paragraph 77,)

                a)Fluginformationsdienst (§ 76)a)Fluginformationsdienst (Paragraph 76,)

                b)Alarmdienst (§ 77)b)Alarmdienst (Paragraph 77,)

                Sichtflugwetterbedingungen

                Keine

                a)in einer Höhe von Flugfläche 100 oder darüber:

                1.Flugsicht: 8 km

                2.horizontaler Abstand von Wolken: 1,5 km

                3.vertikaler Abstand von Wolken: 1000 ft

                b)unterhalb einer Höhe von Flugfläche 100, jedoch oberhalb einer Höhe von 3000 ft oder – wenn dies die größere Flughöhe ergibt – 300 m über Grund:

                1.Flugsicht: 5 km

                2.horizontaler Abstand von Wolken: 1,5 km

                3.vertikaler Abstand von Wolken: 1000 ft

                Geschwindigkeitsbegrenzung

                a)in und oberhalb einer Höhe von Flugfläche 100: keine

                b)unterhalb einer Höhe von Flugfläche 100: 250 Knoten (siehe 11 Abs. 2), ausgenommen Militärluftfahrzeugeb)unterhalb einer Höhe von Flugfläche 100: 250 Knoten (siehe 11 Absatz 2,), ausgenommen Militärluftfahrzeuge

                a)in und oberhalb einer Höhe von Flugfläche 100: keine

                b)unterhalb einer Höhe von Flugfläche 100: 250 Knoten (siehe § 11Abs. 1), ausgenommen Militärluftfahrzeugeb)unterhalb einer Höhe von Flugfläche 100: 250 Knoten (siehe Paragraph 11 A, b, s, 1), ausgenommen Militärluftfahrzeuge

                Sprechfunkverbindung

                erforderlich (§ 7)erforderlich (Paragraph 7,)

                nicht erforderlich

                Freigabe

                erforderlich (§ 39)erforderlich (Paragraph 39,)

                nicht erforderlich

                1. (2)Absatz 2Folgende der im Anhang D aufgezählten unkontrollierten Lufträume sind mit der Luftraumklasse F klassifiziert: keine.
                  1. (1)Absatz einsBenützungsregeln und ausgeübte Flugverkehrsdienste:

                  Instrumentenflüge

                  Sichtflüge

                  Staffelung

                  zwischen Instrumentenflügen untereinander (§ 74)zwischen Instrumentenflügen untereinander (Paragraph 74,)

                  wird nicht gewährleistet

                  ausgeübte Flugverkehrsdienste

                  a)Flugverkehrskontrolldienst (§ 71)a)Flugverkehrskontrolldienst (Paragraph 71,)

                  b)Fluginformationsdienst (§ 76)b)Fluginformationsdienst (Paragraph 76,)

                  c)Alarmdienst (§ 77)c)Alarmdienst (Paragraph 77,)

                  a)Fluginformationsdienst (§ 76)a)Fluginformationsdienst (Paragraph 76,)

                  b)Alarmdienst (§ 77)b)Alarmdienst (Paragraph 77,)

                  Sichtflugwetterbedingungen

                  keine

                  a) in einer Höhe von Flugfläche 100 oder darüber:

                  1.Flugsicht: 8 km

                  2.horizontaler Abstand von Wolken: 1,5 km

                  3.vertikaler Abstand von Wolken: 1000 ft

                  b) unterhalb einer Höhe von Flugfläche 100, jedoch oberhalb einer Höhe von 3000 ft oder – wenn dies die größere Flughöhe ergibt – 1000ft über Grund:

                  1.Flugsicht: 5 km

                  2.horizontaler Abstand von Wolken: 1,5 km

                  3.vertikaler Abstand von Wolken: 1000 ft

                  c) in oder unterhalb einer Höhe von 3000 ft oder - wenn dies die größere Flughöhe ergibt – 1000ft über Grund:

                  1.Flugsicht: 1,5 km

                  2.das Luftfahrzeug muss außerhalb von Wolken bleiben

                  3.der Pilot muss Erdsicht haben

                  Anmerkung: Sichtflüge mit Hubschraubern sind auch bei einer Flugsicht von weniger als 1,5 km zulässig, wenn sie mit einer Geschwindigkeit durchgeführt werden, die es dem Piloten ermöglicht, andere Luftfahrzeuge oder Hindernisse so rechtzeitig wahrzunehmen, dass er die zur Vermeidung von Zusammenstößen erforderlichen Maßnahmen rechtzeitig treffen kann.

                  Geschwindigkeitsbegrenzung

                  a)in und oberhalb einer Höhe von Flugfläche 100: keine

                  b)unterhalb einer Höhe von Flugfläche 100: 460 km pro Stunde (250 Knoten - siehe § 11 Abs. 2), ausgenommen Militärluftfahrzeugeb)unterhalb einer Höhe von Flugfläche 100: 460 km pro Stunde (250 Knoten - siehe Paragraph 11, Absatz 2,), ausgenommen Militärluftfahrzeuge

                  a) in und oberhalb einer Höhe von Flugfläche 100: keine

                  b) unterhalb einer Höhe von Flugfläche 100: 460 km pro Stunde (250 Knoten - siehe § 11 Abs. 1), ausgenommen Militärluftfahrzeugeb) unterhalb einer Höhe von Flugfläche 100: 460 km pro Stunde (250 Knoten - siehe Paragraph 11, Absatz eins,), ausgenommen Militärluftfahrzeuge

                  Sprechfunkverbindung

                  erforderlich (§ 7)erforderlich (Paragraph 7,)

                  nicht erforderlich

                  Freigabe

                  erforderlich (§ 39)erforderlich (Paragraph 39,)

                  nicht erforderlich

                  1. (2)Absatz 2Folgende Lufträume sind als unkontrollierte Lufträume der Klasse G klassifiziert: jener Teil des Luftraumes in Österreich, der mit keiner anderen Luftraumklasse klassifiziert ist.
seit 11.12.2014 weggefallen.

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