Anl. 5 LVR 2010 (weggefallen)

Luftverkehrsregeln 2010

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 11.12.2014 bis 31.12.9999
Zivile LuftraumbeschränkungsgebieteIAnl. Beschränkungsgebieterömisch eins5 LVR 2010 (weggefallen) seit 11.12.2014 weggefallen. Beschränkungsgebiete1. Räumliche Begrenzung der Flugbeschränkungsgebiete
  1. (1)Absatz einsUnbeschadet sonstiger Rechtsvorschriften über Luftraumbeschränkungsgebiete werden als Flugbeschränkungsgebiete im Sinne des § 4 Abs. 1 Z 2 LFG die im folgenden bezeichneten Lufträume festgelegt, die lateral und vertikal gemäß Abs. 2 begrenzt sind:Unbeschadet sonstiger Rechtsvorschriften über Luftraumbeschränkungsgebiete werden als Flugbeschränkungsgebiete im Sinne des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, LFG die im folgenden bezeichneten Lufträume festgelegt, die lateral und vertikal gemäß Absatz 2, begrenzt sind:

Bezeichnung des Flugbeschränkungsgebietes

1. Rheindelta (LO R 18)

2. Neusiedler-See (LO R 16)

3. Wien (LO R 15)

4. Seibersdorf (LO R 1)

  1. (2)Absatz 2
    1. 2.1.2 Punkt einsFlugbeschränkungsgebiet Rheindelta (LO R 18):
    2. 2.1.12 Punkt eins Punkt einsFlugbeschränkungen im Flugbeschränkungsgebiet Rheindelta (LO R 18):
      1. (1)Absatz einsDer Durchflug durch das Flugbeschränkungsgebiet Rheindelta ist nur zulässig
        1. a)Litera abei Einsatzflügen (§ 145 des Luftfahrtgesetzes), bei Ambulanz- oder Rettungsflügen oder bei Katastropheneinsätzen oderbei Einsatzflügen (Paragraph 145, des Luftfahrtgesetzes), bei Ambulanz- oder Rettungsflügen oder bei Katastropheneinsätzen oder
        2. b)Litera bmit österreichischen Luftfahrzeugen, die zu militärischen Zwecken eingesetzt sind, oder
        3. c)Litera czum Zwecke des Abfluges und der Landung auf dem Flugfeld St. Gallen-Altenrhein, bei Einhaltung der allgemein aufgetragenen und in luftfahrtüblicher Weise verlautbarten oder im Einzelfall aufgetragenen An- und Abflugverfahren, jedoch nicht für Platzrunden zu Schulungszwecken oder
        4. d)Litera dmit Bewilligung der Austro Control GmbH (Abs. 2).mit Bewilligung der Austro Control GmbH (Absatz 2,).
      2. (2)Absatz 2Wenn öffentliche Interessen - insbesondere Interessen der Sicherheit der Luftfahrt oder Wildschutzinteressen – nicht entgegenstehen, hat die Austro Control GmbH auf Antrag Bewilligungen zum Durchflug (Abs. 1 lit. d) zu erteilen. Die Bewilligungen sind insoweit befristet, bedingt oder mit Auflagen zu erteilen, als dies mit Rücksicht auf die öffentlichen Interessen erforderlich ist.Wenn öffentliche Interessen - insbesondere Interessen der Sicherheit der Luftfahrt oder Wildschutzinteressen – nicht entgegenstehen, hat die Austro Control GmbH auf Antrag Bewilligungen zum Durchflug (Absatz eins, Litera d,) zu erteilen. Die Bewilligungen sind insoweit befristet, bedingt oder mit Auflagen zu erteilen, als dies mit Rücksicht auf die öffentlichen Interessen erforderlich ist.
    3. 2.1.22 Punkt eins Punkt 2Ausmaße des Flugbeschränkungsgebietes:

    vom Schnittpunkt des Bodenseeufers mit der österreichischen Bundesgrenze zur Schweiz (Rheinspitz)

    47°30´00.3108´´ Nord

    09°33´40.7323´´ Ost

    entlang des Bodenseeufers zum Rohrspitz

    47°30´25.6500´´ Nord

    09°38´40.7700´´ Ost

    von dort geradlinig bis zur Einmündung des Neuen Rheins (linkes Rheinufer)

    47°30´10.0300´´ Nord

    09°40´09.0600´´ Ost

    von dort entlang des linken Rheinufers bis zum Schnittpunkt mit der Bundesgrenze zur Schweiz

    47°26´56.8354´´ Nord

    09°39´32.6006´´ Ost

    und von dort entlang der Bundesgrenze zum Schnittpunkt des Bodenseeufers mit der Bundesgrenze

    47°30´00.3108´´ Nord

    09°33´40.7323´´ Ost

    Untere Begrenzung

    Obere Begrenzung

    Zeitliche Beschränkung

    Erdboden

    3300 ft MSL

    permanent

    1. 2.2.2 Punkt 2
      1. (1)Absatz einsDer Durchflug durch das Flugbeschränkungsgebiet Neusiedler-See ist nur zulässig
        1. a)Litera abei Einsatzflügen (§ 145 des Luftfahrtgesetzes), bei Ambulanz- oder Rettungsflügen oder bei Katastropheneinsätzen oderbei Einsatzflügen (Paragraph 145, des Luftfahrtgesetzes), bei Ambulanz- oder Rettungsflügen oder bei Katastropheneinsätzen oder
        2. b)Litera bmit Luftfahrzeugen, die zu militärischen Zwecken eingesetzt sind, oder
        3. c)Litera cmit Bewilligung der Austro Control GmbH (Abs. 2).mit Bewilligung der Austro Control GmbH (Absatz 2,).
      2. (2)Absatz 2Wenn öffentliche Interessen - insbesondere Interessen der Sicherheit der Luftfahrt oder Wildschutzinteressen - nicht entgegenstehen, hat die Austro Control GmbH auf Antrag Bewilligungen zum Durchflug (Abs. 1 lit. d) zu erteilen. Die Bewilligungen sind insoweit befristet, bedingt oder mit Auflagen zu erteilen, als dies mit Rücksicht auf die öffentlichen Interessen erforderlich ist.Wenn öffentliche Interessen - insbesondere Interessen der Sicherheit der Luftfahrt oder Wildschutzinteressen - nicht entgegenstehen, hat die Austro Control GmbH auf Antrag Bewilligungen zum Durchflug (Absatz eins, Litera d,) zu erteilen. Die Bewilligungen sind insoweit befristet, bedingt oder mit Auflagen zu erteilen, als dies mit Rücksicht auf die öffentlichen Interessen erforderlich ist.

      vom Koordinatenpunkt

      47°57´30.0000´´ Nord

      16°49´35.0000´´ Ost

      geradlinig zum Koordinatenpunkt

      47°52´50.0000´´ Nord

      16°56´30.0000´´ Ost

      von diesem zum Koordinatenpunkt

      47°43´30.0000´´ Nord

      16°56´10.0000´´ Ost

      von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt

      47°41´16.0473´´ Nord

      16°54´45.9367´´ Ost

      von diesem entlang der Bundesgrenze zum Koordinatenpunkt

      47°44´29.1219´´ Nord

      16°40´00.9135´´ Ost

      von diesem geradlinig bis zum Koordinatenpunkt

      47°53´30.0000´´ Nord

      16°40´00.0000´´ Ost

      von diesem geradlinig bis zum Koordinatenpunkt

      47°56´20.0000´´ Nord

      16°44´35.0000´´ Ost

      und von diesem geradlinig bis zum Koordinatenpunkt

      47°57´30.0000´´ Nord

      16°49´35.0000´´ Ost

      Untere Begrenzung

      Obere Begrenzung

      Zeitliche Beschränkung

      Erdboden

      1500 ft MSL

      1.Oktober bis 31.Juli

      1. 2.3.2 Punkt 3
        1. (1)Absatz einsDer Durchflug durch das Flugbeschränkungsgebiet Wien ist nur zulässig
          1. a)Litera abei Einsatzflügen (§ 145 des Luftfahrtgesetzes), bei Ambulanz- oder Rettungsflügen oder bei Katastropheneinsätzen oderbei Einsatzflügen (Paragraph 145, des Luftfahrtgesetzes), bei Ambulanz- oder Rettungsflügen oder bei Katastropheneinsätzen oder
          2. b)Litera bmit Luftfahrzeugen im Einsatz gemäß § 2 Abs. 1 lit. c des Wehrgesetzes, BGBl. Nr. 181/1955, in der geltenden Fassung, odermit Luftfahrzeugen im Einsatz gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Litera c, des Wehrgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 181 aus 1955,, in der geltenden Fassung, oder
          3. c)Litera cmit Luftfahrzeugen, die den Flughafen Wien-Schwechat nach den Instrumentenflugregeln in Richtung Osten oder Süden anfliegen, oder
          4. d)Litera dwenn die Flugverkehrskontrollstelle (§ 72) aus Gründen der Sicherheit der Luftfahrt im Einzelfall den Flug gestattet, und zwar insbesondere auch bei Flügen zur Flugfunkvermessung oder zur Überprüfung von Flugsicherungsanlagen oderwenn die Flugverkehrskontrollstelle (Paragraph 72,) aus Gründen der Sicherheit der Luftfahrt im Einzelfall den Flug gestattet, und zwar insbesondere auch bei Flügen zur Flugfunkvermessung oder zur Überprüfung von Flugsicherungsanlagen oder
          5. e)Litera emit Freigabe der in Betracht kommenden Flugverkehrskontrollstelle in der Zeit von 06.00 Uhr bis 21.00 Uhr Ortszeit mit Luftfahrzeugen,
            1. ea)Sub-Litera, e, adie zu militärischen Zwecken eingesetzt sind, oder
            2. eb)Sub-Litera, e, bmit denen auf einem im Flugbeschränkungsgebiet Wien gelegenen Flugplatz abgeflogen oder gelandet werden soll, soweit dies zum Zwecke des Abfluges oder der Landung erforderlich ist, oder
            3. ec)Sub-Litera, e, cdie zwischen dem rechten Donauufer und dem äußeren Damm am linken Donauufer fliegen, oder
            4. ed)Sub-Litera, e, ddie zu Zwecken eingesetzt sind, welche nicht dem bloßen Privatinteresse einzelner Personen dienen und die ansonsten nicht erreicht werden könnten (besonders Luftbild- und Messungsflüge gemäß § 130 des Luftfahrtgesetzes, Schauflüge im Rahmen von Unterrichtszwecken oder der Jugend- und Altenbetreuung), jedoch nur, soweit keine erheblichen Lärmschutzinteressen entgegenstehen, wobei das Flugbeschränkungsgebiet Wien - außer in unter lit. d zu subsumierenden Fällen auf dem Flugzweck entsprechend kürzesten Weg zu durchfliegen ist, wenn die Flughöhe weniger als 6000 ft über Grund beträgt.die zu Zwecken eingesetzt sind, welche nicht dem bloßen Privatinteresse einzelner Personen dienen und die ansonsten nicht erreicht werden könnten (besonders Luftbild- und Messungsflüge gemäß Paragraph 130, des Luftfahrtgesetzes, Schauflüge im Rahmen von Unterrichtszwecken oder der Jugend- und Altenbetreuung), jedoch nur, soweit keine erheblichen Lärmschutzinteressen entgegenstehen, wobei das Flugbeschränkungsgebiet Wien - außer in unter Litera d, zu subsumierenden Fällen auf dem Flugzweck entsprechend kürzesten Weg zu durchfliegen ist, wenn die Flughöhe weniger als 6000 ft über Grund beträgt.
        2. (2)Absatz 2Wenn es die Wetterlage und die Verkehrslage zulassen und Gründe der Sicherheit der Luftfahrt nicht entgegenstehen, ist auf dem Flughafen Wien-Schwechat in der Richtung nach Westen beziehungsweise nach Norden zu landen.
        3. (3)Absatz 3Im Flugbeschränkungsgebiet Wien sind Sichtflüge nur unter Einhaltung der gemäß Anhang D, Abschnitt B Abs. 4, mit Rücksicht auf die Sicherheit der Luftfahrt und zur Vermeidung von Lärmbelästigungen aufgetragenen Verfahren zulässig.Im Flugbeschränkungsgebiet Wien sind Sichtflüge nur unter Einhaltung der gemäß Anhang D, Abschnitt B Absatz 4,, mit Rücksicht auf die Sicherheit der Luftfahrt und zur Vermeidung von Lärmbelästigungen aufgetragenen Verfahren zulässig.
        4. (4)Absatz 4Im Flugbeschränkungsgebiet Wien sind Luftfahrzeuge, die den Flughafen Wien-Schwechat nach den Instrumentenflugregeln anfliegen und sich bereits in der Anflugrichtung zum Flugplatz befinden, in einem möglichst gleichmäßigen Sinkflug zu führen, soweit keine anders lautende Freigabe erteilt wurde oder zur Gewährleistung eines sicheren Betriebes des Luftfahrzeuges etwas anderes erforderlich ist.

        vom Koordinatenpunkt

        48°16´20.0000´´ Nord

        16°17´40.0000´´ Ost

        geradlinig zum Koordinatenpunkt

        48°17´00.0000´´ Nord

        16°23´00.0000´´ Ost

        von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt

        48°17´00.0000´´ Nord

        16°29´00.0000´´ Ost

        von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt

        48°12´00.0000´´ Nord

        16°33´00.0000´´ Ost

        von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt

        48°10´00.0000´´ Nord

        16°29´45.0000´´ Ost

        von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt

        48°08´15.0000´´ Nord

        16°24´20.0000´´ Ost

        von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt

        48°09´30.0000´´ Nord

        16°13´00.0000´´ Ost

        und von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt

        48°16´20.0000´´ Nord

        16°17´40.0000´´ Ost

        Untere Begrenzung

        Obere Begrenzung

        Zeitliche Beschränkung

        Erdboden

        Flugfläche 100

        permanent

        1. 2.4.2 Punkt 4
          1. (1)Absatz einsDer Durchflug durch das Flugbeschränkungsgebiet Seibersdorf ist nur zulässig bei Einsatzflügen (§ 145 des Luftfahrtgesetzes), bei Ambulanz- oder Rettungsflügen oder bei Katastropheneinsätzen.Der Durchflug durch das Flugbeschränkungsgebiet Seibersdorf ist nur zulässig bei Einsatzflügen (Paragraph 145, des Luftfahrtgesetzes), bei Ambulanz- oder Rettungsflügen oder bei Katastropheneinsätzen.

          vom Koordinatenpunkt

          47°58´13.6100´´ Nord

          16°30´29.0000´´ Ost

          geradlinig zum Koordinatenpunkt

          47°58´34.0600´´ Nord

          16°30´54.2800´´ Ost

          von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt

          47°58´46.1300´´ Nord

          16°30´35.7400´´ Ost

          von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt

          47°58´30.8500´´ Nord

          16°30´05.1400´´ Ost

          und von diesem geradlinig bis zum Ausgangspunkt

          47°58´13.6100´´ Nord

          16°30´29.0000´´ Ost

          Untere Begrenzung

          Obere Begrenzung

          Zeitliche Beschränkung

          Erdboden

          1500 ft MSL

          permanent

          7. Koordinatensystem

          Die in dieser Verordnung angeführten Koordinaten sind im geodätischen Bezugssystem WGS 84 erstellt.

Stand vor dem 10.12.2014

In Kraft vom 15.07.2014 bis 10.12.2014
Zivile LuftraumbeschränkungsgebieteIAnl. Beschränkungsgebieterömisch eins5 LVR 2010 (weggefallen) seit 11.12.2014 weggefallen. Beschränkungsgebiete1. Räumliche Begrenzung der Flugbeschränkungsgebiete
  1. (1)Absatz einsUnbeschadet sonstiger Rechtsvorschriften über Luftraumbeschränkungsgebiete werden als Flugbeschränkungsgebiete im Sinne des § 4 Abs. 1 Z 2 LFG die im folgenden bezeichneten Lufträume festgelegt, die lateral und vertikal gemäß Abs. 2 begrenzt sind:Unbeschadet sonstiger Rechtsvorschriften über Luftraumbeschränkungsgebiete werden als Flugbeschränkungsgebiete im Sinne des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, LFG die im folgenden bezeichneten Lufträume festgelegt, die lateral und vertikal gemäß Absatz 2, begrenzt sind:

Bezeichnung des Flugbeschränkungsgebietes

1. Rheindelta (LO R 18)

2. Neusiedler-See (LO R 16)

3. Wien (LO R 15)

4. Seibersdorf (LO R 1)

  1. (2)Absatz 2
    1. 2.1.2 Punkt einsFlugbeschränkungsgebiet Rheindelta (LO R 18):
    2. 2.1.12 Punkt eins Punkt einsFlugbeschränkungen im Flugbeschränkungsgebiet Rheindelta (LO R 18):
      1. (1)Absatz einsDer Durchflug durch das Flugbeschränkungsgebiet Rheindelta ist nur zulässig
        1. a)Litera abei Einsatzflügen (§ 145 des Luftfahrtgesetzes), bei Ambulanz- oder Rettungsflügen oder bei Katastropheneinsätzen oderbei Einsatzflügen (Paragraph 145, des Luftfahrtgesetzes), bei Ambulanz- oder Rettungsflügen oder bei Katastropheneinsätzen oder
        2. b)Litera bmit österreichischen Luftfahrzeugen, die zu militärischen Zwecken eingesetzt sind, oder
        3. c)Litera czum Zwecke des Abfluges und der Landung auf dem Flugfeld St. Gallen-Altenrhein, bei Einhaltung der allgemein aufgetragenen und in luftfahrtüblicher Weise verlautbarten oder im Einzelfall aufgetragenen An- und Abflugverfahren, jedoch nicht für Platzrunden zu Schulungszwecken oder
        4. d)Litera dmit Bewilligung der Austro Control GmbH (Abs. 2).mit Bewilligung der Austro Control GmbH (Absatz 2,).
      2. (2)Absatz 2Wenn öffentliche Interessen - insbesondere Interessen der Sicherheit der Luftfahrt oder Wildschutzinteressen – nicht entgegenstehen, hat die Austro Control GmbH auf Antrag Bewilligungen zum Durchflug (Abs. 1 lit. d) zu erteilen. Die Bewilligungen sind insoweit befristet, bedingt oder mit Auflagen zu erteilen, als dies mit Rücksicht auf die öffentlichen Interessen erforderlich ist.Wenn öffentliche Interessen - insbesondere Interessen der Sicherheit der Luftfahrt oder Wildschutzinteressen – nicht entgegenstehen, hat die Austro Control GmbH auf Antrag Bewilligungen zum Durchflug (Absatz eins, Litera d,) zu erteilen. Die Bewilligungen sind insoweit befristet, bedingt oder mit Auflagen zu erteilen, als dies mit Rücksicht auf die öffentlichen Interessen erforderlich ist.
    3. 2.1.22 Punkt eins Punkt 2Ausmaße des Flugbeschränkungsgebietes:

    vom Schnittpunkt des Bodenseeufers mit der österreichischen Bundesgrenze zur Schweiz (Rheinspitz)

    47°30´00.3108´´ Nord

    09°33´40.7323´´ Ost

    entlang des Bodenseeufers zum Rohrspitz

    47°30´25.6500´´ Nord

    09°38´40.7700´´ Ost

    von dort geradlinig bis zur Einmündung des Neuen Rheins (linkes Rheinufer)

    47°30´10.0300´´ Nord

    09°40´09.0600´´ Ost

    von dort entlang des linken Rheinufers bis zum Schnittpunkt mit der Bundesgrenze zur Schweiz

    47°26´56.8354´´ Nord

    09°39´32.6006´´ Ost

    und von dort entlang der Bundesgrenze zum Schnittpunkt des Bodenseeufers mit der Bundesgrenze

    47°30´00.3108´´ Nord

    09°33´40.7323´´ Ost

    Untere Begrenzung

    Obere Begrenzung

    Zeitliche Beschränkung

    Erdboden

    3300 ft MSL

    permanent

    1. 2.2.2 Punkt 2
      1. (1)Absatz einsDer Durchflug durch das Flugbeschränkungsgebiet Neusiedler-See ist nur zulässig
        1. a)Litera abei Einsatzflügen (§ 145 des Luftfahrtgesetzes), bei Ambulanz- oder Rettungsflügen oder bei Katastropheneinsätzen oderbei Einsatzflügen (Paragraph 145, des Luftfahrtgesetzes), bei Ambulanz- oder Rettungsflügen oder bei Katastropheneinsätzen oder
        2. b)Litera bmit Luftfahrzeugen, die zu militärischen Zwecken eingesetzt sind, oder
        3. c)Litera cmit Bewilligung der Austro Control GmbH (Abs. 2).mit Bewilligung der Austro Control GmbH (Absatz 2,).
      2. (2)Absatz 2Wenn öffentliche Interessen - insbesondere Interessen der Sicherheit der Luftfahrt oder Wildschutzinteressen - nicht entgegenstehen, hat die Austro Control GmbH auf Antrag Bewilligungen zum Durchflug (Abs. 1 lit. d) zu erteilen. Die Bewilligungen sind insoweit befristet, bedingt oder mit Auflagen zu erteilen, als dies mit Rücksicht auf die öffentlichen Interessen erforderlich ist.Wenn öffentliche Interessen - insbesondere Interessen der Sicherheit der Luftfahrt oder Wildschutzinteressen - nicht entgegenstehen, hat die Austro Control GmbH auf Antrag Bewilligungen zum Durchflug (Absatz eins, Litera d,) zu erteilen. Die Bewilligungen sind insoweit befristet, bedingt oder mit Auflagen zu erteilen, als dies mit Rücksicht auf die öffentlichen Interessen erforderlich ist.

      vom Koordinatenpunkt

      47°57´30.0000´´ Nord

      16°49´35.0000´´ Ost

      geradlinig zum Koordinatenpunkt

      47°52´50.0000´´ Nord

      16°56´30.0000´´ Ost

      von diesem zum Koordinatenpunkt

      47°43´30.0000´´ Nord

      16°56´10.0000´´ Ost

      von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt

      47°41´16.0473´´ Nord

      16°54´45.9367´´ Ost

      von diesem entlang der Bundesgrenze zum Koordinatenpunkt

      47°44´29.1219´´ Nord

      16°40´00.9135´´ Ost

      von diesem geradlinig bis zum Koordinatenpunkt

      47°53´30.0000´´ Nord

      16°40´00.0000´´ Ost

      von diesem geradlinig bis zum Koordinatenpunkt

      47°56´20.0000´´ Nord

      16°44´35.0000´´ Ost

      und von diesem geradlinig bis zum Koordinatenpunkt

      47°57´30.0000´´ Nord

      16°49´35.0000´´ Ost

      Untere Begrenzung

      Obere Begrenzung

      Zeitliche Beschränkung

      Erdboden

      1500 ft MSL

      1.Oktober bis 31.Juli

      1. 2.3.2 Punkt 3
        1. (1)Absatz einsDer Durchflug durch das Flugbeschränkungsgebiet Wien ist nur zulässig
          1. a)Litera abei Einsatzflügen (§ 145 des Luftfahrtgesetzes), bei Ambulanz- oder Rettungsflügen oder bei Katastropheneinsätzen oderbei Einsatzflügen (Paragraph 145, des Luftfahrtgesetzes), bei Ambulanz- oder Rettungsflügen oder bei Katastropheneinsätzen oder
          2. b)Litera bmit Luftfahrzeugen im Einsatz gemäß § 2 Abs. 1 lit. c des Wehrgesetzes, BGBl. Nr. 181/1955, in der geltenden Fassung, odermit Luftfahrzeugen im Einsatz gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Litera c, des Wehrgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 181 aus 1955,, in der geltenden Fassung, oder
          3. c)Litera cmit Luftfahrzeugen, die den Flughafen Wien-Schwechat nach den Instrumentenflugregeln in Richtung Osten oder Süden anfliegen, oder
          4. d)Litera dwenn die Flugverkehrskontrollstelle (§ 72) aus Gründen der Sicherheit der Luftfahrt im Einzelfall den Flug gestattet, und zwar insbesondere auch bei Flügen zur Flugfunkvermessung oder zur Überprüfung von Flugsicherungsanlagen oderwenn die Flugverkehrskontrollstelle (Paragraph 72,) aus Gründen der Sicherheit der Luftfahrt im Einzelfall den Flug gestattet, und zwar insbesondere auch bei Flügen zur Flugfunkvermessung oder zur Überprüfung von Flugsicherungsanlagen oder
          5. e)Litera emit Freigabe der in Betracht kommenden Flugverkehrskontrollstelle in der Zeit von 06.00 Uhr bis 21.00 Uhr Ortszeit mit Luftfahrzeugen,
            1. ea)Sub-Litera, e, adie zu militärischen Zwecken eingesetzt sind, oder
            2. eb)Sub-Litera, e, bmit denen auf einem im Flugbeschränkungsgebiet Wien gelegenen Flugplatz abgeflogen oder gelandet werden soll, soweit dies zum Zwecke des Abfluges oder der Landung erforderlich ist, oder
            3. ec)Sub-Litera, e, cdie zwischen dem rechten Donauufer und dem äußeren Damm am linken Donauufer fliegen, oder
            4. ed)Sub-Litera, e, ddie zu Zwecken eingesetzt sind, welche nicht dem bloßen Privatinteresse einzelner Personen dienen und die ansonsten nicht erreicht werden könnten (besonders Luftbild- und Messungsflüge gemäß § 130 des Luftfahrtgesetzes, Schauflüge im Rahmen von Unterrichtszwecken oder der Jugend- und Altenbetreuung), jedoch nur, soweit keine erheblichen Lärmschutzinteressen entgegenstehen, wobei das Flugbeschränkungsgebiet Wien - außer in unter lit. d zu subsumierenden Fällen auf dem Flugzweck entsprechend kürzesten Weg zu durchfliegen ist, wenn die Flughöhe weniger als 6000 ft über Grund beträgt.die zu Zwecken eingesetzt sind, welche nicht dem bloßen Privatinteresse einzelner Personen dienen und die ansonsten nicht erreicht werden könnten (besonders Luftbild- und Messungsflüge gemäß Paragraph 130, des Luftfahrtgesetzes, Schauflüge im Rahmen von Unterrichtszwecken oder der Jugend- und Altenbetreuung), jedoch nur, soweit keine erheblichen Lärmschutzinteressen entgegenstehen, wobei das Flugbeschränkungsgebiet Wien - außer in unter Litera d, zu subsumierenden Fällen auf dem Flugzweck entsprechend kürzesten Weg zu durchfliegen ist, wenn die Flughöhe weniger als 6000 ft über Grund beträgt.
        2. (2)Absatz 2Wenn es die Wetterlage und die Verkehrslage zulassen und Gründe der Sicherheit der Luftfahrt nicht entgegenstehen, ist auf dem Flughafen Wien-Schwechat in der Richtung nach Westen beziehungsweise nach Norden zu landen.
        3. (3)Absatz 3Im Flugbeschränkungsgebiet Wien sind Sichtflüge nur unter Einhaltung der gemäß Anhang D, Abschnitt B Abs. 4, mit Rücksicht auf die Sicherheit der Luftfahrt und zur Vermeidung von Lärmbelästigungen aufgetragenen Verfahren zulässig.Im Flugbeschränkungsgebiet Wien sind Sichtflüge nur unter Einhaltung der gemäß Anhang D, Abschnitt B Absatz 4,, mit Rücksicht auf die Sicherheit der Luftfahrt und zur Vermeidung von Lärmbelästigungen aufgetragenen Verfahren zulässig.
        4. (4)Absatz 4Im Flugbeschränkungsgebiet Wien sind Luftfahrzeuge, die den Flughafen Wien-Schwechat nach den Instrumentenflugregeln anfliegen und sich bereits in der Anflugrichtung zum Flugplatz befinden, in einem möglichst gleichmäßigen Sinkflug zu führen, soweit keine anders lautende Freigabe erteilt wurde oder zur Gewährleistung eines sicheren Betriebes des Luftfahrzeuges etwas anderes erforderlich ist.

        vom Koordinatenpunkt

        48°16´20.0000´´ Nord

        16°17´40.0000´´ Ost

        geradlinig zum Koordinatenpunkt

        48°17´00.0000´´ Nord

        16°23´00.0000´´ Ost

        von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt

        48°17´00.0000´´ Nord

        16°29´00.0000´´ Ost

        von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt

        48°12´00.0000´´ Nord

        16°33´00.0000´´ Ost

        von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt

        48°10´00.0000´´ Nord

        16°29´45.0000´´ Ost

        von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt

        48°08´15.0000´´ Nord

        16°24´20.0000´´ Ost

        von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt

        48°09´30.0000´´ Nord

        16°13´00.0000´´ Ost

        und von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt

        48°16´20.0000´´ Nord

        16°17´40.0000´´ Ost

        Untere Begrenzung

        Obere Begrenzung

        Zeitliche Beschränkung

        Erdboden

        Flugfläche 100

        permanent

        1. 2.4.2 Punkt 4
          1. (1)Absatz einsDer Durchflug durch das Flugbeschränkungsgebiet Seibersdorf ist nur zulässig bei Einsatzflügen (§ 145 des Luftfahrtgesetzes), bei Ambulanz- oder Rettungsflügen oder bei Katastropheneinsätzen.Der Durchflug durch das Flugbeschränkungsgebiet Seibersdorf ist nur zulässig bei Einsatzflügen (Paragraph 145, des Luftfahrtgesetzes), bei Ambulanz- oder Rettungsflügen oder bei Katastropheneinsätzen.

          vom Koordinatenpunkt

          47°58´13.6100´´ Nord

          16°30´29.0000´´ Ost

          geradlinig zum Koordinatenpunkt

          47°58´34.0600´´ Nord

          16°30´54.2800´´ Ost

          von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt

          47°58´46.1300´´ Nord

          16°30´35.7400´´ Ost

          von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt

          47°58´30.8500´´ Nord

          16°30´05.1400´´ Ost

          und von diesem geradlinig bis zum Ausgangspunkt

          47°58´13.6100´´ Nord

          16°30´29.0000´´ Ost

          Untere Begrenzung

          Obere Begrenzung

          Zeitliche Beschränkung

          Erdboden

          1500 ft MSL

          permanent

          7. Koordinatensystem

          Die in dieser Verordnung angeführten Koordinaten sind im geodätischen Bezugssystem WGS 84 erstellt.

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