Anl. 6 LVR 2010 (weggefallen)

Luftverkehrsregeln 2010

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 11.12.2014 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsSoweit für einen Erprobungsflug kein Flugplan abgegeben wurde hat der Pilot den im Abs. 3 bezeichneten Stellen unverzüglich auf dem kürzesten Wege zu melden:Soweit für einen Erprobungsflug kein Flugplan abgegeben wurde hat der Pilot den im Absatz 3, bezeichneten Stellen unverzüglich auf dem kürzesten Wege zu melden:
    1. 1.Ziffer einsvor Beginn jedes Erprobungsfluges
      1. a)Litera adie beabsichtigte Flughöhe und gegebenenfalls den Teilbereich in dem er den Erprobungsflug durchzuführen beabsichtigt, sowie
      2. b)Litera ballfällige weitere Angaben, die von der die Meldung entgegennehmenden Stelle im Interesse der Sicherheit der Luftfahrt verlangt werden;
    2. 2.Ziffer 2die Beendigung jedes Erprobungsfluges.
  2. (2)Absatz 2Führt ein Pilot am selben Tag mehrere Erprobungsflüge durch, so können die gemäß Abs. 3 in Betracht kommenden Stellen zulassen, dass die gemäß Abs. 1 erforderliche Meldung nur vor Beginn des ersten und nach Beendigung des letzten Erprobungsfluges dieses Tages abgegeben werden, sofern hiedurch die Sicherheit der Luftfahrt nicht gefährdet erscheint.Führt ein Pilot am selben Tag mehrere Erprobungsflüge durch, so können die gemäß Absatz 3, in Betracht kommenden Stellen zulassen, dass die gemäß Absatz eins, erforderliche Meldung nur vor Beginn des ersten und nach Beendigung des letzten Erprobungsfluges dieses Tages abgegeben werden, sofern hiedurch die Sicherheit der Luftfahrt nicht gefährdet erscheint.
  3. (3)Absatz 3Die Meldungen gemäß Abs. 1 und 2 sind zu erstatten:Die Meldungen gemäß Absatz eins und 2 sind zu erstatten:
    1. a)Litera aan die Meldestelle für Flugverkehrsdienste des Abflugplatzes oder - wenn sich am Flugplatz keine solche Meldestelle im Dienst befindet - an den für den Flugbetrieb am Abflugplatz Verantwortlichen, und
    2. b)Litera bbei Erprobungsflügen innerhalb kontrollierter Lufträume, gegebenenfalls außerdem an die in Betracht kommende Flugverkehrskontrollstelle (§ 72).bei Erprobungsflügen innerhalb kontrollierter Lufträume, gegebenenfalls außerdem an die in Betracht kommende Flugverkehrskontrollstelle (Paragraph 72,).
Anl. 6 LVR 2010 (weggefallen) seit 11.12.2014 weggefallen.

Stand vor dem 10.12.2014

In Kraft vom 10.03.2011 bis 10.12.2014
  1. (1)Absatz einsSoweit für einen Erprobungsflug kein Flugplan abgegeben wurde hat der Pilot den im Abs. 3 bezeichneten Stellen unverzüglich auf dem kürzesten Wege zu melden:Soweit für einen Erprobungsflug kein Flugplan abgegeben wurde hat der Pilot den im Absatz 3, bezeichneten Stellen unverzüglich auf dem kürzesten Wege zu melden:
    1. 1.Ziffer einsvor Beginn jedes Erprobungsfluges
      1. a)Litera adie beabsichtigte Flughöhe und gegebenenfalls den Teilbereich in dem er den Erprobungsflug durchzuführen beabsichtigt, sowie
      2. b)Litera ballfällige weitere Angaben, die von der die Meldung entgegennehmenden Stelle im Interesse der Sicherheit der Luftfahrt verlangt werden;
    2. 2.Ziffer 2die Beendigung jedes Erprobungsfluges.
  2. (2)Absatz 2Führt ein Pilot am selben Tag mehrere Erprobungsflüge durch, so können die gemäß Abs. 3 in Betracht kommenden Stellen zulassen, dass die gemäß Abs. 1 erforderliche Meldung nur vor Beginn des ersten und nach Beendigung des letzten Erprobungsfluges dieses Tages abgegeben werden, sofern hiedurch die Sicherheit der Luftfahrt nicht gefährdet erscheint.Führt ein Pilot am selben Tag mehrere Erprobungsflüge durch, so können die gemäß Absatz 3, in Betracht kommenden Stellen zulassen, dass die gemäß Absatz eins, erforderliche Meldung nur vor Beginn des ersten und nach Beendigung des letzten Erprobungsfluges dieses Tages abgegeben werden, sofern hiedurch die Sicherheit der Luftfahrt nicht gefährdet erscheint.
  3. (3)Absatz 3Die Meldungen gemäß Abs. 1 und 2 sind zu erstatten:Die Meldungen gemäß Absatz eins und 2 sind zu erstatten:
    1. a)Litera aan die Meldestelle für Flugverkehrsdienste des Abflugplatzes oder - wenn sich am Flugplatz keine solche Meldestelle im Dienst befindet - an den für den Flugbetrieb am Abflugplatz Verantwortlichen, und
    2. b)Litera bbei Erprobungsflügen innerhalb kontrollierter Lufträume, gegebenenfalls außerdem an die in Betracht kommende Flugverkehrskontrollstelle (§ 72).bei Erprobungsflügen innerhalb kontrollierter Lufträume, gegebenenfalls außerdem an die in Betracht kommende Flugverkehrskontrollstelle (Paragraph 72,).
Anl. 6 LVR 2010 (weggefallen) seit 11.12.2014 weggefallen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten