§ 14 LFG (weggefallen)

Luftfahrtgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.1999 bis 31.12.9999
Paragraph 14, Voraussetzungen für die Zulassung von

Zivilluftfahrzeugen§ 14 LFG (weggefallen) seit 01.10.1999 weggefallen.

  1. (1)Absatz einsEin Zivilluftfahrzeug ist gemäß § 13 zuzulassen, wenn esEin Zivilluftfahrzeug ist gemäß Paragraph 13, zuzulassen, wenn es
    1. a)Litera adie österreichische Staatszugehörigkeit (§ 15) besitzt,die österreichische Staatszugehörigkeit (Paragraph 15,) besitzt,
    2. b)Litera blufttüchtig (§ 17) und technisch so ausgerüstet ist, daß das durch seinen Betrieb entstehende Geräusch das nach dem jeweiligen Stande der Technik unvermeidbare Maß nicht übersteigt, undlufttüchtig (Paragraph 17,) und technisch so ausgerüstet ist, daß das durch seinen Betrieb entstehende Geräusch das nach dem jeweiligen Stande der Technik unvermeidbare Maß nicht übersteigt, und
    3. c)Litera cin gesetzlich vorgeschriebener Weise haftpflichtversichert ist.
  2. (2)Absatz 2Für Fallschirme entfällt die Voraussetzung gemäß Abs. 1 lit. a.Für Fallschirme entfällt die Voraussetzung gemäß Absatz eins, Litera a,

Stand vor dem 30.09.1999

In Kraft vom 01.01.1958 bis 30.09.1999
Paragraph 14, Voraussetzungen für die Zulassung von

Zivilluftfahrzeugen§ 14 LFG (weggefallen) seit 01.10.1999 weggefallen.

  1. (1)Absatz einsEin Zivilluftfahrzeug ist gemäß § 13 zuzulassen, wenn esEin Zivilluftfahrzeug ist gemäß Paragraph 13, zuzulassen, wenn es
    1. a)Litera adie österreichische Staatszugehörigkeit (§ 15) besitzt,die österreichische Staatszugehörigkeit (Paragraph 15,) besitzt,
    2. b)Litera blufttüchtig (§ 17) und technisch so ausgerüstet ist, daß das durch seinen Betrieb entstehende Geräusch das nach dem jeweiligen Stande der Technik unvermeidbare Maß nicht übersteigt, undlufttüchtig (Paragraph 17,) und technisch so ausgerüstet ist, daß das durch seinen Betrieb entstehende Geräusch das nach dem jeweiligen Stande der Technik unvermeidbare Maß nicht übersteigt, und
    3. c)Litera cin gesetzlich vorgeschriebener Weise haftpflichtversichert ist.
  2. (2)Absatz 2Für Fallschirme entfällt die Voraussetzung gemäß Abs. 1 lit. a.Für Fallschirme entfällt die Voraussetzung gemäß Absatz eins, Litera a,

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