§ 45 LFG (weggefallen)

Luftfahrtgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2013 bis 31.12.9999
§ 45 LFG (1weggefallen) Die Tätigkeit einer registrierten Zivilluftfahrerschule darf nach einem mit Eintragung abgeschlossenen Registrierungsverfahren (Absseit 01.10.2013 weggefallen. 2) bei der Austro Control GmbH oder einer auf Grund einer Übertragung gemäß § 140b zuständigen Behörde ausgeübt werden.

(2) Die Austro Control GmbH oder eine auf Grund einer Übertragung gemäß § 140b zuständige Behörde hat auf Grund eines Antrages auf Registrierung die betreffende Zivilluftfahrerschule in ein zu diesem Zwecke von der zuständigen Behörde zu führendes öffentliches Register einzutragen und dies dem Bewerber schriftlich mitzuteilen, wenn festgestellt wird, dass die in § 44 Abs. 3 und der Verordnung gemäß § 44 Abs. 2 festgelegten Voraussetzungen erfüllt sind. Stellt die Austro Control GmbH oder eine auf Grund einer Übertragung gemäß § 140b zuständige Behörde fest, dass die in § 44 Abs. 3 oder die in der Verordnung gemäß § 44 Abs. 2 festgelegten Voraussetzungen nicht erfüllt werden, ist der Antrag auf Registrierung mit Bescheid abzuweisen.

Stand vor dem 30.09.2013

In Kraft vom 01.03.2006 bis 30.09.2013
§ 45 LFG (1weggefallen) Die Tätigkeit einer registrierten Zivilluftfahrerschule darf nach einem mit Eintragung abgeschlossenen Registrierungsverfahren (Absseit 01.10.2013 weggefallen. 2) bei der Austro Control GmbH oder einer auf Grund einer Übertragung gemäß § 140b zuständigen Behörde ausgeübt werden.

(2) Die Austro Control GmbH oder eine auf Grund einer Übertragung gemäß § 140b zuständige Behörde hat auf Grund eines Antrages auf Registrierung die betreffende Zivilluftfahrerschule in ein zu diesem Zwecke von der zuständigen Behörde zu führendes öffentliches Register einzutragen und dies dem Bewerber schriftlich mitzuteilen, wenn festgestellt wird, dass die in § 44 Abs. 3 und der Verordnung gemäß § 44 Abs. 2 festgelegten Voraussetzungen erfüllt sind. Stellt die Austro Control GmbH oder eine auf Grund einer Übertragung gemäß § 140b zuständige Behörde fest, dass die in § 44 Abs. 3 oder die in der Verordnung gemäß § 44 Abs. 2 festgelegten Voraussetzungen nicht erfüllt werden, ist der Antrag auf Registrierung mit Bescheid abzuweisen.

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