§ 114 LFG (weggefallen)

Luftfahrtgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.1997 bis 31.12.9999
Paragraph 114, Zulassung ausländischer

Luftbeförderungsunternehmen§ 114 LFG (weggefallen) seit 01.09.1997 weggefallen.

  1. (1)Absatz einsWenn nicht durch zwischenstaatliche Vereinbarungen etwas anderes bestimmt ist, kann der Bundesministerium für öffentliche Wirtschaft und Verkehr die gewerbsmäßige Beförderung von Personen und Sachen durch Luftfahrzeuge im Fluglinien- oder Bedarfsverkehr ausländischen Luftbeförderungsunternehmen bewilligen, wenn
    1. a)Litera adiese in ihrem Heimatstaat zum Betrieb zugelassen sind,
    2. b)Litera bösterreichische Luftbeförderungsunternehmer in dem betreffenden anderen Staat zugelassen werden, und
    3. c)Litera cöffentliche Interessen, insbesondere Interessen der Luftverkehrswirtschaft, nicht entgegenstehen.
  2. (2)Absatz 2Das Bundesministerium für öffentliche Wirtschaft und Verkehr hat die in Abs. 1 bezeichnete Bewilligung zu widerrufen, wenn eine der Voraussetzungen für ihre Erteilung weggefallen ist oder im Zeitpunkt der Erteilung der Bewilligung nicht gegeben war und dieser Mangel noch fortdauert.Das Bundesministerium für öffentliche Wirtschaft und Verkehr hat die in Absatz eins, bezeichnete Bewilligung zu widerrufen, wenn eine der Voraussetzungen für ihre Erteilung weggefallen ist oder im Zeitpunkt der Erteilung der Bewilligung nicht gegeben war und dieser Mangel noch fortdauert.

Stand vor dem 31.08.1997

In Kraft vom 01.08.1992 bis 31.08.1997
Paragraph 114, Zulassung ausländischer

Luftbeförderungsunternehmen§ 114 LFG (weggefallen) seit 01.09.1997 weggefallen.

  1. (1)Absatz einsWenn nicht durch zwischenstaatliche Vereinbarungen etwas anderes bestimmt ist, kann der Bundesministerium für öffentliche Wirtschaft und Verkehr die gewerbsmäßige Beförderung von Personen und Sachen durch Luftfahrzeuge im Fluglinien- oder Bedarfsverkehr ausländischen Luftbeförderungsunternehmen bewilligen, wenn
    1. a)Litera adiese in ihrem Heimatstaat zum Betrieb zugelassen sind,
    2. b)Litera bösterreichische Luftbeförderungsunternehmer in dem betreffenden anderen Staat zugelassen werden, und
    3. c)Litera cöffentliche Interessen, insbesondere Interessen der Luftverkehrswirtschaft, nicht entgegenstehen.
  2. (2)Absatz 2Das Bundesministerium für öffentliche Wirtschaft und Verkehr hat die in Abs. 1 bezeichnete Bewilligung zu widerrufen, wenn eine der Voraussetzungen für ihre Erteilung weggefallen ist oder im Zeitpunkt der Erteilung der Bewilligung nicht gegeben war und dieser Mangel noch fortdauert.Das Bundesministerium für öffentliche Wirtschaft und Verkehr hat die in Absatz eins, bezeichnete Bewilligung zu widerrufen, wenn eine der Voraussetzungen für ihre Erteilung weggefallen ist oder im Zeitpunkt der Erteilung der Bewilligung nicht gegeben war und dieser Mangel noch fortdauert.

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