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Luftbeförderungsunternehmen.
(1weggefallen) Wenn nicht durch zwischenstaatliche Vereinbarungen etwas anderes bestimmt ist, kann der Bundesministerium für öffentliche Wirtschaft und Verkehr die gewerbsmäßige Beförderung von Personen und Sachen durch Luftfahrzeuge im Fluglinien- oder Bedarfsverkehr ausländischen Luftbeförderungsunternehmen bewilligen, wenn
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(2) Das Bundesministerium für öffentliche Wirtschaft und Verkehr hat die in Abs. 1 bezeichnete Bewilligung zu widerrufen, wenn eine der Voraussetzungen für ihre Erteilungseit 01.09.1997 weggefallen ist oder im Zeitpunkt der Erteilung der Bewilligung nicht gegeben war und dieser Mangel noch fortdauert.
Luftbeförderungsunternehmen.
(1weggefallen) Wenn nicht durch zwischenstaatliche Vereinbarungen etwas anderes bestimmt ist, kann der Bundesministerium für öffentliche Wirtschaft und Verkehr die gewerbsmäßige Beförderung von Personen und Sachen durch Luftfahrzeuge im Fluglinien- oder Bedarfsverkehr ausländischen Luftbeförderungsunternehmen bewilligen, wenn
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(2) Das Bundesministerium für öffentliche Wirtschaft und Verkehr hat die in Abs. 1 bezeichnete Bewilligung zu widerrufen, wenn eine der Voraussetzungen für ihre Erteilungseit 01.09.1997 weggefallen ist oder im Zeitpunkt der Erteilung der Bewilligung nicht gegeben war und dieser Mangel noch fortdauert.