§ 115 LFG (weggefallen)

Luftfahrtgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2013 bis 31.12.9999

Beförderung von Postsendungen

§ 115 LFG. (1weggefallen) Luftfahrtunternehmen haben bei planmäßigen Flügen im Fluglinienverkehr Postsendungen gegen angemessene Vergütung und in jenem Umfang zu befördern, der nach der Leistungsfähigkeit des betreffenden Luftfahrzeuges und unter Beachtung der für die Postbeförderung geltenden zwischenstaatlichen Vereinbarungen zumutbar istseit 01.10.2013 weggefallen.

(2) Für diese Sendungen haften die Luftfahrtunternehmen der Post gegenüber im selben Umfang, wie die Post nach den geltenden zwischenstaatlichen Vereinbarungen zu haften hat.

Stand vor dem 30.09.2013

In Kraft vom 27.06.2008 bis 30.09.2013

Beförderung von Postsendungen

§ 115 LFG. (1weggefallen) Luftfahrtunternehmen haben bei planmäßigen Flügen im Fluglinienverkehr Postsendungen gegen angemessene Vergütung und in jenem Umfang zu befördern, der nach der Leistungsfähigkeit des betreffenden Luftfahrzeuges und unter Beachtung der für die Postbeförderung geltenden zwischenstaatlichen Vereinbarungen zumutbar istseit 01.10.2013 weggefallen.

(2) Für diese Sendungen haften die Luftfahrtunternehmen der Post gegenüber im selben Umfang, wie die Post nach den geltenden zwischenstaatlichen Vereinbarungen zu haften hat.

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