§ 129 LFG (weggefallen)

Luftfahrtgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999

Modellflüge

§ 129 LFG (weggefallen) seit 01.01.2014 weggefallen.Paragraph 129,
  1. (1)Absatz einsModellflüge dürfen unbeschadet anderer Bestimmungen nur mit einer Bewilligung der gemäß Abs. 2 zuständigen Behörde durchgeführt werden. Außerhalb von Sicherheitszonen gilt dies nur, wenn das Gewicht des Flugmodells 25 kg übersteigt.Modellflüge dürfen unbeschadet anderer Bestimmungen nur mit einer Bewilligung der gemäß Absatz 2, zuständigen Behörde durchgeführt werden. Außerhalb von Sicherheitszonen gilt dies nur, wenn das Gewicht des Flugmodells 25 kg übersteigt.
  2. (2)Absatz 2Zuständig zur Erteilung der Bewilligung ist
    1. 1.Ziffer einsinnerhalb von Sicherheitszonen bei Flugfeldern die Bezirksverwaltungsbehörde,
    2. 2.Ziffer 2innerhalb von Sicherheitszonen bei Flughäfen die Austro Control GmbH,
    3. 3.Ziffer 3innerhalb von Sicherheitszonen bei Militärflugplätzen der Bundesminister für Landesverteidigung und
    4. 4.Ziffer 4außerhalb von Sicherheitszonen der Landeshauptmann.
  3. (3)Absatz 3Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn durch den Modellflug öffentliche Interessen nicht gefährdet werden können. Die Bestimmungen des § 128 Abs. 4 gelten sinngemäß.Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn durch den Modellflug öffentliche Interessen nicht gefährdet werden können. Die Bestimmungen des Paragraph 128, Absatz 4, gelten sinngemäß.

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 27.06.2008 bis 31.12.2013

Modellflüge

§ 129 LFG (weggefallen) seit 01.01.2014 weggefallen.Paragraph 129,
  1. (1)Absatz einsModellflüge dürfen unbeschadet anderer Bestimmungen nur mit einer Bewilligung der gemäß Abs. 2 zuständigen Behörde durchgeführt werden. Außerhalb von Sicherheitszonen gilt dies nur, wenn das Gewicht des Flugmodells 25 kg übersteigt.Modellflüge dürfen unbeschadet anderer Bestimmungen nur mit einer Bewilligung der gemäß Absatz 2, zuständigen Behörde durchgeführt werden. Außerhalb von Sicherheitszonen gilt dies nur, wenn das Gewicht des Flugmodells 25 kg übersteigt.
  2. (2)Absatz 2Zuständig zur Erteilung der Bewilligung ist
    1. 1.Ziffer einsinnerhalb von Sicherheitszonen bei Flugfeldern die Bezirksverwaltungsbehörde,
    2. 2.Ziffer 2innerhalb von Sicherheitszonen bei Flughäfen die Austro Control GmbH,
    3. 3.Ziffer 3innerhalb von Sicherheitszonen bei Militärflugplätzen der Bundesminister für Landesverteidigung und
    4. 4.Ziffer 4außerhalb von Sicherheitszonen der Landeshauptmann.
  3. (3)Absatz 3Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn durch den Modellflug öffentliche Interessen nicht gefährdet werden können. Die Bestimmungen des § 128 Abs. 4 gelten sinngemäß.Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn durch den Modellflug öffentliche Interessen nicht gefährdet werden können. Die Bestimmungen des Paragraph 128, Absatz 4, gelten sinngemäß.

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