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(2) Sind die beiden Gerichte einig, so erlassen sie entsprechende Beschlüsse. Ist nach Ansicht beider Gerichte ein Auftrag zur Herstellung der Grundbuchsordnung zu erteilen, so obliegt das weitere Verfahren ausschließlich dem Gerichte, dessen Grundstück verkleinert werden soll.
(3) Sind die beiden Gerichte verschiedener Meinung, so ist zunächst die Ansicht des Gerichtes maßgebend, das eine weitergehende Veränderung annimmt, zum Beispiel nicht eine Mappenberechtigung, sondern die Erteilung eines Auftrages zur Herstellung der Grundbuchsordnung beabsichtigt. Erwächst dieser Beschluß in Rechtskraft, so sind beide Gerichte an diese Entscheidung gebunden.
(2) Sind die beiden Gerichte einig, so erlassen sie entsprechende Beschlüsse. Ist nach Ansicht beider Gerichte ein Auftrag zur Herstellung der Grundbuchsordnung zu erteilen, so obliegt das weitere Verfahren ausschließlich dem Gerichte, dessen Grundstück verkleinert werden soll.
(3) Sind die beiden Gerichte verschiedener Meinung, so ist zunächst die Ansicht des Gerichtes maßgebend, das eine weitergehende Veränderung annimmt, zum Beispiel nicht eine Mappenberechtigung, sondern die Erteilung eines Auftrages zur Herstellung der Grundbuchsordnung beabsichtigt. Erwächst dieser Beschluß in Rechtskraft, so sind beide Gerichte an diese Entscheidung gebunden.