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(2) Die erforderlichen Urkundenabschriften hat die Partei dem Verlassenschaftsgerichte rechtzeitig vorzulegen. Geschieht dies nicht, so sind sie von Amts wegen gegen Einhebung des Doppelten der für gerichtliche Abschriften zu entrichtenden Gebühr anzufertigen.
(3) Wird das öffentliche Buch, in dem die Eintragungen zu vollziehen sind, nicht bei dem Verlassenschaftsgerichte geführt, so hat dieses das zuständige Buchgericht um den Vollzug der Eintragung zu ersuchen.
(4) Wird ein Nachlaß vor der Bemessung und Sicherstellung oder Berichtigung der Erbgebühren, Immobiliargebühren und sonstigen Abgaben eingeantwortet, so sind die bücherlichen Eintragungen im Sinne des Absatzes 1 ohne Zustimmung der Finanzbehörde von Amts wegen erst ein Jahr nach dem Tage des Einantwortungsbeschlusses vorzunehmen (§ 27 des Gesetzes vom 6. Februar 1919, St. G. Bl. Nr. 98). Wird jedoch die Berichtigung oder ausreichende Sicherstellung der Erbgebühren, Immobiliargebühren und sonstigen Abgaben dem Gerichte von der Finanzbehörde vor Ablauf der einjährigen Frist mitgeteilt, so ist die Eintragung sofort, aber nicht vor Ablauf von sechs Wochen nach Eintritt der Rechtskraft des Einantwortungsbeschlusses einzuleiten.
(2) Die erforderlichen Urkundenabschriften hat die Partei dem Verlassenschaftsgerichte rechtzeitig vorzulegen. Geschieht dies nicht, so sind sie von Amts wegen gegen Einhebung des Doppelten der für gerichtliche Abschriften zu entrichtenden Gebühr anzufertigen.
(3) Wird das öffentliche Buch, in dem die Eintragungen zu vollziehen sind, nicht bei dem Verlassenschaftsgerichte geführt, so hat dieses das zuständige Buchgericht um den Vollzug der Eintragung zu ersuchen.
(4) Wird ein Nachlaß vor der Bemessung und Sicherstellung oder Berichtigung der Erbgebühren, Immobiliargebühren und sonstigen Abgaben eingeantwortet, so sind die bücherlichen Eintragungen im Sinne des Absatzes 1 ohne Zustimmung der Finanzbehörde von Amts wegen erst ein Jahr nach dem Tage des Einantwortungsbeschlusses vorzunehmen (§ 27 des Gesetzes vom 6. Februar 1919, St. G. Bl. Nr. 98). Wird jedoch die Berichtigung oder ausreichende Sicherstellung der Erbgebühren, Immobiliargebühren und sonstigen Abgaben dem Gerichte von der Finanzbehörde vor Ablauf der einjährigen Frist mitgeteilt, so ist die Eintragung sofort, aber nicht vor Ablauf von sechs Wochen nach Eintritt der Rechtskraft des Einantwortungsbeschlusses einzuleiten.