§ 30 LiegTeilG (weggefallen)

Liegenschaftsteilungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2009 bis 31.12.9999
V§ 30 LiegTeilG (weggefallen) seit 01.01.2009 weggefallen. Schlußbestimmungn

§ 30. Ein Grundstück ist jener Teil einer Katastralgemeinde, der im Grenzkataster oder im Grundsteuerkataster als solcher mit einer eigenen Nummer bezeichnet ist.

Stand vor dem 31.12.2008

In Kraft vom 01.07.1975 bis 31.12.2008
V§ 30 LiegTeilG (weggefallen) seit 01.01.2009 weggefallen. Schlußbestimmungn

§ 30. Ein Grundstück ist jener Teil einer Katastralgemeinde, der im Grenzkataster oder im Grundsteuerkataster als solcher mit einer eigenen Nummer bezeichnet ist.

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