§ 6 LMG 1975 (weggefallen)

Lebensmittelgesetz 1975

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 21.01.2006 bis 31.12.9999
Gebrauchsgegenstände

§ 6 LMG 1975 (weggefallen) seit 21.01.2006 weggefallen. Gebrauchsgegenstände sind

a)

Geschirre, Geräte, Umhüllungen, Überzüge oder Umschließungen, die für die Verwendung bei Lebensmitteln, Nahrungsergänzungsmitteln, Zusatzstoffen oder kosmetischen Mitteln bestimmt sind;

b)

Reinigungs-, Wasch- und Luftverbesserungsmittel, die zur Verwendung im Haushalt oder für Räume, Einrichtungen, Gegenstände oder Beförderungsmittel, die dem Verkehr mit Lebensmitteln, Nahrungsergänzungsmitteln, Zusatzstoffen oder kosmetischen Mitteln dienen, bestimmt sind;

c)

Farben, Beizen, Lacke, Kitte und Anstrichmittel für den Haushalt sowie für Räume, Einrichtungen, Gegenstände und Beförderungsmittel, die dem Verkehr mit Lebensmitteln, Nahrungsergänzungsmitteln oder Zusatzstoffen dienen;

d)

Spielwaren, Farben für Bilderbücher, Tusch- und Malfarben, Scherzartikel, Kerzen, Tapeten, Vorhänge, Möbelstoffe, Teppiche, Bodenbeläge, Perücken, ferner Kleidung und Bettwäsche sowie Mittel zu deren Behandlung;

e)

Geräte zur Körper- oder Gesundheitspflege;

f)

weiters alle jene Gegenstände, die nicht nur vorübergehend mit dem menschlichen Körper in Berührung kommen und zufolge ihrer Beschaffenheit geeignet sind, bei bestimmungsgemäßem Gebrauch die Gesundheit zu gefährden.

Stand vor dem 20.01.2006

In Kraft vom 15.08.2003 bis 20.01.2006
Gebrauchsgegenstände

§ 6 LMG 1975 (weggefallen) seit 21.01.2006 weggefallen. Gebrauchsgegenstände sind

a)

Geschirre, Geräte, Umhüllungen, Überzüge oder Umschließungen, die für die Verwendung bei Lebensmitteln, Nahrungsergänzungsmitteln, Zusatzstoffen oder kosmetischen Mitteln bestimmt sind;

b)

Reinigungs-, Wasch- und Luftverbesserungsmittel, die zur Verwendung im Haushalt oder für Räume, Einrichtungen, Gegenstände oder Beförderungsmittel, die dem Verkehr mit Lebensmitteln, Nahrungsergänzungsmitteln, Zusatzstoffen oder kosmetischen Mitteln dienen, bestimmt sind;

c)

Farben, Beizen, Lacke, Kitte und Anstrichmittel für den Haushalt sowie für Räume, Einrichtungen, Gegenstände und Beförderungsmittel, die dem Verkehr mit Lebensmitteln, Nahrungsergänzungsmitteln oder Zusatzstoffen dienen;

d)

Spielwaren, Farben für Bilderbücher, Tusch- und Malfarben, Scherzartikel, Kerzen, Tapeten, Vorhänge, Möbelstoffe, Teppiche, Bodenbeläge, Perücken, ferner Kleidung und Bettwäsche sowie Mittel zu deren Behandlung;

e)

Geräte zur Körper- oder Gesundheitspflege;

f)

weiters alle jene Gegenstände, die nicht nur vorübergehend mit dem menschlichen Körper in Berührung kommen und zufolge ihrer Beschaffenheit geeignet sind, bei bestimmungsgemäßem Gebrauch die Gesundheit zu gefährden.

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