§ 7 LMG 1975 (weggefallen)

Lebensmittelgesetz 1975

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 21.01.2006 bis 31.12.9999
II. ABSCHNITT

Lebensmittelverkehr

§ 7 LMG 1975. (1weggefallen) Es ist verboten, Lebensmittel, Nahrungsergänzungsmittel und Zusatzstoffe in Verkehr zu bringen, die

a)

gesundheitsschädlich;

b)

verdorben, unreif, nachgemacht, verfälscht oder wertgemindert sind, ohne daß dieser Umstand deutlich und allgemein verständlich kenntlich gemacht ist;

c)

falsch bezeichnet sind oder

d)

den nach § 10 erlassenen Verordnungen nicht entsprechen.

(2) Der Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz hat, wenn das zur Sicherung einer einwandfreien Nahrung oder zum Schutz der Verbraucher vor Gesundheitsschädigung oder Täuschung geboten ist, unter Bedachtnahme auf den jeweiligen Stand der Wissenschaft und der Technologie nach Anhören der Codexkommission durch Verordnung zu bestimmen, daß bestimmte unter das Verbot des Absseit 21.01.2006 weggefallen. 1 lit. b fallende Lebensmittel, Nahrungsergänzungsmittel oder Zusatzstoffe auch bei deutlicher und allgemein verständlicher Kenntlichmachung ihrer Beschaffenheit nicht in Verkehr gebracht werden dürfen.

Stand vor dem 20.01.2006

In Kraft vom 15.08.2003 bis 20.01.2006
II. ABSCHNITT

Lebensmittelverkehr

§ 7 LMG 1975. (1weggefallen) Es ist verboten, Lebensmittel, Nahrungsergänzungsmittel und Zusatzstoffe in Verkehr zu bringen, die

a)

gesundheitsschädlich;

b)

verdorben, unreif, nachgemacht, verfälscht oder wertgemindert sind, ohne daß dieser Umstand deutlich und allgemein verständlich kenntlich gemacht ist;

c)

falsch bezeichnet sind oder

d)

den nach § 10 erlassenen Verordnungen nicht entsprechen.

(2) Der Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz hat, wenn das zur Sicherung einer einwandfreien Nahrung oder zum Schutz der Verbraucher vor Gesundheitsschädigung oder Täuschung geboten ist, unter Bedachtnahme auf den jeweiligen Stand der Wissenschaft und der Technologie nach Anhören der Codexkommission durch Verordnung zu bestimmen, daß bestimmte unter das Verbot des Absseit 21.01.2006 weggefallen. 1 lit. b fallende Lebensmittel, Nahrungsergänzungsmittel oder Zusatzstoffe auch bei deutlicher und allgemein verständlicher Kenntlichmachung ihrer Beschaffenheit nicht in Verkehr gebracht werden dürfen.

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