Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(10) Auf Grund des Futtermittelgesetzes, BGBl. Nr. 97/1952, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 783/1974, ergangene Bescheide bleiben auch nach Wirksamkeitsbeginn dieses Bundesgesetzes in Kraft. Sie sind unter Gewährung einer angemessenen Aufbrauchsfrist aufzuheben, wenn sie Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Vorschriften nicht entsprechen. (10) Auf Grund des Futtermittelgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 97 aus 1952,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 783 aus 1974,, ergangene Bescheide bleiben auch nach Wirksamkeitsbeginn dieses Bundesgesetzes in Kraft. Sie sind unter Gewährung einer angemessenen Aufbrauchsfrist aufzuheben, wenn sie Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Vorschriften nicht entsprechen.
(10) Auf Grund des Futtermittelgesetzes, BGBl. Nr. 97/1952, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 783/1974, ergangene Bescheide bleiben auch nach Wirksamkeitsbeginn dieses Bundesgesetzes in Kraft. Sie sind unter Gewährung einer angemessenen Aufbrauchsfrist aufzuheben, wenn sie Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Vorschriften nicht entsprechen. (10) Auf Grund des Futtermittelgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 97 aus 1952,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 783 aus 1974,, ergangene Bescheide bleiben auch nach Wirksamkeitsbeginn dieses Bundesgesetzes in Kraft. Sie sind unter Gewährung einer angemessenen Aufbrauchsfrist aufzuheben, wenn sie Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Vorschriften nicht entsprechen.