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Pflanzen zur Gewinnung von Lebensmitteln
pflanzlicher Herkunft
§ 16 LMG 1975. (1weggefallen) Die Bestimmungen der Absseit 21.01.2006 weggefallen. 2 bis 6 gelten für Pflanzen, die für die Gewinnung von Lebensmitteln pflanzlicher Herkunft bestimmt sind.
(2) Es ist verboten
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(3) Die nach dem Pflanzenschutzgesetz vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz zugelassenen Mittel gelten als zugelassene Stoffe nach diesem Gesetz. Die auf Grund des Pflanzenschutzgesetzes für die Inverkehrsetzung vorgeschriebenen Anwendungsbestimmungen gelten als Anwendungsvorschriften im Sinne des Abs. 2.
(4) Der Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, wenn das mit der Sicherung einer einwandfreien Nahrung und dem Schutz der Verbraucher vor Gesundheitsschädigung vereinbar ist, unter Bedachtnahme auf den jeweiligen Stand der Wissenschaft, auf Antrag Stoffe im Sinne des Abs. 2, die nicht vom Pflanzenschutzgesetz erfaßt sind, sowie Mittel, die solche Stoffe enthalten, mit Bescheid zuzulassen. Gleichzeitig sind, sofern das zur Sicherung einer einwandfreien Nahrung und dem Schutz der Verbraucher vor Gesundheitsschädigung geboten ist, für die Inverkehrsetzung Anwendungsvorschriften zu erlassen und bestimmte Bezeichnungen vorzuschreiben.
(5) Die Bescheide nach den Abs. 3 und 4 sind aufzuheben oder abzuändern, wenn das zur Sicherung einer einwandfreien Nahrung oder zum Schutz der Verbraucher vor Gesundheitsschädigung geboten ist.
(6) Der Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, wenn das zur Sicherung einer einwandfreien Nahrung oder zum Schutz der Verbraucher vor Gesundheitsschädigung geboten ist, mit Verordnung die in Lebensmitteln pflanzlicher Herkunft erlaubten Rückstände von Stoffen und deren Umsetzungsprodukten festzulegen und die Stoffe zu bestimmen, von denen in Lebensmitteln pflanzlicher Herkunft keine nachweisbaren Rückstände vorhanden sein dürfen.
Pflanzen zur Gewinnung von Lebensmitteln
pflanzlicher Herkunft
§ 16 LMG 1975. (1weggefallen) Die Bestimmungen der Absseit 21.01.2006 weggefallen. 2 bis 6 gelten für Pflanzen, die für die Gewinnung von Lebensmitteln pflanzlicher Herkunft bestimmt sind.
(2) Es ist verboten
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(3) Die nach dem Pflanzenschutzgesetz vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz zugelassenen Mittel gelten als zugelassene Stoffe nach diesem Gesetz. Die auf Grund des Pflanzenschutzgesetzes für die Inverkehrsetzung vorgeschriebenen Anwendungsbestimmungen gelten als Anwendungsvorschriften im Sinne des Abs. 2.
(4) Der Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, wenn das mit der Sicherung einer einwandfreien Nahrung und dem Schutz der Verbraucher vor Gesundheitsschädigung vereinbar ist, unter Bedachtnahme auf den jeweiligen Stand der Wissenschaft, auf Antrag Stoffe im Sinne des Abs. 2, die nicht vom Pflanzenschutzgesetz erfaßt sind, sowie Mittel, die solche Stoffe enthalten, mit Bescheid zuzulassen. Gleichzeitig sind, sofern das zur Sicherung einer einwandfreien Nahrung und dem Schutz der Verbraucher vor Gesundheitsschädigung geboten ist, für die Inverkehrsetzung Anwendungsvorschriften zu erlassen und bestimmte Bezeichnungen vorzuschreiben.
(5) Die Bescheide nach den Abs. 3 und 4 sind aufzuheben oder abzuändern, wenn das zur Sicherung einer einwandfreien Nahrung oder zum Schutz der Verbraucher vor Gesundheitsschädigung geboten ist.
(6) Der Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, wenn das zur Sicherung einer einwandfreien Nahrung oder zum Schutz der Verbraucher vor Gesundheitsschädigung geboten ist, mit Verordnung die in Lebensmitteln pflanzlicher Herkunft erlaubten Rückstände von Stoffen und deren Umsetzungsprodukten festzulegen und die Stoffe zu bestimmen, von denen in Lebensmitteln pflanzlicher Herkunft keine nachweisbaren Rückstände vorhanden sein dürfen.