§ 18 LMG 1975 (weggefallen)

Lebensmittelgesetz 1975

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 21.01.2006 bis 31.12.9999
Nahrungsergänzungsmittel

§ 18 LMG 1975. (1weggefallen) Es ist verboten, Nahrungsergänzungsmittel vor ihrer Meldung beim Bundesministerium für soziale Sicherheit und Generationen in Verkehr zu bringenseit 21.01.2006 weggefallen.

(2) Mit der Meldung gemäß Abs. 1 ist ein Muster des für das Nahrungsergänzungsmittel verwendeten Etiketts vorzulegen.

Stand vor dem 20.01.2006

In Kraft vom 15.08.2003 bis 20.01.2006
Nahrungsergänzungsmittel

§ 18 LMG 1975. (1weggefallen) Es ist verboten, Nahrungsergänzungsmittel vor ihrer Meldung beim Bundesministerium für soziale Sicherheit und Generationen in Verkehr zu bringenseit 21.01.2006 weggefallen.

(2) Mit der Meldung gemäß Abs. 1 ist ein Muster des für das Nahrungsergänzungsmittel verwendeten Etiketts vorzulegen.

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