§ 19 LMG 1975 (weggefallen)

Lebensmittelgesetz 1975

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 21.01.2006 bis 31.12.9999
Kennzeichnung von Lebensmitteln, Verzehrprodukten

(Anm.: richtig: Nahrungsergänzungsmitteln)

und Zusatzstoffen

§ 19 LMG 1975. (1weggefallen) Der Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie zum Schutz vor Täuschung oder im Interesse einer ausreichenden Information der beteiligten Verkehrskreise mit Verordnung bestimmen, daß Lebensmittel, Nahrungsergänzungsmittel und Zusatzstoffe nur unter bestimmter Kennzeichnung in Verkehr gebracht werden dürfenseit 21.01.2006 weggefallen.

(2) Verordnungen nach Abs. 1 haben Art, Inhalt und Umfang der Kennzeichnung und die Warengruppen anzugeben, auf die sich die Kennzeichnung bezieht. Als Kennzeichnungen, die dem Ausschluß der Täuschung und dem Interesse nach ausreichender Information der beteiligten Verkehrskreise dienen, gelten insbesondere folgende Angaben:

a)

die handelsübliche Sachbezeichnung;

b)

Mengenangabe (Füllgewicht, Füllvolumen, Stückzahl, Portionen, Ausgiebigkeit);

c)

Verfahren der Haltbarmachung;

d)

Lagerbedingungen;

e)

Zeitpunkt der Verpackung;

f)

empfohlene Aufbrauchsfrist in Verbindung mit lit. d;

g)

Art und Menge zugesetzter Vitamine;

h)

Angabe der Bestandteile nach ihrer Gattungsbezeichnung;

i)

Kaloriengehalt;

k)

enthaltene Zusatzstoffe;

l)

Name (Firma oder Firmenschlagwort) und Sitz der erzeugenden, verpackenden oder vertreibenden Unternehmung;

m)

das Erzeugungsland bei ausländischen Erzeugnissen.

Stand vor dem 20.01.2006

In Kraft vom 15.08.2003 bis 20.01.2006
Kennzeichnung von Lebensmitteln, Verzehrprodukten

(Anm.: richtig: Nahrungsergänzungsmitteln)

und Zusatzstoffen

§ 19 LMG 1975. (1weggefallen) Der Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie zum Schutz vor Täuschung oder im Interesse einer ausreichenden Information der beteiligten Verkehrskreise mit Verordnung bestimmen, daß Lebensmittel, Nahrungsergänzungsmittel und Zusatzstoffe nur unter bestimmter Kennzeichnung in Verkehr gebracht werden dürfenseit 21.01.2006 weggefallen.

(2) Verordnungen nach Abs. 1 haben Art, Inhalt und Umfang der Kennzeichnung und die Warengruppen anzugeben, auf die sich die Kennzeichnung bezieht. Als Kennzeichnungen, die dem Ausschluß der Täuschung und dem Interesse nach ausreichender Information der beteiligten Verkehrskreise dienen, gelten insbesondere folgende Angaben:

a)

die handelsübliche Sachbezeichnung;

b)

Mengenangabe (Füllgewicht, Füllvolumen, Stückzahl, Portionen, Ausgiebigkeit);

c)

Verfahren der Haltbarmachung;

d)

Lagerbedingungen;

e)

Zeitpunkt der Verpackung;

f)

empfohlene Aufbrauchsfrist in Verbindung mit lit. d;

g)

Art und Menge zugesetzter Vitamine;

h)

Angabe der Bestandteile nach ihrer Gattungsbezeichnung;

i)

Kaloriengehalt;

k)

enthaltene Zusatzstoffe;

l)

Name (Firma oder Firmenschlagwort) und Sitz der erzeugenden, verpackenden oder vertreibenden Unternehmung;

m)

das Erzeugungsland bei ausländischen Erzeugnissen.

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