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(Anm.: richtig: Nahrungsergänzungsmitteln)
und Zusatzstoffen
§ 19 LMG 1975. (1weggefallen) Der Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie zum Schutz vor Täuschung oder im Interesse einer ausreichenden Information der beteiligten Verkehrskreise mit Verordnung bestimmen, daß Lebensmittel, Nahrungsergänzungsmittel und Zusatzstoffe nur unter bestimmter Kennzeichnung in Verkehr gebracht werden dürfenseit 21.01.2006 weggefallen.
(2) Verordnungen nach Abs. 1 haben Art, Inhalt und Umfang der Kennzeichnung und die Warengruppen anzugeben, auf die sich die Kennzeichnung bezieht. Als Kennzeichnungen, die dem Ausschluß der Täuschung und dem Interesse nach ausreichender Information der beteiligten Verkehrskreise dienen, gelten insbesondere folgende Angaben:
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(Anm.: richtig: Nahrungsergänzungsmitteln)
und Zusatzstoffen
§ 19 LMG 1975. (1weggefallen) Der Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie zum Schutz vor Täuschung oder im Interesse einer ausreichenden Information der beteiligten Verkehrskreise mit Verordnung bestimmen, daß Lebensmittel, Nahrungsergänzungsmittel und Zusatzstoffe nur unter bestimmter Kennzeichnung in Verkehr gebracht werden dürfenseit 21.01.2006 weggefallen.
(2) Verordnungen nach Abs. 1 haben Art, Inhalt und Umfang der Kennzeichnung und die Warengruppen anzugeben, auf die sich die Kennzeichnung bezieht. Als Kennzeichnungen, die dem Ausschluß der Täuschung und dem Interesse nach ausreichender Information der beteiligten Verkehrskreise dienen, gelten insbesondere folgende Angaben:
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