§ 22 LMG 1975 (weggefallen)

Lebensmittelgesetz 1975

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 21.01.2006 bis 31.12.9999
§ 22 LMG 1975. (1weggefallen) Der Landeshauptmann hat, soweit eine nachteilige Beeinflussung von Lebensmitteln, Nahrungsergänzungsmitteln oder Zusatzstoffen in hygienischer Hinsicht durch Außerachtlassung der im § 20 gebotenen Sorgfalt zu besorgen ist, auch wenn Bestimmungen im Sinne des § 21 nicht erlassen sind, Maßnahmen und Vorkehrungen im Einzelfall mit Bescheid zu verfügenseit 21.01.2006 weggefallen.

(2) Bescheide verlieren ihre Wirksamkeit, soweit nachträglich Verordnungen nach § 21 erlassen werden.

Stand vor dem 20.01.2006

In Kraft vom 15.08.2003 bis 20.01.2006
§ 22 LMG 1975. (1weggefallen) Der Landeshauptmann hat, soweit eine nachteilige Beeinflussung von Lebensmitteln, Nahrungsergänzungsmitteln oder Zusatzstoffen in hygienischer Hinsicht durch Außerachtlassung der im § 20 gebotenen Sorgfalt zu besorgen ist, auch wenn Bestimmungen im Sinne des § 21 nicht erlassen sind, Maßnahmen und Vorkehrungen im Einzelfall mit Bescheid zu verfügenseit 21.01.2006 weggefallen.

(2) Bescheide verlieren ihre Wirksamkeit, soweit nachträglich Verordnungen nach § 21 erlassen werden.

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