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(2) Die Information gemäß § 1 hat zu enthalten:
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(3) Wenn auf Grund von Benachrichtigungen durch die Kommission der Europäischen Gemeinschaft der begründete Verdacht besteht, dass Lebensmittel, Verzehrprodukte (Anm.: richtig: Nahrungsergänzungsmittel) oder Zusatzstoffe einer bestimmten Herkunft oder einer bestimmten Beschaffenheit gesundheitsschädlich (§ 8 lit. a) sind, oder wenn und soweit dies zur Vollziehung einer zum Schutz gegen solche gesundheitsschädlichen Waren getroffenen Entscheidung der Kommission der Europäischen Gemeinschaft erforderlich ist, hat der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen, wenn durch die gesundheitsschädliche Ware eine größere Bevölkerungsgruppe gefährdet werden könnte und daher Gemeingefährdung zu befürchten ist, durch Verordnung die zur Abwehr dieser Gefährdung erforderlichen Maßnahmen zu treffen.
(4) Durch Verordnung gemäß Abs. 3 kann insbesondere
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(5) Verordnungen gemäß Abs. 3 sind durch Veröffentlichung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung bekannt zu machen und treten mit dieser Veröffentlichung in Kraft.
(2) Die Information gemäß § 1 hat zu enthalten:
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(3) Wenn auf Grund von Benachrichtigungen durch die Kommission der Europäischen Gemeinschaft der begründete Verdacht besteht, dass Lebensmittel, Verzehrprodukte (Anm.: richtig: Nahrungsergänzungsmittel) oder Zusatzstoffe einer bestimmten Herkunft oder einer bestimmten Beschaffenheit gesundheitsschädlich (§ 8 lit. a) sind, oder wenn und soweit dies zur Vollziehung einer zum Schutz gegen solche gesundheitsschädlichen Waren getroffenen Entscheidung der Kommission der Europäischen Gemeinschaft erforderlich ist, hat der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen, wenn durch die gesundheitsschädliche Ware eine größere Bevölkerungsgruppe gefährdet werden könnte und daher Gemeingefährdung zu befürchten ist, durch Verordnung die zur Abwehr dieser Gefährdung erforderlichen Maßnahmen zu treffen.
(4) Durch Verordnung gemäß Abs. 3 kann insbesondere
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(5) Verordnungen gemäß Abs. 3 sind durch Veröffentlichung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung bekannt zu machen und treten mit dieser Veröffentlichung in Kraft.