§ 25a LMG 1975 (weggefallen)

Lebensmittelgesetz 1975

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 21.01.2006 bis 31.12.9999
Paragraph 25 a,§ 25a LMG 1975 (1weggefallen) Wenn auf Grund des Befundes und Gutachtens einer Bundesanstalt für Lebensmitteluntersuchung oder einer solchen Untersuchungsanstalt anderer Gebietskörperschaften Lebensmittel, Nahrungsergänzungsmittel oder Zusatzstoffe gesundheitsschädlich (Paragraph 8, Litera a,) sind, so hat der Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz, wenn durch die gesundheitsschädliche Ware eine größere Bevölkerungsgruppe gefährdet ist und daher Gemeingefährdung vorliegt, die Öffentlichkeit zu informierenseit 21.01.2006 weggefallen.

  1. (2)Absatz 2Die Information gemäß § 1 hat zu enthalten:Die Information gemäß Paragraph eins, hat zu enthalten:
    1. 1.Ziffer einsdie Bezeichnung der Ware,
    2. 2.Ziffer 2den Hersteller, Importeur oder Vertreiber,
    3. 3.Ziffer 3weshalb die Ware gesundheitsschädlich ist,
    4. 4.Ziffer 4die Warnung vor dem Verbrauch der Ware und
    5. 5.Ziffer 5den Hinweis, daß die Warnung nicht besagt, daß die Gesundheitsschädlichkeit der Ware vom Erzeuger (Importeur, Vertreiber) verursacht worden ist.
  2. (3)Absatz 3Wenn auf Grund von Benachrichtigungen durch die Kommission der Europäischen Gemeinschaft der begründete Verdacht besteht, dass Lebensmittel, Verzehrprodukte (Anm.: richtig: Nahrungsergänzungsmittel) oder Zusatzstoffe einer bestimmten Herkunft oder einer bestimmten Beschaffenheit gesundheitsschädlich (§ 8 lit. a) sind, oder wenn und soweit dies zur Vollziehung einer zum Schutz gegen solche gesundheitsschädlichen Waren getroffenen Entscheidung der Kommission der Europäischen Gemeinschaft erforderlich ist, hat der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen, wenn durch die gesundheitsschädliche Ware eine größere Bevölkerungsgruppe gefährdet werden könnte und daher Gemeingefährdung zu befürchten ist, durch Verordnung die zur Abwehr dieser Gefährdung erforderlichen Maßnahmen zu treffen.Wenn auf Grund von Benachrichtigungen durch die Kommission der Europäischen Gemeinschaft der begründete Verdacht besteht, dass Lebensmittel, Verzehrprodukte Anmerkung, richtig: Nahrungsergänzungsmittel) oder Zusatzstoffe einer bestimmten Herkunft oder einer bestimmten Beschaffenheit gesundheitsschädlich (Paragraph 8, Litera a,) sind, oder wenn und soweit dies zur Vollziehung einer zum Schutz gegen solche gesundheitsschädlichen Waren getroffenen Entscheidung der Kommission der Europäischen Gemeinschaft erforderlich ist, hat der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen, wenn durch die gesundheitsschädliche Ware eine größere Bevölkerungsgruppe gefährdet werden könnte und daher Gemeingefährdung zu befürchten ist, durch Verordnung die zur Abwehr dieser Gefährdung erforderlichen Maßnahmen zu treffen.
  3. (4)Absatz 4Durch Verordnung gemäß Abs. 3 kann insbesondereDurch Verordnung gemäß Absatz 3, kann insbesondere
    1. 1.Ziffer einsdie Verständigung der Behörde (§ 35) über die vorhandenen Lagerbestände dieser Ware,die Verständigung der Behörde (Paragraph 35,) über die vorhandenen Lagerbestände dieser Ware,
    2. 2.Ziffer 2die Verständigung der Behörde (§ 35), wann, von wem und in welcher Menge diese Ware bezogen und wann, an welche Betriebe und in welcher Menge diese Ware abgegeben worden ist, unddie Verständigung der Behörde (Paragraph 35,), wann, von wem und in welcher Menge diese Ware bezogen und wann, an welche Betriebe und in welcher Menge diese Ware abgegeben worden ist, und
    3. 3.Ziffer 3die Rückholung und schadlose Entsorgung dieser Ware
    angeordnet werden.
  4. (5)Absatz 5Verordnungen gemäß Abs. 3 sind durch Veröffentlichung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung bekannt zu machen und treten mit dieser Veröffentlichung in Kraft.Verordnungen gemäß Absatz 3, sind durch Veröffentlichung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung bekannt zu machen und treten mit dieser Veröffentlichung in Kraft.

Stand vor dem 20.01.2006

In Kraft vom 15.08.2003 bis 20.01.2006
Paragraph 25 a,§ 25a LMG 1975 (1weggefallen) Wenn auf Grund des Befundes und Gutachtens einer Bundesanstalt für Lebensmitteluntersuchung oder einer solchen Untersuchungsanstalt anderer Gebietskörperschaften Lebensmittel, Nahrungsergänzungsmittel oder Zusatzstoffe gesundheitsschädlich (Paragraph 8, Litera a,) sind, so hat der Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz, wenn durch die gesundheitsschädliche Ware eine größere Bevölkerungsgruppe gefährdet ist und daher Gemeingefährdung vorliegt, die Öffentlichkeit zu informierenseit 21.01.2006 weggefallen.

  1. (2)Absatz 2Die Information gemäß § 1 hat zu enthalten:Die Information gemäß Paragraph eins, hat zu enthalten:
    1. 1.Ziffer einsdie Bezeichnung der Ware,
    2. 2.Ziffer 2den Hersteller, Importeur oder Vertreiber,
    3. 3.Ziffer 3weshalb die Ware gesundheitsschädlich ist,
    4. 4.Ziffer 4die Warnung vor dem Verbrauch der Ware und
    5. 5.Ziffer 5den Hinweis, daß die Warnung nicht besagt, daß die Gesundheitsschädlichkeit der Ware vom Erzeuger (Importeur, Vertreiber) verursacht worden ist.
  2. (3)Absatz 3Wenn auf Grund von Benachrichtigungen durch die Kommission der Europäischen Gemeinschaft der begründete Verdacht besteht, dass Lebensmittel, Verzehrprodukte (Anm.: richtig: Nahrungsergänzungsmittel) oder Zusatzstoffe einer bestimmten Herkunft oder einer bestimmten Beschaffenheit gesundheitsschädlich (§ 8 lit. a) sind, oder wenn und soweit dies zur Vollziehung einer zum Schutz gegen solche gesundheitsschädlichen Waren getroffenen Entscheidung der Kommission der Europäischen Gemeinschaft erforderlich ist, hat der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen, wenn durch die gesundheitsschädliche Ware eine größere Bevölkerungsgruppe gefährdet werden könnte und daher Gemeingefährdung zu befürchten ist, durch Verordnung die zur Abwehr dieser Gefährdung erforderlichen Maßnahmen zu treffen.Wenn auf Grund von Benachrichtigungen durch die Kommission der Europäischen Gemeinschaft der begründete Verdacht besteht, dass Lebensmittel, Verzehrprodukte Anmerkung, richtig: Nahrungsergänzungsmittel) oder Zusatzstoffe einer bestimmten Herkunft oder einer bestimmten Beschaffenheit gesundheitsschädlich (Paragraph 8, Litera a,) sind, oder wenn und soweit dies zur Vollziehung einer zum Schutz gegen solche gesundheitsschädlichen Waren getroffenen Entscheidung der Kommission der Europäischen Gemeinschaft erforderlich ist, hat der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen, wenn durch die gesundheitsschädliche Ware eine größere Bevölkerungsgruppe gefährdet werden könnte und daher Gemeingefährdung zu befürchten ist, durch Verordnung die zur Abwehr dieser Gefährdung erforderlichen Maßnahmen zu treffen.
  3. (4)Absatz 4Durch Verordnung gemäß Abs. 3 kann insbesondereDurch Verordnung gemäß Absatz 3, kann insbesondere
    1. 1.Ziffer einsdie Verständigung der Behörde (§ 35) über die vorhandenen Lagerbestände dieser Ware,die Verständigung der Behörde (Paragraph 35,) über die vorhandenen Lagerbestände dieser Ware,
    2. 2.Ziffer 2die Verständigung der Behörde (§ 35), wann, von wem und in welcher Menge diese Ware bezogen und wann, an welche Betriebe und in welcher Menge diese Ware abgegeben worden ist, unddie Verständigung der Behörde (Paragraph 35,), wann, von wem und in welcher Menge diese Ware bezogen und wann, an welche Betriebe und in welcher Menge diese Ware abgegeben worden ist, und
    3. 3.Ziffer 3die Rückholung und schadlose Entsorgung dieser Ware
    angeordnet werden.
  4. (5)Absatz 5Verordnungen gemäß Abs. 3 sind durch Veröffentlichung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung bekannt zu machen und treten mit dieser Veröffentlichung in Kraft.Verordnungen gemäß Absatz 3, sind durch Veröffentlichung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung bekannt zu machen und treten mit dieser Veröffentlichung in Kraft.

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