§ 26 LMG 1975 (weggefallen)

Lebensmittelgesetz 1975

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 21.01.2006 bis 31.12.9999
Paragraph 26,§ 26 LMG 1975 (1weggefallen) Es ist verboten, kosmetische Mittel in Verkehr zu bringen, die

  1. a)Litera abei bestimmungsgemäßem oder vorauszusehendem Gebrauch gesundheitsschädlich sind;
  2. b)Litera bnicht zugelassene, den Zulassungsbedingungen nicht entsprechende oder unerlaubte Mengen von pharmakologisch wirksamen Stoffen oder Farbstoffe enthalten;
  3. c)Litera cverdorben sind;
  4. d)Litera dfalsch bezeichnet sind;
  5. e)Litera eden nach § 27 erlassenen Vorschriften nicht entsprechen.den nach Paragraph 27, erlassenen Vorschriften nicht entsprechen.
  1. (2)Absatz 2§ 8 lit. a und b sowie § 8 lit. f, ausgenommen die Wortfolge "oder mit verbotenen krankheitsbezogenen Angaben (§ 9)", gelten sinngemäß.Paragraph 8, Litera a und b sowie Paragraph 8, Litera f,, ausgenommen die Wortfolge "oder mit verbotenen krankheitsbezogenen Angaben (Paragraph 9,)", gelten sinngemäß.
  2. (3)Absatz 3Die §§ 20 bis 24 und 25a gelten sinngemäß auch für kosmetische Mittel.Die Paragraphen 20 bis 24 und 25a gelten sinngemäß auch für kosmetische Mittel.
  3. (4)Absatz 4Erzeuger und Importeure haben die Zusammensetzung bestimmter kosmetischer Mittel der zuständigen Untersuchungsanstalt auf Verlangen bekanntzugeben, wenn diese in einem konkreten Anlaßfall zum Schutz der Gesundheit Aufklärung benötigt.
seit 21.01.2006 weggefallen.

Stand vor dem 20.01.2006

In Kraft vom 15.08.2003 bis 20.01.2006
Paragraph 26,§ 26 LMG 1975 (1weggefallen) Es ist verboten, kosmetische Mittel in Verkehr zu bringen, die

  1. a)Litera abei bestimmungsgemäßem oder vorauszusehendem Gebrauch gesundheitsschädlich sind;
  2. b)Litera bnicht zugelassene, den Zulassungsbedingungen nicht entsprechende oder unerlaubte Mengen von pharmakologisch wirksamen Stoffen oder Farbstoffe enthalten;
  3. c)Litera cverdorben sind;
  4. d)Litera dfalsch bezeichnet sind;
  5. e)Litera eden nach § 27 erlassenen Vorschriften nicht entsprechen.den nach Paragraph 27, erlassenen Vorschriften nicht entsprechen.
  1. (2)Absatz 2§ 8 lit. a und b sowie § 8 lit. f, ausgenommen die Wortfolge "oder mit verbotenen krankheitsbezogenen Angaben (§ 9)", gelten sinngemäß.Paragraph 8, Litera a und b sowie Paragraph 8, Litera f,, ausgenommen die Wortfolge "oder mit verbotenen krankheitsbezogenen Angaben (Paragraph 9,)", gelten sinngemäß.
  2. (3)Absatz 3Die §§ 20 bis 24 und 25a gelten sinngemäß auch für kosmetische Mittel.Die Paragraphen 20 bis 24 und 25a gelten sinngemäß auch für kosmetische Mittel.
  3. (4)Absatz 4Erzeuger und Importeure haben die Zusammensetzung bestimmter kosmetischer Mittel der zuständigen Untersuchungsanstalt auf Verlangen bekanntzugeben, wenn diese in einem konkreten Anlaßfall zum Schutz der Gesundheit Aufklärung benötigt.
seit 21.01.2006 weggefallen.

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