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Verkehr mit kosmetischen Mitteln
§ 26 LMG 1975. (1weggefallen) Es ist verboten, kosmetische Mittel in Verkehr zu bringen, die
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(2) § 8 litseit 21.01.2006 weggefallen. a und b sowie § 8 lit. f, ausgenommen die Wortfolge "oder mit verbotenen krankheitsbezogenen Angaben (§ 9)", gelten sinngemäß.
(3) Die §§ 20 bis 24 und 25a gelten sinngemäß auch für kosmetische Mittel.
(4) Erzeuger und Importeure haben die Zusammensetzung bestimmter kosmetischer Mittel der zuständigen Untersuchungsanstalt auf Verlangen bekanntzugeben, wenn diese in einem konkreten Anlaßfall zum Schutz der Gesundheit Aufklärung benötigt.
Verkehr mit kosmetischen Mitteln
§ 26 LMG 1975. (1weggefallen) Es ist verboten, kosmetische Mittel in Verkehr zu bringen, die
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(2) § 8 litseit 21.01.2006 weggefallen. a und b sowie § 8 lit. f, ausgenommen die Wortfolge "oder mit verbotenen krankheitsbezogenen Angaben (§ 9)", gelten sinngemäß.
(3) Die §§ 20 bis 24 und 25a gelten sinngemäß auch für kosmetische Mittel.
(4) Erzeuger und Importeure haben die Zusammensetzung bestimmter kosmetischer Mittel der zuständigen Untersuchungsanstalt auf Verlangen bekanntzugeben, wenn diese in einem konkreten Anlaßfall zum Schutz der Gesundheit Aufklärung benötigt.