§ 28 LMG 1975 (weggefallen)

Lebensmittelgesetz 1975

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 21.01.2006 bis 31.12.9999
IV. ABSCHNITT

Verkehr mit Gebrauchsgegenständen

§ 28 LMG 1975. (1weggefallen) Es ist verboten, Gebrauchsgegenstände in Verkehr zu bringen, die

a)

bei bestimmungsgemäßem oder vorauszusehendem Gebrauch gesundheitsschädlich sind;

b)

bei bestimmungsgemäßem Gebrauch geeignet sind, Lebensmittel, Nahrungsergänzungsmittel, Zusatzstoffe oder kosmetische Mittel nachteilig zu beeinflussen;

c)

falsch bezeichnet sind und unter § 6 lit. a, b oder e fallen;

d)

den nach § 29 erlassenen Vorschriften nicht entsprechen.

§ 8 lit. a und f gelten sinngemäß.

(2) Es ist verboten, Stoffe, die bisher nicht für die Herstellung von Gebrauchgegenständen im Sinne des § 6 litseit 21.01.2006 weggefallen. a rechtmäßig Verwendung gefunden haben, vor erfolgter Zulassung oder entgegen den Zulassungsbedingungen für diese Zwecke in Verkehr zu bringen.

(3) Es ist verboten, für die Herstellung von Gebrauchsgegenständen nach § 6 lit. b Stoffe, die nicht zugelassen sind oder den Zulassungsbedingungen nicht entsprechen, in Verkehr zu bringen.

(4) Es ist verboten, Gebrauchsgegenstände im Sinne der Abs. 2 und 3 mit nicht zugelassenen oder den Zulassungsbedingungen nicht entsprechenden Stoffen oder entgegen den Zulassungsbedingungen in Verkehr zu bringen.

(5) Es ist verboten, Spielwaren für Kleinkinder in Verkehr zu bringen, die mit ekelerregendem Geschmack behaftet oder nicht speichel- oder schweißecht sind.

(6) Erzeuger und Importeure haben die Zusammensetzung bestimmter Gebrauchsgegenstände der zuständigen Untersuchungsanstalt auf Verlangen bekanntzugeben, wenn diese in einem konkreten Anlaßfall zum Schutz der Gesundheit Aufklärung benötigt.

Stand vor dem 20.01.2006

In Kraft vom 15.08.2003 bis 20.01.2006
IV. ABSCHNITT

Verkehr mit Gebrauchsgegenständen

§ 28 LMG 1975. (1weggefallen) Es ist verboten, Gebrauchsgegenstände in Verkehr zu bringen, die

a)

bei bestimmungsgemäßem oder vorauszusehendem Gebrauch gesundheitsschädlich sind;

b)

bei bestimmungsgemäßem Gebrauch geeignet sind, Lebensmittel, Nahrungsergänzungsmittel, Zusatzstoffe oder kosmetische Mittel nachteilig zu beeinflussen;

c)

falsch bezeichnet sind und unter § 6 lit. a, b oder e fallen;

d)

den nach § 29 erlassenen Vorschriften nicht entsprechen.

§ 8 lit. a und f gelten sinngemäß.

(2) Es ist verboten, Stoffe, die bisher nicht für die Herstellung von Gebrauchgegenständen im Sinne des § 6 litseit 21.01.2006 weggefallen. a rechtmäßig Verwendung gefunden haben, vor erfolgter Zulassung oder entgegen den Zulassungsbedingungen für diese Zwecke in Verkehr zu bringen.

(3) Es ist verboten, für die Herstellung von Gebrauchsgegenständen nach § 6 lit. b Stoffe, die nicht zugelassen sind oder den Zulassungsbedingungen nicht entsprechen, in Verkehr zu bringen.

(4) Es ist verboten, Gebrauchsgegenstände im Sinne der Abs. 2 und 3 mit nicht zugelassenen oder den Zulassungsbedingungen nicht entsprechenden Stoffen oder entgegen den Zulassungsbedingungen in Verkehr zu bringen.

(5) Es ist verboten, Spielwaren für Kleinkinder in Verkehr zu bringen, die mit ekelerregendem Geschmack behaftet oder nicht speichel- oder schweißecht sind.

(6) Erzeuger und Importeure haben die Zusammensetzung bestimmter Gebrauchsgegenstände der zuständigen Untersuchungsanstalt auf Verlangen bekanntzugeben, wenn diese in einem konkreten Anlaßfall zum Schutz der Gesundheit Aufklärung benötigt.

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