§ 28 LMG 1975 (weggefallen)

Lebensmittelgesetz 1975

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 21.01.2006 bis 31.12.9999
Paragraph 28,§ 28 LMG 1975 (1weggefallen) Es ist verboten, Gebrauchsgegenstände in Verkehr zu bringen, die

  1. a)Litera abei bestimmungsgemäßem oder vorauszusehendem Gebrauch gesundheitsschädlich sind;
  2. b)Litera bbei bestimmungsgemäßem Gebrauch geeignet sind, Lebensmittel, Nahrungsergänzungsmittel, Zusatzstoffe oder kosmetische Mittel nachteilig zu beeinflussen;
  3. c)Litera cfalsch bezeichnet sind und unter § 6 lit. a, b oder e fallen;falsch bezeichnet sind und unter Paragraph 6, Litera a,, b oder e fallen;
  4. d)Litera dden nach § 29 erlassenen Vorschriften nicht entsprechen.den nach Paragraph 29, erlassenen Vorschriften nicht entsprechen.
§ 8 litseit 21.01.2006 weggefallen. a und f gelten sinngemäß.Paragraph 8, Litera a und f gelten sinngemäß.
  1. (2)Absatz 2Es ist verboten, Stoffe, die bisher nicht für die Herstellung von Gebrauchgegenständen im Sinne des § 6 lit. a rechtmäßig Verwendung gefunden haben, vor erfolgter Zulassung oder entgegen den Zulassungsbedingungen für diese Zwecke in Verkehr zu bringen.Es ist verboten, Stoffe, die bisher nicht für die Herstellung von Gebrauchgegenständen im Sinne des Paragraph 6, Litera a, rechtmäßig Verwendung gefunden haben, vor erfolgter Zulassung oder entgegen den Zulassungsbedingungen für diese Zwecke in Verkehr zu bringen.
  2. (3)Absatz 3Es ist verboten, für die Herstellung von Gebrauchsgegenständen nach § 6 lit. b Stoffe, die nicht zugelassen sind oder den Zulassungsbedingungen nicht entsprechen, in Verkehr zu bringen.Es ist verboten, für die Herstellung von Gebrauchsgegenständen nach Paragraph 6, Litera b, Stoffe, die nicht zugelassen sind oder den Zulassungsbedingungen nicht entsprechen, in Verkehr zu bringen.
  3. (4)Absatz 4Es ist verboten, Gebrauchsgegenstände im Sinne der Abs. 2 und 3 mit nicht zugelassenen oder den Zulassungsbedingungen nicht entsprechenden Stoffen oder entgegen den Zulassungsbedingungen in Verkehr zu bringen.Es ist verboten, Gebrauchsgegenstände im Sinne der Absatz 2 und 3 mit nicht zugelassenen oder den Zulassungsbedingungen nicht entsprechenden Stoffen oder entgegen den Zulassungsbedingungen in Verkehr zu bringen.
  4. (5)Absatz 5Es ist verboten, Spielwaren für Kleinkinder in Verkehr zu bringen, die mit ekelerregendem Geschmack behaftet oder nicht speichel- oder schweißecht sind.
  5. (6)Absatz 6Erzeuger und Importeure haben die Zusammensetzung bestimmter Gebrauchsgegenstände der zuständigen Untersuchungsanstalt auf Verlangen bekanntzugeben, wenn diese in einem konkreten Anlaßfall zum Schutz der Gesundheit Aufklärung benötigt.

Stand vor dem 20.01.2006

In Kraft vom 15.08.2003 bis 20.01.2006
Paragraph 28,§ 28 LMG 1975 (1weggefallen) Es ist verboten, Gebrauchsgegenstände in Verkehr zu bringen, die

  1. a)Litera abei bestimmungsgemäßem oder vorauszusehendem Gebrauch gesundheitsschädlich sind;
  2. b)Litera bbei bestimmungsgemäßem Gebrauch geeignet sind, Lebensmittel, Nahrungsergänzungsmittel, Zusatzstoffe oder kosmetische Mittel nachteilig zu beeinflussen;
  3. c)Litera cfalsch bezeichnet sind und unter § 6 lit. a, b oder e fallen;falsch bezeichnet sind und unter Paragraph 6, Litera a,, b oder e fallen;
  4. d)Litera dden nach § 29 erlassenen Vorschriften nicht entsprechen.den nach Paragraph 29, erlassenen Vorschriften nicht entsprechen.
§ 8 litseit 21.01.2006 weggefallen. a und f gelten sinngemäß.Paragraph 8, Litera a und f gelten sinngemäß.
  1. (2)Absatz 2Es ist verboten, Stoffe, die bisher nicht für die Herstellung von Gebrauchgegenständen im Sinne des § 6 lit. a rechtmäßig Verwendung gefunden haben, vor erfolgter Zulassung oder entgegen den Zulassungsbedingungen für diese Zwecke in Verkehr zu bringen.Es ist verboten, Stoffe, die bisher nicht für die Herstellung von Gebrauchgegenständen im Sinne des Paragraph 6, Litera a, rechtmäßig Verwendung gefunden haben, vor erfolgter Zulassung oder entgegen den Zulassungsbedingungen für diese Zwecke in Verkehr zu bringen.
  2. (3)Absatz 3Es ist verboten, für die Herstellung von Gebrauchsgegenständen nach § 6 lit. b Stoffe, die nicht zugelassen sind oder den Zulassungsbedingungen nicht entsprechen, in Verkehr zu bringen.Es ist verboten, für die Herstellung von Gebrauchsgegenständen nach Paragraph 6, Litera b, Stoffe, die nicht zugelassen sind oder den Zulassungsbedingungen nicht entsprechen, in Verkehr zu bringen.
  3. (4)Absatz 4Es ist verboten, Gebrauchsgegenstände im Sinne der Abs. 2 und 3 mit nicht zugelassenen oder den Zulassungsbedingungen nicht entsprechenden Stoffen oder entgegen den Zulassungsbedingungen in Verkehr zu bringen.Es ist verboten, Gebrauchsgegenstände im Sinne der Absatz 2 und 3 mit nicht zugelassenen oder den Zulassungsbedingungen nicht entsprechenden Stoffen oder entgegen den Zulassungsbedingungen in Verkehr zu bringen.
  4. (5)Absatz 5Es ist verboten, Spielwaren für Kleinkinder in Verkehr zu bringen, die mit ekelerregendem Geschmack behaftet oder nicht speichel- oder schweißecht sind.
  5. (6)Absatz 6Erzeuger und Importeure haben die Zusammensetzung bestimmter Gebrauchsgegenstände der zuständigen Untersuchungsanstalt auf Verlangen bekanntzugeben, wenn diese in einem konkreten Anlaßfall zum Schutz der Gesundheit Aufklärung benötigt.

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