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(2) Der Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz hat, wenn das unter Bedachtnahme auf den jeweiligen Stand der Wissenschaft und der Technologie mit dem Schutz der Verbraucher vor Gesundheitsschädigung und vor einem nachteiligen Einfluß auf Lebensmittel, Nahrungsergänzungsmittel, Zusatzstoffe und kosmetische Mittel vereinbar ist, auf Antrag nicht zugelassene Stoffe im Sinne des § 28 Abs. 2 und 3 mit Bescheid zuzulassen, Bedingungen für ihre Verwendung anzugeben und Reinheitsanforderungen vorzuschreiben. Der Bescheid ist zu befristen, wobei die Befristung fünf Jahre nicht übersteigen darf. Er ist aufzuheben, wenn die Voraussetzungen für die Zulassung nicht mehr gegeben sind. Mit dem Antrag auf Zulassung hat der Antragsteller alle Unterlagen vorzulegen, die eine Beurteilung des Stoffes und seines Inverkehrbringens ermöglichen.
(3) Der Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz hat auf Antrag unverzüglich, längstens binnen drei Monaten mit Bescheid festzustellen, ob ein bestimmter Stoff mit Bescheid gemäß Abs. 2 bereits zugelassen ist. Dabei sind auch die Bedingungen, unter denen der Stoff in Verkehr gebracht werden darf, anzugeben.
(4) Die bestehenden Zulassungen nach § 8 LMG 1951 gelten als Zulassungen im Sinne des Abs. 2.
(5) Stoffe, die beim Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes bei Gebrauchsgegenständen im Sinne des § 6 lit. b bereits verwendet werden, sind vom Hersteller (Importeur) dieser Gebrauchsgegenstände binnen sechs Monaten dem Bundesministerium für Gesundheit und Umweltschutz bekanntzugeben. Die weitere Verwendung dieser Stoffe ist vom Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz mit Verordnung zu untersagen oder zu beschränken, wenn das zum Schutz der Verbraucher vor Gesundheitsschädigung oder vor einem nachteiligen Einfluß auf Lebensmittel, Nahrungsergänzungsmittel, Zusatzstoffe und kosmetische Mittel unter Bedachtnahme auf den jeweiligen Stand der Wissenschaft und Technologie geboten ist.
(2) Der Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz hat, wenn das unter Bedachtnahme auf den jeweiligen Stand der Wissenschaft und der Technologie mit dem Schutz der Verbraucher vor Gesundheitsschädigung und vor einem nachteiligen Einfluß auf Lebensmittel, Nahrungsergänzungsmittel, Zusatzstoffe und kosmetische Mittel vereinbar ist, auf Antrag nicht zugelassene Stoffe im Sinne des § 28 Abs. 2 und 3 mit Bescheid zuzulassen, Bedingungen für ihre Verwendung anzugeben und Reinheitsanforderungen vorzuschreiben. Der Bescheid ist zu befristen, wobei die Befristung fünf Jahre nicht übersteigen darf. Er ist aufzuheben, wenn die Voraussetzungen für die Zulassung nicht mehr gegeben sind. Mit dem Antrag auf Zulassung hat der Antragsteller alle Unterlagen vorzulegen, die eine Beurteilung des Stoffes und seines Inverkehrbringens ermöglichen.
(3) Der Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz hat auf Antrag unverzüglich, längstens binnen drei Monaten mit Bescheid festzustellen, ob ein bestimmter Stoff mit Bescheid gemäß Abs. 2 bereits zugelassen ist. Dabei sind auch die Bedingungen, unter denen der Stoff in Verkehr gebracht werden darf, anzugeben.
(4) Die bestehenden Zulassungen nach § 8 LMG 1951 gelten als Zulassungen im Sinne des Abs. 2.
(5) Stoffe, die beim Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes bei Gebrauchsgegenständen im Sinne des § 6 lit. b bereits verwendet werden, sind vom Hersteller (Importeur) dieser Gebrauchsgegenstände binnen sechs Monaten dem Bundesministerium für Gesundheit und Umweltschutz bekanntzugeben. Die weitere Verwendung dieser Stoffe ist vom Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz mit Verordnung zu untersagen oder zu beschränken, wenn das zum Schutz der Verbraucher vor Gesundheitsschädigung oder vor einem nachteiligen Einfluß auf Lebensmittel, Nahrungsergänzungsmittel, Zusatzstoffe und kosmetische Mittel unter Bedachtnahme auf den jeweiligen Stand der Wissenschaft und Technologie geboten ist.