§ 32 LMG 1975 (weggefallen)

Lebensmittelgesetz 1975

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 21.01.2006 bis 31.12.9999
Paragraph 32,§ 32 LMG 1975 (1weggefallen) Waren, die unter Beachtung der Zollvorschriften eingeführt werden, unterliegen den Bestimmungen einer auf Grund des Paragraph 31, Absatz eins, erlassenen Verordnung erst,

  1. a)Litera awenn sie zur zollamtlichen Abfertigung, zum freien Verkehr oder zum Eingangsvormerkverkehr zu Messen und Ausstellungen, zum ungewissen Verkauf oder zur Einlagerung in ein offenes Lager auf Vormerkrechnung gestellt werden oder
  2. b)Litera bwenn über sie entgegen den Zollvorschriften verfügt wird.
  1. (2)Absatz 2Das Vorliegen einer Unbedenklichkeitsbestätigung ist bei den genannten Waren ein Erfordernis im Sinne des § 52 Abs. 4 des Zollgesetzes 1955 in der jeweils geltenden Fassung.Das Vorliegen einer Unbedenklichkeitsbestätigung ist bei den genannten Waren ein Erfordernis im Sinne des Paragraph 52, Absatz 4, des Zollgesetzes 1955 in der jeweils geltenden Fassung.
seit 21.01.2006 weggefallen.

Stand vor dem 20.01.2006

In Kraft vom 01.07.1975 bis 20.01.2006
Paragraph 32,§ 32 LMG 1975 (1weggefallen) Waren, die unter Beachtung der Zollvorschriften eingeführt werden, unterliegen den Bestimmungen einer auf Grund des Paragraph 31, Absatz eins, erlassenen Verordnung erst,

  1. a)Litera awenn sie zur zollamtlichen Abfertigung, zum freien Verkehr oder zum Eingangsvormerkverkehr zu Messen und Ausstellungen, zum ungewissen Verkauf oder zur Einlagerung in ein offenes Lager auf Vormerkrechnung gestellt werden oder
  2. b)Litera bwenn über sie entgegen den Zollvorschriften verfügt wird.
  1. (2)Absatz 2Das Vorliegen einer Unbedenklichkeitsbestätigung ist bei den genannten Waren ein Erfordernis im Sinne des § 52 Abs. 4 des Zollgesetzes 1955 in der jeweils geltenden Fassung.Das Vorliegen einer Unbedenklichkeitsbestätigung ist bei den genannten Waren ein Erfordernis im Sinne des Paragraph 52, Absatz 4, des Zollgesetzes 1955 in der jeweils geltenden Fassung.
seit 21.01.2006 weggefallen.

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