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(2) Der Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz kann, wenn es zur wirksameren und rascheren Durchführung der Kontrolle von bestimmten, diesem Bundesgesetz unterliegenden Waren erforderlich ist, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen anzuordnen, daß die Abfertigung im Sinne des § 32 Abs. 1 lit. a von solchen Waren nur bei bestimmten Zollämtern zulässig ist.
(3) Machen Organe bei der zollamtlichen Abfertigung von Lebensmitteln oder Verzehrprodukten, mit der Untersuchung von Waren für Zwecke des Abgabenverfahrens besonders beauftragte Organe des Bundes oder Organe einer bundesstaatlichen Untersuchungsanstalt, die nicht der Vollziehung dieses Bundesgesetzes dient, bei einer Untersuchung Wahrnehmungen, die Anlaß zu Zweifeln geben, ob die Ware den nach diesem Bundesgesetz gestellten Anforderungen entspricht, so haben sie ihre Wahrnehmungen unverzüglich der nach dem Ort der amtlichen Tätigkeit zuständigen Behörde (§ 35 Abs. 1 oder 3) oder staatlichen Lebensmitteluntersuchungsanstalt mitzuteilen.
(2) Der Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz kann, wenn es zur wirksameren und rascheren Durchführung der Kontrolle von bestimmten, diesem Bundesgesetz unterliegenden Waren erforderlich ist, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen anzuordnen, daß die Abfertigung im Sinne des § 32 Abs. 1 lit. a von solchen Waren nur bei bestimmten Zollämtern zulässig ist.
(3) Machen Organe bei der zollamtlichen Abfertigung von Lebensmitteln oder Verzehrprodukten, mit der Untersuchung von Waren für Zwecke des Abgabenverfahrens besonders beauftragte Organe des Bundes oder Organe einer bundesstaatlichen Untersuchungsanstalt, die nicht der Vollziehung dieses Bundesgesetzes dient, bei einer Untersuchung Wahrnehmungen, die Anlaß zu Zweifeln geben, ob die Ware den nach diesem Bundesgesetz gestellten Anforderungen entspricht, so haben sie ihre Wahrnehmungen unverzüglich der nach dem Ort der amtlichen Tätigkeit zuständigen Behörde (§ 35 Abs. 1 oder 3) oder staatlichen Lebensmitteluntersuchungsanstalt mitzuteilen.