§ 43 LMG 1975 (weggefallen)

Lebensmittelgesetz 1975

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 21.01.2006 bis 31.12.9999
Rechte und Pflichten der staatlichen Untersuchungsanstalten

§ 43 LMG 1975. (1weggefallen) Die Bundesanstalten für Lebensmitteluntersuchung sind innerhalb ihres Wirkungsbereiches verpflichtet, auf Verlangen der mit Vollziehung dieses Bundesgesetzes betrauten Behörden, der Gerichte sowie von Privatpersonen Untersuchungen im Rahmen dieses Bundesgesetzes durchzuführen und hierüber unverzüglich Befund und Gutachten zu erstattenseit 21.01.2006 weggefallen.

(2) Die Bundesanstalten für Lebensmitteluntersuchung haben staatlich autorisierten Untersuchern (§ 50), die mit der Untersuchung der Gegenprobe befaßt sind, auf Anfrage alle Auskünfte über die Untersuchung bekanntzugeben, die für die Prüfung der Gegenprobe unerläßlich sind, sofern dadurch die Zielsetzung des Gesetzes nicht gefährdet ist. Der Partei sind auf Verlangen auch Befund und Gutachten über amtliche Proben bekanntzugeben, wenn die Untersuchung keinen Anlaß zu einer Beanstandung gegeben hat. Der Gebührentarif (§ 42 Abs. 5) ist anzuwenden.

(3) (Anm.: Aufgehoben durch BGBl. Nr. 31/1979.)

Stand vor dem 20.01.2006

In Kraft vom 01.12.1979 bis 20.01.2006
Rechte und Pflichten der staatlichen Untersuchungsanstalten

§ 43 LMG 1975. (1weggefallen) Die Bundesanstalten für Lebensmitteluntersuchung sind innerhalb ihres Wirkungsbereiches verpflichtet, auf Verlangen der mit Vollziehung dieses Bundesgesetzes betrauten Behörden, der Gerichte sowie von Privatpersonen Untersuchungen im Rahmen dieses Bundesgesetzes durchzuführen und hierüber unverzüglich Befund und Gutachten zu erstattenseit 21.01.2006 weggefallen.

(2) Die Bundesanstalten für Lebensmitteluntersuchung haben staatlich autorisierten Untersuchern (§ 50), die mit der Untersuchung der Gegenprobe befaßt sind, auf Anfrage alle Auskünfte über die Untersuchung bekanntzugeben, die für die Prüfung der Gegenprobe unerläßlich sind, sofern dadurch die Zielsetzung des Gesetzes nicht gefährdet ist. Der Partei sind auf Verlangen auch Befund und Gutachten über amtliche Proben bekanntzugeben, wenn die Untersuchung keinen Anlaß zu einer Beanstandung gegeben hat. Der Gebührentarif (§ 42 Abs. 5) ist anzuwenden.

(3) (Anm.: Aufgehoben durch BGBl. Nr. 31/1979.)

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