§ 44 LMG 1975 (weggefallen)

Lebensmittelgesetz 1975

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 21.01.2006 bis 31.12.9999
Anzeigepflicht

§ 44 LMG 1975 (weggefallen) seit 21.01.2006 weggefallen. Wenn eine Bundesanstalt bei ihrer Tätigkeit zur begründeten Auffassung gelangt, daß der Verdacht der Verletzung von Rechtsvorschriften gegeben ist, so hat sie das in ihrem Gutachten festzustellen und bei der jeweils zuständigen Behörde unverzüglich Anzeige zu erstatten.

Stand vor dem 20.01.2006

In Kraft vom 01.07.1975 bis 20.01.2006
Anzeigepflicht

§ 44 LMG 1975 (weggefallen) seit 21.01.2006 weggefallen. Wenn eine Bundesanstalt bei ihrer Tätigkeit zur begründeten Auffassung gelangt, daß der Verdacht der Verletzung von Rechtsvorschriften gegeben ist, so hat sie das in ihrem Gutachten festzustellen und bei der jeweils zuständigen Behörde unverzüglich Anzeige zu erstatten.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten