§ 45a LMG 1975 (weggefallen)

Lebensmittelgesetz 1975

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 21.01.2006 bis 31.12.9999
  1. 1.Ziffer einsdes Ergebnisses einer zuvor von der Behörde (§ 35) zu veranlassenden Untersuchung oderdes Ergebnisses einer zuvor von der Behörde (Paragraph 35,) zu veranlassenden Untersuchung oder
  2. 2.Ziffer 2einer Zulassung auf Grund einer zuvor von der Behörde (§ 35) zu veranlassenden Untersuchung und Begutachtungeiner Zulassung auf Grund einer zuvor von der Behörde (Paragraph 35,) zu veranlassenden Untersuchung und Begutachtung
in Verkehr gebracht werden dürfen, sind die Kosten der Probenziehung, der Untersuchung und Begutachtung im Falle der Z 1 vom Verfügungsberechtigten und im Falle der Z 2 vom Antragsteller zu bezahlen§ 45a LMG 1975 (weggefallen) seit 21.01.2006 weggefallen. § 45 Abs. 3 und 4 sind anzuwenden.in Verkehr gebracht werden dürfen, sind die Kosten der Probenziehung, der Untersuchung und Begutachtung im Falle der Ziffer eins, vom Verfügungsberechtigten und im Falle der Ziffer 2, vom Antragsteller zu bezahlen. Paragraph 45, Absatz 3 und 4 sind anzuwenden.

Stand vor dem 20.01.2006

In Kraft vom 07.03.2001 bis 20.01.2006
  1. 1.Ziffer einsdes Ergebnisses einer zuvor von der Behörde (§ 35) zu veranlassenden Untersuchung oderdes Ergebnisses einer zuvor von der Behörde (Paragraph 35,) zu veranlassenden Untersuchung oder
  2. 2.Ziffer 2einer Zulassung auf Grund einer zuvor von der Behörde (§ 35) zu veranlassenden Untersuchung und Begutachtungeiner Zulassung auf Grund einer zuvor von der Behörde (Paragraph 35,) zu veranlassenden Untersuchung und Begutachtung
in Verkehr gebracht werden dürfen, sind die Kosten der Probenziehung, der Untersuchung und Begutachtung im Falle der Z 1 vom Verfügungsberechtigten und im Falle der Z 2 vom Antragsteller zu bezahlen§ 45a LMG 1975 (weggefallen) seit 21.01.2006 weggefallen. § 45 Abs. 3 und 4 sind anzuwenden.in Verkehr gebracht werden dürfen, sind die Kosten der Probenziehung, der Untersuchung und Begutachtung im Falle der Ziffer eins, vom Verfügungsberechtigten und im Falle der Ziffer 2, vom Antragsteller zu bezahlen. Paragraph 45, Absatz 3 und 4 sind anzuwenden.

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