§ 45a LMG 1975 (weggefallen)

Lebensmittelgesetz 1975

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 21.01.2006 bis 31.12.9999
§ 45a LMG 1975 (weggefallen) seit 21.01.2006 weggefallen. Wenn Waren aus Drittstaaten im Gemeinschaftsmarkt nur nach Maßgabe

1.

des Ergebnisses einer zuvor von der Behörde (§ 35) zu veranlassenden Untersuchung oder

2.

einer Zulassung auf Grund einer zuvor von der Behörde (§ 35) zu veranlassenden Untersuchung und Begutachtung

in Verkehr gebracht werden dürfen, sind die Kosten der Probenziehung, der Untersuchung und Begutachtung im Falle der Z 1 vom Verfügungsberechtigten und im Falle der Z 2 vom Antragsteller zu bezahlen. § 45 Abs. 3 und 4 sind anzuwenden.

Stand vor dem 20.01.2006

In Kraft vom 07.03.2001 bis 20.01.2006
§ 45a LMG 1975 (weggefallen) seit 21.01.2006 weggefallen. Wenn Waren aus Drittstaaten im Gemeinschaftsmarkt nur nach Maßgabe

1.

des Ergebnisses einer zuvor von der Behörde (§ 35) zu veranlassenden Untersuchung oder

2.

einer Zulassung auf Grund einer zuvor von der Behörde (§ 35) zu veranlassenden Untersuchung und Begutachtung

in Verkehr gebracht werden dürfen, sind die Kosten der Probenziehung, der Untersuchung und Begutachtung im Falle der Z 1 vom Verfügungsberechtigten und im Falle der Z 2 vom Antragsteller zu bezahlen. § 45 Abs. 3 und 4 sind anzuwenden.

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