§ 46 LMG 1975 (weggefallen)

Lebensmittelgesetz 1975

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 21.01.2006 bis 31.12.9999
Zuziehung fachkundiger Personen

§ 46 LMG 1975. (1weggefallen) In Fällen, in denen das wegen der besonderen Verhältnisse zur Aufklärung und richtigen Beurteilung der Sache dienlich ist, können die Bundesanstalten auch außenstehende fachkundige Personen, Institute oder Anstalten zuziehenseit 21.01.2006 weggefallen.

(2) In den von den Bundesanstalten in solchen Fällen abzugebenden Gutachten ist auf das Einvernehmen mit den zugezogenen fachkundigen Personen, Instituten oder Anstalten hinzuweisen; allenfalls abweichende Ansichten sind anzugeben.

Stand vor dem 20.01.2006

In Kraft vom 01.07.1975 bis 20.01.2006
Zuziehung fachkundiger Personen

§ 46 LMG 1975. (1weggefallen) In Fällen, in denen das wegen der besonderen Verhältnisse zur Aufklärung und richtigen Beurteilung der Sache dienlich ist, können die Bundesanstalten auch außenstehende fachkundige Personen, Institute oder Anstalten zuziehenseit 21.01.2006 weggefallen.

(2) In den von den Bundesanstalten in solchen Fällen abzugebenden Gutachten ist auf das Einvernehmen mit den zugezogenen fachkundigen Personen, Instituten oder Anstalten hinzuweisen; allenfalls abweichende Ansichten sind anzugeben.

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