§ 47 LMG 1975 (weggefallen)

Lebensmittelgesetz 1975

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 21.01.2006 bis 31.12.9999
Paragraph 47,§ 47 LMG 1975 (1weggefallen) In den Bundesanstalten für Lebensmitteluntersuchung dürfen für die Ausarbeitung von Gutachten nur Personen herangezogen werden, welche die hiefür erforderliche wissenschaftliche Berufsvorbildung erlangt, eine entsprechende praktische Ausbildung absolviert und das erforderliche Fachwissen in einer staatlichen Prüfung nachgewiesen habenseit 21.01.2006 weggefallen.

  1. (2)Absatz 2Der Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz hat mit Verordnung nähere Vorschriften darüber zu erlassen, welche wissenschaftliche Berufsvorbildung und praktische Ausbildung die im Abs. 1 genannten Personen nachzuweisen haben.Der Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz hat mit Verordnung nähere Vorschriften darüber zu erlassen, welche wissenschaftliche Berufsvorbildung und praktische Ausbildung die im Absatz eins, genannten Personen nachzuweisen haben.
  2. (3)Absatz 3In der Verordnung nach Abs. 2 ist für die wissenschaftliche Berufsvorbildung jedenfalls zu bestimmen, daß Personen nach Abs. 1 ein Studium einer wissenschaftlichen Hochschule absolviert haben müssen, das eines der Fachgebiete Chemie, Medizin, Tiermedizin, Lebensmittelhygiene, Lebensmittel- und Gärungstechnologie, Biologie oder Pharmazie in erheblichem Maße umfaßt.In der Verordnung nach Absatz 2, ist für die wissenschaftliche Berufsvorbildung jedenfalls zu bestimmen, daß Personen nach Absatz eins, ein Studium einer wissenschaftlichen Hochschule absolviert haben müssen, das eines der Fachgebiete Chemie, Medizin, Tiermedizin, Lebensmittelhygiene, Lebensmittel- und Gärungstechnologie, Biologie oder Pharmazie in erheblichem Maße umfaßt.
  3. (4)Absatz 4In der Verordnung nach Abs. 2 ist für die praktische Ausbildung zu bestimmen, daß eine zwei- bis fünfjährige praktische Tätigkeit auf dem Gebiete der Untersuchung von diesem Bundesgesetz unterliegenden Waren in dafür geeigneten Instituten der wissenschaftlichen Hochschulen, in staatlichen und privaten Untersuchungsanstalten oder Forschungslaboratorien nachzuweisen ist.In der Verordnung nach Absatz 2, ist für die praktische Ausbildung zu bestimmen, daß eine zwei- bis fünfjährige praktische Tätigkeit auf dem Gebiete der Untersuchung von diesem Bundesgesetz unterliegenden Waren in dafür geeigneten Instituten der wissenschaftlichen Hochschulen, in staatlichen und privaten Untersuchungsanstalten oder Forschungslaboratorien nachzuweisen ist.
  4. (5)Absatz 5Das erforderliche Fachwissen (Abs. 1) ist durch Ablegung der auf Grund des Gehaltsüberleitungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1947, jeweils vorgeschriebenen Prüfung für den Höheren Dienst an den Bundesanstalten für Lebensmitteluntersuchung nachzuweisen.Das erforderliche Fachwissen (Absatz eins,) ist durch Ablegung der auf Grund des Gehaltsüberleitungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1947,, jeweils vorgeschriebenen Prüfung für den Höheren Dienst an den Bundesanstalten für Lebensmitteluntersuchung nachzuweisen.

Stand vor dem 20.01.2006

In Kraft vom 01.07.1975 bis 20.01.2006
Paragraph 47,§ 47 LMG 1975 (1weggefallen) In den Bundesanstalten für Lebensmitteluntersuchung dürfen für die Ausarbeitung von Gutachten nur Personen herangezogen werden, welche die hiefür erforderliche wissenschaftliche Berufsvorbildung erlangt, eine entsprechende praktische Ausbildung absolviert und das erforderliche Fachwissen in einer staatlichen Prüfung nachgewiesen habenseit 21.01.2006 weggefallen.

  1. (2)Absatz 2Der Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz hat mit Verordnung nähere Vorschriften darüber zu erlassen, welche wissenschaftliche Berufsvorbildung und praktische Ausbildung die im Abs. 1 genannten Personen nachzuweisen haben.Der Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz hat mit Verordnung nähere Vorschriften darüber zu erlassen, welche wissenschaftliche Berufsvorbildung und praktische Ausbildung die im Absatz eins, genannten Personen nachzuweisen haben.
  2. (3)Absatz 3In der Verordnung nach Abs. 2 ist für die wissenschaftliche Berufsvorbildung jedenfalls zu bestimmen, daß Personen nach Abs. 1 ein Studium einer wissenschaftlichen Hochschule absolviert haben müssen, das eines der Fachgebiete Chemie, Medizin, Tiermedizin, Lebensmittelhygiene, Lebensmittel- und Gärungstechnologie, Biologie oder Pharmazie in erheblichem Maße umfaßt.In der Verordnung nach Absatz 2, ist für die wissenschaftliche Berufsvorbildung jedenfalls zu bestimmen, daß Personen nach Absatz eins, ein Studium einer wissenschaftlichen Hochschule absolviert haben müssen, das eines der Fachgebiete Chemie, Medizin, Tiermedizin, Lebensmittelhygiene, Lebensmittel- und Gärungstechnologie, Biologie oder Pharmazie in erheblichem Maße umfaßt.
  3. (4)Absatz 4In der Verordnung nach Abs. 2 ist für die praktische Ausbildung zu bestimmen, daß eine zwei- bis fünfjährige praktische Tätigkeit auf dem Gebiete der Untersuchung von diesem Bundesgesetz unterliegenden Waren in dafür geeigneten Instituten der wissenschaftlichen Hochschulen, in staatlichen und privaten Untersuchungsanstalten oder Forschungslaboratorien nachzuweisen ist.In der Verordnung nach Absatz 2, ist für die praktische Ausbildung zu bestimmen, daß eine zwei- bis fünfjährige praktische Tätigkeit auf dem Gebiete der Untersuchung von diesem Bundesgesetz unterliegenden Waren in dafür geeigneten Instituten der wissenschaftlichen Hochschulen, in staatlichen und privaten Untersuchungsanstalten oder Forschungslaboratorien nachzuweisen ist.
  4. (5)Absatz 5Das erforderliche Fachwissen (Abs. 1) ist durch Ablegung der auf Grund des Gehaltsüberleitungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1947, jeweils vorgeschriebenen Prüfung für den Höheren Dienst an den Bundesanstalten für Lebensmitteluntersuchung nachzuweisen.Das erforderliche Fachwissen (Absatz eins,) ist durch Ablegung der auf Grund des Gehaltsüberleitungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1947,, jeweils vorgeschriebenen Prüfung für den Höheren Dienst an den Bundesanstalten für Lebensmitteluntersuchung nachzuweisen.

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