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§ 47 LMG 1975. (1weggefallen) In den Bundesanstalten für Lebensmitteluntersuchung dürfen für die Ausarbeitung von Gutachten nur Personen herangezogen werden, welche die hiefür erforderliche wissenschaftliche Berufsvorbildung erlangt, eine entsprechende praktische Ausbildung absolviert und das erforderliche Fachwissen in einer staatlichen Prüfung nachgewiesen habenseit 21.01.2006 weggefallen.
(2) Der Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz hat mit Verordnung nähere Vorschriften darüber zu erlassen, welche wissenschaftliche Berufsvorbildung und praktische Ausbildung die im Abs. 1 genannten Personen nachzuweisen haben.
(3) In der Verordnung nach Abs. 2 ist für die wissenschaftliche Berufsvorbildung jedenfalls zu bestimmen, daß Personen nach Abs. 1 ein Studium einer wissenschaftlichen Hochschule absolviert haben müssen, das eines der Fachgebiete Chemie, Medizin, Tiermedizin, Lebensmittelhygiene, Lebensmittel- und Gärungstechnologie, Biologie oder Pharmazie in erheblichem Maße umfaßt.
(4) In der Verordnung nach Abs. 2 ist für die praktische Ausbildung zu bestimmen, daß eine zwei- bis fünfjährige praktische Tätigkeit auf dem Gebiete der Untersuchung von diesem Bundesgesetz unterliegenden Waren in dafür geeigneten Instituten der wissenschaftlichen Hochschulen, in staatlichen und privaten Untersuchungsanstalten oder Forschungslaboratorien nachzuweisen ist.
(5) Das erforderliche Fachwissen (Abs. 1) ist durch Ablegung der auf Grund des Gehaltsüberleitungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1947, jeweils vorgeschriebenen Prüfung für den Höheren Dienst an den Bundesanstalten für Lebensmitteluntersuchung nachzuweisen.
§ 47 LMG 1975. (1weggefallen) In den Bundesanstalten für Lebensmitteluntersuchung dürfen für die Ausarbeitung von Gutachten nur Personen herangezogen werden, welche die hiefür erforderliche wissenschaftliche Berufsvorbildung erlangt, eine entsprechende praktische Ausbildung absolviert und das erforderliche Fachwissen in einer staatlichen Prüfung nachgewiesen habenseit 21.01.2006 weggefallen.
(2) Der Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz hat mit Verordnung nähere Vorschriften darüber zu erlassen, welche wissenschaftliche Berufsvorbildung und praktische Ausbildung die im Abs. 1 genannten Personen nachzuweisen haben.
(3) In der Verordnung nach Abs. 2 ist für die wissenschaftliche Berufsvorbildung jedenfalls zu bestimmen, daß Personen nach Abs. 1 ein Studium einer wissenschaftlichen Hochschule absolviert haben müssen, das eines der Fachgebiete Chemie, Medizin, Tiermedizin, Lebensmittelhygiene, Lebensmittel- und Gärungstechnologie, Biologie oder Pharmazie in erheblichem Maße umfaßt.
(4) In der Verordnung nach Abs. 2 ist für die praktische Ausbildung zu bestimmen, daß eine zwei- bis fünfjährige praktische Tätigkeit auf dem Gebiete der Untersuchung von diesem Bundesgesetz unterliegenden Waren in dafür geeigneten Instituten der wissenschaftlichen Hochschulen, in staatlichen und privaten Untersuchungsanstalten oder Forschungslaboratorien nachzuweisen ist.
(5) Das erforderliche Fachwissen (Abs. 1) ist durch Ablegung der auf Grund des Gehaltsüberleitungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1947, jeweils vorgeschriebenen Prüfung für den Höheren Dienst an den Bundesanstalten für Lebensmitteluntersuchung nachzuweisen.