Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(2) Der Codexkommission haben als Mitglieder anzugehören:
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
|
(3) Die in Abs. 2 aufgezählten Mitglieder der Codexkommission werden auf die Dauer von fünf Jahren bestellt. Für jedes unter Abs. 2 lit. a bis l genanntes Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu bestellen. Die Unterlassung eines Vorschlages hindert nicht die Konstituierung der Codexkommission.
(4) Außer den in Abs. 2 aufgezählten Mitgliedern hat der Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz die erforderliche Zahl von Vertretern der einschlägigen Wissenschaften als Mitglieder zu bestellen.
(5) Der Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz bestellt für die gleiche Zeit den Vorsitzenden der Codexkommission und seinen Stellvertreter.
(6) Alle Mitglieder sowie der Vorsitzende und sein Stellvertreter haben beschließende Stimme. Ein Ersatzmitglied hat ein solches Stimmrecht nur bei Verhinderung jenes Mitgliedes, welches es zu vertreten befugt ist.
(7) Die Codexkommission kann zur Bearbeitung bestimmter Sachgebiete fallweise Sachverständige mit beratender Stimme beiziehen.
(8) Die Codexkommission hat sich eine Geschäftsordnung zu geben, die der Genehmigung des Bundesministers für Gesundheit und Umweltschutz bedarf.
(2) Der Codexkommission haben als Mitglieder anzugehören:
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
|
(3) Die in Abs. 2 aufgezählten Mitglieder der Codexkommission werden auf die Dauer von fünf Jahren bestellt. Für jedes unter Abs. 2 lit. a bis l genanntes Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu bestellen. Die Unterlassung eines Vorschlages hindert nicht die Konstituierung der Codexkommission.
(4) Außer den in Abs. 2 aufgezählten Mitgliedern hat der Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz die erforderliche Zahl von Vertretern der einschlägigen Wissenschaften als Mitglieder zu bestellen.
(5) Der Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz bestellt für die gleiche Zeit den Vorsitzenden der Codexkommission und seinen Stellvertreter.
(6) Alle Mitglieder sowie der Vorsitzende und sein Stellvertreter haben beschließende Stimme. Ein Ersatzmitglied hat ein solches Stimmrecht nur bei Verhinderung jenes Mitgliedes, welches es zu vertreten befugt ist.
(7) Die Codexkommission kann zur Bearbeitung bestimmter Sachgebiete fallweise Sachverständige mit beratender Stimme beiziehen.
(8) Die Codexkommission hat sich eine Geschäftsordnung zu geben, die der Genehmigung des Bundesministers für Gesundheit und Umweltschutz bedarf.