§ 52 LMG 1975 (weggefallen)

Lebensmittelgesetz 1975

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 21.01.2006 bis 31.12.9999
Paragraph 52,§ 52 LMG 1975 (1weggefallen) Zur Beratung des Bundesministers für Gesundheit und Umweltschutz in Angelegenheiten dieses Bundesgesetzes sowie zur Vorbereitung des Österreichischen Lebensmittelbuches (Codex Alimentarius Austriacus) ist eine Kommission (Codexkommission) einzurichtenseit 21.01.2006 weggefallen.

  1. (2)Absatz 2Der Codexkommission haben als Mitglieder anzugehören:
    1. a)Litera adrei Vertreter des Bundesministeriums für Gesundheit und Umweltschutz,
    2. b)Litera bein Vertreter des Bundesministeriums für Justiz,
    3. c)Litera cein Vertreter des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft,
    4. d)Litera dein Vertreter des Bundesministeriums für Handel, Gewerbe und Industrie,
    5. e)Litera eein Vertreter des Bundesministeriums für Finanzen,
    6. f)Litera fein Vertreter des Österreichischen Arbeiterkammertages,
    7. g)Litera gein Vertreter der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft,
    8. h)Litera hein Vertreter des Österreichischen Gewerkschaftsbundes,
    9. i)Litera iein Vertreter der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs,
    10. k)Litera kein Vertreter des Vereins für Konsumenteninformation,
    11. l)Litera ldrei fachkundige Bedienstete der staatlichen Anstalten für Lebensmitteluntersuchung und ein Vertreter der nach § 50 Berechtigten,drei fachkundige Bedienstete der staatlichen Anstalten für Lebensmitteluntersuchung und ein Vertreter der nach Paragraph 50, Berechtigten,
    12. m)Litera mje ein mit dem Verkehr von diesem Bundesgesetz unterliegenden Waren vertrauter, tunlichst nach § 47 Abs. 2 qualifizierter Fachmann auf Vorschlag des Österreichischen Arbeiterkammertages, der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft, der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs, des Österreichischen Gewerkschaftsbundes und der Vereinigung Österreichischer Industrieller.je ein mit dem Verkehr von diesem Bundesgesetz unterliegenden Waren vertrauter, tunlichst nach Paragraph 47, Absatz 2, qualifizierter Fachmann auf Vorschlag des Österreichischen Arbeiterkammertages, der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft, der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs, des Österreichischen Gewerkschaftsbundes und der Vereinigung Österreichischer Industrieller.
  2. (3)Absatz 3Die in Abs. 2 aufgezählten Mitglieder der Codexkommission werden auf die Dauer von fünf Jahren bestellt. Für jedes unter Abs. 2 lit. a bis l genanntes Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu bestellen. Die Unterlassung eines Vorschlages hindert nicht die Konstituierung der Codexkommission.Die in Absatz 2, aufgezählten Mitglieder der Codexkommission werden auf die Dauer von fünf Jahren bestellt. Für jedes unter Absatz 2, Litera a bis l genanntes Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu bestellen. Die Unterlassung eines Vorschlages hindert nicht die Konstituierung der Codexkommission.
  3. (4)Absatz 4Außer den in Abs. 2 aufgezählten Mitgliedern hat der Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz die erforderliche Zahl von Vertretern der einschlägigen Wissenschaften als Mitglieder zu bestellen.Außer den in Absatz 2, aufgezählten Mitgliedern hat der Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz die erforderliche Zahl von Vertretern der einschlägigen Wissenschaften als Mitglieder zu bestellen.
  4. (5)Absatz 5Der Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz bestellt für die gleiche Zeit den Vorsitzenden der Codexkommission und seinen Stellvertreter.
  5. (6)Absatz 6Alle Mitglieder sowie der Vorsitzende und sein Stellvertreter haben beschließende Stimme. Ein Ersatzmitglied hat ein solches Stimmrecht nur bei Verhinderung jenes Mitgliedes, welches es zu vertreten befugt ist.
  6. (7)Absatz 7Die Codexkommission kann zur Bearbeitung bestimmter Sachgebiete fallweise Sachverständige mit beratender Stimme beiziehen.
  7. (8)Absatz 8Die Codexkommission hat sich eine Geschäftsordnung zu geben, die der Genehmigung des Bundesministers für Gesundheit und Umweltschutz bedarf.

Stand vor dem 20.01.2006

In Kraft vom 01.07.1975 bis 20.01.2006
Paragraph 52,§ 52 LMG 1975 (1weggefallen) Zur Beratung des Bundesministers für Gesundheit und Umweltschutz in Angelegenheiten dieses Bundesgesetzes sowie zur Vorbereitung des Österreichischen Lebensmittelbuches (Codex Alimentarius Austriacus) ist eine Kommission (Codexkommission) einzurichtenseit 21.01.2006 weggefallen.

  1. (2)Absatz 2Der Codexkommission haben als Mitglieder anzugehören:
    1. a)Litera adrei Vertreter des Bundesministeriums für Gesundheit und Umweltschutz,
    2. b)Litera bein Vertreter des Bundesministeriums für Justiz,
    3. c)Litera cein Vertreter des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft,
    4. d)Litera dein Vertreter des Bundesministeriums für Handel, Gewerbe und Industrie,
    5. e)Litera eein Vertreter des Bundesministeriums für Finanzen,
    6. f)Litera fein Vertreter des Österreichischen Arbeiterkammertages,
    7. g)Litera gein Vertreter der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft,
    8. h)Litera hein Vertreter des Österreichischen Gewerkschaftsbundes,
    9. i)Litera iein Vertreter der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs,
    10. k)Litera kein Vertreter des Vereins für Konsumenteninformation,
    11. l)Litera ldrei fachkundige Bedienstete der staatlichen Anstalten für Lebensmitteluntersuchung und ein Vertreter der nach § 50 Berechtigten,drei fachkundige Bedienstete der staatlichen Anstalten für Lebensmitteluntersuchung und ein Vertreter der nach Paragraph 50, Berechtigten,
    12. m)Litera mje ein mit dem Verkehr von diesem Bundesgesetz unterliegenden Waren vertrauter, tunlichst nach § 47 Abs. 2 qualifizierter Fachmann auf Vorschlag des Österreichischen Arbeiterkammertages, der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft, der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs, des Österreichischen Gewerkschaftsbundes und der Vereinigung Österreichischer Industrieller.je ein mit dem Verkehr von diesem Bundesgesetz unterliegenden Waren vertrauter, tunlichst nach Paragraph 47, Absatz 2, qualifizierter Fachmann auf Vorschlag des Österreichischen Arbeiterkammertages, der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft, der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs, des Österreichischen Gewerkschaftsbundes und der Vereinigung Österreichischer Industrieller.
  2. (3)Absatz 3Die in Abs. 2 aufgezählten Mitglieder der Codexkommission werden auf die Dauer von fünf Jahren bestellt. Für jedes unter Abs. 2 lit. a bis l genanntes Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu bestellen. Die Unterlassung eines Vorschlages hindert nicht die Konstituierung der Codexkommission.Die in Absatz 2, aufgezählten Mitglieder der Codexkommission werden auf die Dauer von fünf Jahren bestellt. Für jedes unter Absatz 2, Litera a bis l genanntes Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu bestellen. Die Unterlassung eines Vorschlages hindert nicht die Konstituierung der Codexkommission.
  3. (4)Absatz 4Außer den in Abs. 2 aufgezählten Mitgliedern hat der Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz die erforderliche Zahl von Vertretern der einschlägigen Wissenschaften als Mitglieder zu bestellen.Außer den in Absatz 2, aufgezählten Mitgliedern hat der Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz die erforderliche Zahl von Vertretern der einschlägigen Wissenschaften als Mitglieder zu bestellen.
  4. (5)Absatz 5Der Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz bestellt für die gleiche Zeit den Vorsitzenden der Codexkommission und seinen Stellvertreter.
  5. (6)Absatz 6Alle Mitglieder sowie der Vorsitzende und sein Stellvertreter haben beschließende Stimme. Ein Ersatzmitglied hat ein solches Stimmrecht nur bei Verhinderung jenes Mitgliedes, welches es zu vertreten befugt ist.
  6. (7)Absatz 7Die Codexkommission kann zur Bearbeitung bestimmter Sachgebiete fallweise Sachverständige mit beratender Stimme beiziehen.
  7. (8)Absatz 8Die Codexkommission hat sich eine Geschäftsordnung zu geben, die der Genehmigung des Bundesministers für Gesundheit und Umweltschutz bedarf.

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